Satz 2 Nr. 1 bis 6 WoGG genannte Person Haushaltsmitglied, wenn sie mit der wohngeld-
berechtigten Person in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft (Nummer 5.31 und 5.41)
lebt.
Alle diese Personen sind nur dann Haushaltsmitglieder, wenn sie in der Wohnung, für die
Wohngeld beantragt wird, ihren jeweiligen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen
(Nummer 5.13) haben.
Einstehensgemeinschaft, Verwandte, Verschwägerte, Pflegekinder und -eltern
des § 1 Abs. 1 LPartG erklärt haben, eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu
wollen.
Einstehensgemeinschaft, wenn mindestens eine der Voraussetzungen nach den Nummern 1 bis 4
des § 7 Abs. 3a des SGB II erfüllt ist (siehe Nummer 5.21).
Lebenspartners oder der Lebenspartnerin nach dem LPartG) und (Ur-)Enkel. Verwandte zweiten
und dritten Grades in der Seitenlinie sind Geschwister, Onkel, Tanten, Nichten und Neffen
Lebenspartners oder der Lebenspartnerin (z. B. Schwiegereltern, Schwiegerkinder,
Stiefkinder).
Verschwägerte zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie sind die Verwandten zweiten
und
dritten Grades des Ehegatten, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin (z. B. Schwager,
Schwägerin).
familienähnliches auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis verbunden ist, sofern
ein Obhuts-
und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht.
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 BKGG zu erhalten.
ihnen vorwiegend sowohl in beruflicher als auch privater Hinsicht genutzt wird.
Mittelpunkt der
Lebensbeziehungen einer verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Person, die
nicht dauernd getrennt lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. Mittelpunkt
der Lebensbeziehungen einer minderjährigen Person ist grundsätzlich die Wohnung der
Personensorgeberechtigten (siehe auch Nummer 5.61). Der Mittelpunkt der
Lebensbeziehungen befindet sich immer nur in einem bestimmten Wohnraum; bei einem Umzug
nicht zum Ersten eines Monats, ist jedoch ein Wohngeldantrag ab Einzug in die neue Wohnung
auch bereits für den laufenden Monat möglich, auch wenn für diesen Monat für den
anderen
Wohnraum bereits Wohngeld geleistet wurde (vgl. auch Nummer 25.21).
Beziehungen herangezogen werden. Die persönlichen Beziehungen können ihren Ausdruck
insbesondere in Bindungen an Personen, z. B. Eltern, Verlobte, Freunde und Bekannte,
finden,
aber auch in Vereinszugehörigkeiten und anderen Aktivitäten.
Aufenthalt zeitlich begrenzt ändert (vgl. Nummer 1.03).
Lebensgemeinschaft, die daneben keine weiteren Lebensgemeinschaften gleicher Art zulässt.
Sie
zeichnet sich durch eine innere Bindung aus, die ein gegenseitiges Einstehen füreinander
begründet
und damit über eine reine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht. Die
Verantwortungs-
und Einstehensgemeinschaft muss nach verständiger Würdigung einer Ehe oder
Lebenspartnerschaft
ähnlich sein.
wird nach § 5 Abs. 2 WoGG in Verbindung mit § 7 Abs. 3a SGB II widerleglich vermutet,
wenn
Personen
bei den Personen, welche die Wohnung gemeinsam bewohnen. Die bloße Behauptung ist für
den
Nachweis, dass eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft nicht besteht, nicht
ausreichend.
des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 3.
dieses Kind von den leiblichen Eltern finanziell versorgt und das Sorgerecht gemeinsam
ausgeübt, erfüllt
die gelegentliche Betreuung des Kindes durch die mitbewohnende Person nicht den Tatbestand
des
Absatzes 2 Satz 1 Nr. 3.
auszugehen, wenn die Bezahlung der Miete, der sonstigen Wohnkosten sowie der Kosten der
täglichen
Lebensführung weder kopfteilig getrennt erfolgt noch in sonstiger Weise erkennbar ist,
dass eine
vollständige wirtschaftliche Trennung vorliegt.
dennoch fortbesteht.
therapeutischen Wohngemeinschaften sowie in Wohnformen für
Behinderte und Pflegebedürftige ist in der
Regel davon auszugehen, dass zwischen den miteinander Wohnenden keine Verantwortungs- und
Einstehensgemeinschaft besteht. Ist mindestens ein Tatbestand des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2
bis 4 gegeben,
ist eine Einzelfallprüfung erforderlich.
Mittelpunkt der Lebensbeziehungen (Nummer 5.13) haben. Eine Wohngemeinschaft liegt nicht
vor, wenn
ausschließlich Nebenräume gemeinsam genutzt werden.
wenn einer oder eine von ihnen auf Dauer in einer Einrichtung im Sinne des § 13 Abs. 2
SGB XII wohnt.
Abs. 2 SGB XII leben, können auch dann eine Wohngemeinschaft führen, wenn sie getrennte
Zimmer
bewohnen.
zwar noch miteinander wohnen, aber getrennt leben. Nach § 1567 Abs. 1 BGB leben Ehegatten
getrennt,
wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar
nicht herstellen
will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Nach § 15 Abs. 5 Satz 1 LPartG
leben
Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche
Gemeinschaft
besteht und ein Lebenspartner sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die
lebenspartnerschaftliche
Gemeinschaft ablehnt. Eine Klage auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe muss nicht erhoben,
eine
Aufhebung der Lebenspartnerschaft muss nicht beantragt worden sein.
Abs. 2 SGB XII leben, können eine Wirtschaftsgemeinschaft führen.
Abs. 1 Satz 2 als auch des § 3 Abs. 5 WoGG erfüllen.
Sorgerecht
bei dem Elternteil zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied, bei dem es seinen Mittelpunkt
der
Lebensbeziehungen hat (siehe Nummer 5.13).
dass sie das Kind oder die Kinder annähernd zu gleichen Teilen betreuen und wird
zusätzlicher
Wohnraum für die Kinderbetreuung bereitgehalten, rechnet das jeweilige Kind bei beiden
Elternteilen als zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied.
Zimmer für den Aufenthalt des Kindes oder der Kinder vorhanden ist.
Betreuungsverhältnis der Eltern von einem Drittel zu zwei Dritteln vor. Bei einer
annähernd zu
gleichen Teilen ausgeübten Betreuung soll in der Regel
Eine Änderung des Betreuungsverhältnisses kann eine Änderung im Sinne des § 27 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1
oder des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WoGG sein.
glaubhaft zu machen. Eine schriftliche Vereinbarung der Eltern allein ist hierfür nicht
ausreichend.
unterschiedlich ausgeübt, ist § 5 Abs. 6 Satz 1 WoGG auf die annähernd zu gleichen
Teilen betreuten
Kinder und zusätzlich § 5 Abs. 6 Satz 2 WoGG auf die nicht zu gleichen Teilen betreuten
Kinder
anzuwenden.
nicht nur vorübergehend dauernd getrennt lebt und mit denen er jeweils das gemeinsame
Sorgerecht hat,
nicht zu annähernd gleichen Teilen betreut, ist § 5 Abs. 6 Satz
2 WoGG entsprechend anzuwenden.