Berechnung des Wohngeldes nicht zu berücksichtigen. Die Anzahl der nicht zu
berücksichtigenden
Haushaltsmitglieder ist jedoch in den Fällen des § 11 Abs. 3 WoGG maßgebend für den
Anteil der Miete oder
Belastung, für den Anteil am Höchstbetrag für Miete und Belastung und für den Anteil
am Betrag für Heizkosten
(siehe Nummern 11.31 und 11.32).
berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes ohne Rücksicht darauf, ob und wann innerhalb
dieser Frist ein
Wohngeldantrag für die im Zeitpunkt des Todesfalls bewohnte Wohnung gestellt wird. Der
Sterbemonat
selbst ist von § 6 Abs. 2 Satz 1 WoGG nicht mit umfasst.
ist die Vergünstigung im Todesfall bei der Ermittlung des neuen Wohngeldanspruchs nicht
anzuwenden.
Kosten der Unterkunft bei einer Leistung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 WoGG mindestens teilweise
berücksichtigt,
ist von dem Monat der Berücksichtigung an § 6 Abs. 2 Satz 1 WoGG nicht anzuwenden.
Wohngeld ausgeschlossen. Bei dessen Bedarfsermittlung wird die Miete zu einem Drittel
berücksichtigt. Im März
verstirbt ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied. Bei der Bedarfsermittlung des
ausgeschlossenen
Haushaltsmitgliedes wird für die Zeit ab April die Miete nunmehr zur Hälfte
berücksichtigt. Die Vergünstigung im
Todesfall ist ab April für das verbleibende zu berücksichtigende Haushaltsmitglied nicht
anzuwenden.
oder die überlebende Lebenspartnerin gelten, wenn die Ehegatten, Lebenspartner oder
Lebenspartnerinnen
zusammen oder getrennt in demselben Heim gewohnt haben.
entscheiden, ist § 6 Abs. 2 WoGG auch dann anzuwenden, wenn nach der Regelung des § 4
Abs. 4 WoGG a. F.
die dort genannte Frist von 24 Monaten über den 1. Januar 2009 hinaus wirkt. § 42 Abs. 2
Satz 1 Halbsatz 2
WoGG bleibt unberührt.