Zu § 6 (Zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder)

Zu § 6 Abs. 1

6.11 Nicht zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder

Haushaltsmitglieder, die nach Maßgabe der §§ 7 und 8 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen sind, sind bei der
Berechnung des Wohngeldes nicht zu berücksichtigen. Die Anzahl der nicht zu berücksichtigenden
Haushaltsmitglieder ist jedoch in den Fällen des § 11 Abs. 3 WoGG maßgebend für den Anteil der Miete oder
Belastung, für den Anteil am Höchstbetrag für Miete und Belastung und für den Anteil am Betrag für Heizkosten
(siehe Nummern 11.31 und 11.32).

Zu § 6 Abs. 2

6.21 Dauer der Vergünstigung im Todesfall

(1) Die Frist nach § 6 Abs. 2 WoGG endet mit Ablauf des zwölften Monats nach dem Sterbemonat des zu
berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes ohne Rücksicht darauf, ob und wann innerhalb dieser Frist ein
Wohngeldantrag für die im Zeitpunkt des Todesfalls bewohnte Wohnung gestellt wird. Der Sterbemonat
selbst ist von § 6 Abs. 2 Satz 1 WoGG nicht mit umfasst.

(2) Wird die Wohnung nach dem Todesfall aufgegeben und für die neue Wohnung ein Wohngeldantrag gestellt,
ist die Vergünstigung im Todesfall bei der Ermittlung des neuen Wohngeldanspruchs nicht anzuwenden.

(3) Wird nach dem Tod eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes der auf ihn entfallende Anteil der
Kosten der Unterkunft bei einer Leistung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 WoGG mindestens teilweise berücksichtigt,
ist von dem Monat der Berücksichtigung an § 6 Abs. 2 Satz 1 WoGG nicht anzuwenden.

Beispiel: Die Wohnung wird von drei Haushaltsmitgliedern bewohnt, davon ist ein Haushaltsmitglied vom
Wohngeld ausgeschlossen. Bei dessen Bedarfsermittlung wird die Miete zu einem Drittel berücksichtigt. Im März
verstirbt ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied. Bei der Bedarfsermittlung des ausgeschlossenen
Haushaltsmitgliedes wird für die Zeit ab April die Miete nunmehr zur Hälfte berücksichtigt. Die Vergünstigung im
Todesfall ist ab April für das verbleibende zu berücksichtigende Haushaltsmitglied nicht anzuwenden.

(4) Die Vergünstigung im Todesfall kann auch für den überlebenden Ehegatten, den überlebenden Lebenspartner
oder die überlebende Lebenspartnerin gelten, wenn die Ehegatten, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen
zusammen oder getrennt in demselben Heim gewohnt
haben.

(5) Ist über das Wohngeld nach § 42 Abs. 1 oder Abs. 2 WoGG für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 zu
entscheiden, ist § 6 Abs. 2 WoGG auch dann anzuwenden, wenn nach der Regelung des § 4 Abs. 4 WoGG a. F.
die dort genannte Frist von 24 Monaten über den 1. Januar 2009 hinaus wirkt. § 42 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2
WoGG bleibt unberührt.