Zu § 5 (Haushaltsmitglieder)

Zu § 5 Abs. 1

5.11 Haushaltsmitglieder

Haushaltsmitglied ist die wohngeldberechtigte Person. Darüber hinaus ist auch eine in § 5 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 bis 6 WoGG genannte Person Haushaltsmitglied, wenn sie mit der wohngeld-
berechtigten Person in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft (Nummer 5.31 und 5.41) lebt.
Alle diese Personen sind nur dann Haushaltsmitglieder, wenn sie in der Wohnung, für die
Wohngeld beantragt wird, ihren jeweiligen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen
(Nummer 5.13) haben.

5.12 Lebenspartner, Lebenspartnerinnen, Personen einer Verantwortungs- und
Einstehensgemeinschaft, Verwandte, Verschwägerte, Pflegekinder und -eltern

(1) Lebenspartner und Lebenspartnerinnen sind Personen gleichen Geschlechts, die im Sinne
des § 1 Abs. 1 LPartG erklärt haben, eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen.

(2) Personen leben mit einem Haushaltsmitglied in einer Verantwortungs- und
Einstehensgemeinschaft, wenn mindestens eine der Voraussetzungen nach den Nummern 1 bis 4
des § 7 Abs. 3a des SGB II erfüllt ist (siehe Nummer 5.21).

(3) Verwandte in gerader Linie sind (Ur-)Großeltern, Eltern, Kinder (auch die Kinder des
Lebenspartners oder der Lebenspartnerin nach dem LPartG) und (Ur-)Enkel. Verwandte zweiten
und dritten Grades in der Seitenlinie sind Geschwister, Onkel, Tanten, Nichten und Neffen

(4) Verschwägerte in gerader Linie sind die Verwandten in gerader Linie des Ehegatten, des
Lebenspartners oder der Lebenspartnerin (z. B. Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Stiefkinder).
Verschwägerte zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie sind die Verwandten zweiten und
dritten Grades des Ehegatten, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin (z. B. Schwager,
Schwägerin).

(5) Pflegekinder sind Personen, mit denen das Haushaltsmitglied durch ein
familienähnliches auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis verbunden ist, sofern ein Obhuts-
und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht.

(6) Pflegeeltern sind Personen, die berechtigt sind, das Kindergeld nach § 62 EStG oder nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 BKGG zu erhalten.

5.13 Mittelpunkt der Lebensbeziehungen

(1) Personen haben in derjenigen Wohnung ihren Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, die von
ihnen vorwiegend sowohl in beruflicher als auch privater Hinsicht genutzt wird. Mittelpunkt der
Lebensbeziehungen einer verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Person, die
nicht dauernd getrennt lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. Mittelpunkt
der Lebensbeziehungen einer minderjährigen Person ist grundsätzlich die Wohnung der
Personensorgeberechtigten (siehe auch Nummer 5.61). Der Mittelpunkt der
Lebensbeziehungen befindet sich immer nur in einem bestimmten Wohnraum; bei einem Umzug
nicht zum Ersten eines Monats, ist jedoch ein Wohngeldantrag ab Einzug in die neue Wohnung
auch bereits für den laufenden Monat möglich, auch wenn für diesen Monat für den anderen
Wohnraum bereits Wohngeld geleistet wurde (vgl. auch Nummer 25.21).

(2) Indizien für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen können u. a. sein

(3) Zur Beurteilung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen können auch die persönlichen
Beziehungen herangezogen werden. Die persönlichen Beziehungen können ihren Ausdruck
insbesondere in Bindungen an Personen, z. B. Eltern, Verlobte, Freunde und Bekannte, finden,
aber auch in Vereinszugehörigkeiten und anderen Aktivitäten.

(4) Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ändert sich nicht allein deshalb, weil die Person ihren
Aufenthalt zeitlich begrenzt ändert (vgl. Nummer 1.03).

Zu § 5 Abs. 2

5.21 Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft

(1) Eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte
Lebensgemeinschaft, die daneben keine weiteren Lebensgemeinschaften gleicher Art zulässt. Sie
zeichnet sich durch eine innere Bindung aus, die ein gegenseitiges Einstehen füreinander begründet
und damit über eine reine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht. Die Verantwortungs-
und Einstehensgemeinschaft muss nach verständiger Würdigung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft
ähnlich sein.

(2) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
wird nach § 5 Abs. 2 WoGG in Verbindung mit § 7 Abs. 3a SGB II widerleglich vermutet, wenn
Personen

Die volle Beweislast für das Nichtbestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft liegt
bei den Personen, welche die Wohnung gemeinsam bewohnen. Die bloße Behauptung ist für den
Nachweis, dass eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft nicht besteht, nicht
ausreichend.

(3) Die gelegentliche Betreuung von Kindern ist keine gemeinsame Versorgung von Kindern im Sinne
des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 3.

Beispiel: Wohnen zwei Personen gemeinsam mit dem Kind einer dieser Personen zusammen und wird
dieses Kind von den leiblichen Eltern finanziell versorgt und das Sorgerecht gemeinsam ausgeübt, erfüllt
die gelegentliche Betreuung des Kindes durch die mitbewohnende Person nicht den Tatbestand des
Absatzes 2 Satz 1 Nr. 3.

(4) Von der Befugnis, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen, ist immer dann
auszugehen, wenn die Bezahlung der Miete, der sonstigen Wohnkosten sowie der Kosten der täglichen
Lebensführung weder kopfteilig getrennt erfolgt noch in sonstiger Weise erkennbar ist, dass eine
vollständige wirtschaftliche Trennung vorliegt.

(5) Bei kurzzeitiger Unterbrechung des Zusammenlebens ist zu prüfen, ob die Einstehensgemeinschaft
dennoch fortbesteht.

(6) In Wohngemeinschaften von Senioren, Berufstätigen, Studenten oder Auszubildenden, in
therapeutischen Wohngemeinschaften sowie in
Wohnformen für Behinderte und Pflegebedürftige ist in der
Regel davon auszugehen, dass zwischen den miteinander Wohnenden keine Verantwortungs- und
Einstehensgemeinschaft besteht. Ist mindestens ein Tatbestand des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 gegeben,
ist eine Einzelfallprüfung erforderlich.

Zu § 5 Abs. 3

5.31 Wohngemeinschaft

(1) Personen bewohnen denselben Wohnraum (§ 2 WoGG), wenn sie in dieser Wohnung den jeweiligen
Mittelpunkt der Lebensbeziehungen (Nummer 5.13) haben. Eine Wohngemeinschaft liegt nicht vor, wenn
ausschließlich Nebenräume gemeinsam genutzt werden.

(2) Eine Wohngemeinschaft zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Lebenspartnerinnen besteht nicht,
wenn einer oder eine von ihnen auf Dauer in einer Einrichtung im Sinne des § 13 Abs. 2 SGB XII wohnt.

(3) Ehegatten, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen, die in derselben Einrichtung im Sinne des § 13
Abs. 2 SGB XII leben, können auch dann eine Wohngemeinschaft führen, wenn sie getrennte Zimmer
bewohnen.

Zu § 5 Abs. 4

5.41 Wirtschaftsgemeinschaft

(1) Ehegatten, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen führen keine Wirtschaftsgemeinschaft, wenn sie
zwar noch miteinander wohnen, aber getrennt leben. Nach § 1567 Abs. 1 BGB leben Ehegatten getrennt,
wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen
will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Nach § 15 Abs. 5 Satz 1 LPartG leben
Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft
besteht und ein Lebenspartner sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die lebenspartnerschaftliche
Gemeinschaft ablehnt. Eine Klage auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe muss nicht erhoben, eine
Aufhebung der Lebenspartnerschaft muss nicht beantragt worden sein.

(2) Ehegatten, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen, die in derselben Einrichtung im Sinne des § 13
Abs. 2 SGB XII leben, können eine Wirtschaftsgemeinschaft führen.

Zu § 5 Abs. 5

5.51 Ausländische Personen

Ausländische Personen sind nur dann Haushaltsmitglieder, wenn sie sowohl die Bedingungen des § 5
Abs. 1 Satz 2 als auch des § 3 Abs. 5 WoGG erfüllen.

Zu § 5 Abs. 6

5.61 Ein Kind oder mehrere Kinder von getrennt lebenden Eltern mit dem gemeinsamen
Sorgerecht

(1) Ein Kind von nicht nur vorübergehend getrennt lebenden Eltern mit dem gemeinsamen Sorgerecht ist
bei dem Elternteil zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied, bei dem es seinen Mittelpunkt der
Lebensbeziehungen hat (siehe Nummer 5.13).

(2) Üben die nicht nur vorübergehend getrennt lebenden Eltern ihr gemeinsames Sorgerecht derart aus,
dass sie das Kind oder die Kinder annähernd zu gleichen Teilen betreuen und wird zusätzlicher
Wohnraum für die Kinderbetreuung bereitgehalten, rechnet das jeweilige Kind bei beiden
Elternteilen als zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied.

(3) Für das Bereithalten von zusätzlichem Wohnraum ist es nicht erforderlich, dass ein zusätzliches
Zimmer für den Aufenthalt des Kindes oder der Kinder vorhanden ist.

(4) Eine Betreuung zu annähernd gleichen Teilen liegt in der Regel bis zu einem zeitlichen
Betreuungsverhältnis der Eltern von einem Drittel zu zwei Dritteln vor. Bei einer annähernd zu
gleichen Teilen ausgeübten Betreuung soll in der Regel

Bei der Beurteilung des Betreuungsverhältnisses sind die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum maßgebend.
Eine Änderung des Betreuungsverhältnisses kann eine Änderung im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
oder des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WoGG sein.

(5) Die Behauptung, die ausgeübte Betreuung erfolge annähernd zu gleichen Teilen, ist für jedes Kind
glaubhaft zu machen. Eine schriftliche Vereinbarung der Eltern allein ist hierfür nicht ausreichend.

(6) Haben nicht nur vorübergehend getrennt lebende Eltern mehrere Kinder und wird die Betreuung
unterschiedlich ausgeübt, ist § 5 Abs. 6 Satz 1 WoGG auf die annähernd zu gleichen Teilen betreuten
Kinder und zusätzlich § 5 Abs. 6 Satz 2 WoGG auf die nicht zu gleichen Teilen betreuten Kinder
anzuwenden.

(7) Wenn ein Elternteil mindestens zwei Kinder von unterschiedlichen Partnern, von denen er jeweils
nicht nur vorübergehend dauernd getrennt lebt und mit denen er jeweils das gemeinsame Sorgerecht hat,
nicht zu annähernd
gleichen Teilen betreut, ist § 5 Abs. 6 Satz 2 WoGG entsprechend anzuwenden.