Zu § 42 (Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches)

Zu § 42 Abs. 1

42.11 Verfahrensbeginn vor dem 1. Januar 2009 und Entscheidung nach dem 31. Dezember 2008

(1) Hat die Wohngeldbehörde bis zum 31. Dezember 2008 über einen Wohngeldantrag, einen
Erhöhungsantrag nach § 29 Abs. 1 oder Abs. 2 WoGG a. F. oder in einem Verfahren von Amts wegen nach
§ 29 Abs. 3 WoGG a. F. noch nicht entschieden, muss sie nach § 42 Abs. 1 Satz 1 WoGG für die Zeit
bis zum 31. Dezember 2008 nach altem Recht, für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 nach neuem Recht
entscheiden.

(2) Die Wohngeldbehörde hat deshalb den Bewilligungszeitraum in zwei Teilzeiträume (bis
31. Dezember 2008 und ab 1. Januar 2009) zu teilen. Nummer 25.11 Abs. 6 und 7 ist bezüglich des
Teilzeitraums ab 1. Januar 2009 zu beachten.

(3) Bei der Entscheidung über die Wohngeldbewilligung nach § 42 Abs. 1 WoGG sind für den Teil des
Bewilligungszeitraums ab dem 1. Januar 2009 grundsätzlich alle Haushaltsmitglieder, welche die Voraussetzungen
des § 6 WoGG erfüllen, in die Wohngeldberechnung einzubeziehen (§ 42 Abs. 1 Satz 1 WoGG). Es sind daher
grundsätzlich auch diejenigen zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder in die Wohngeldberechnung
einzubeziehen, die nach dem bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Recht nicht zum Haushalt rechnende
Familienmitglieder waren, aber gemeinsam mit dem Wohngeldempfänger in einer Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft lebten (vgl. aber § 42 Abs. 4 WoGG und Nummer 42.41).

(4) Im Rahmen des § 42 Abs. 1 Satz 2 WoGG sind das für Dezember 2008 und das ab 1. Januar 2009 zu
bewilligende Wohngeld zu vergleichen (vgl. aber Satz 4). Ist das ab 1. Januar 2009 zu bewilligende Wohngeld in
sich unterschiedlich hoch, weil in einem in Nummer 25.10 Abs. 6 Satz 3 genannten Fall zwei oder mehr
Teilzeiträume gebildet werden, sind das für Dezember 2008 und das ab 1. Januar 2009 im ersten Teilzeitraum zu
bewilligende Wohngeld zu vergleichen. Tritt eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 2
Halbsatz 2 und Satz 3 WoGG ein (Fälle des § 27 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 1 bis 3 oder § 43 WoGG), sind
ausschließlich das für Dezember 2008 und das bis zum Zeitpunkt dieser Änderung zu bewilligende Wohngeld zu
vergleichen (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 WoGG). Das Ergebnis der Entscheidung unter Berücksichtigung
der eingetretenen Änderung (höheres oder niedrigeres Wohngeld oder Einstellung der Wohngeldzahlung) ist nicht
mit dem für Dezember 2008 bewilligten Wohngeld zu vergleichen. Tritt eine Änderung der Verhältnisse im Sinne
des § 24 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 und Satz 3 WoGG bereits zum 1. Januar 2009 ein, ist über die Leistung des
Wohngeldes ab dem 1. Januar 2009 nach neuem Recht ohne Vergleich zu entscheiden.

(5) In den Fällen des § 24 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 und Satz 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 oder Abs. 2
WoGG ist nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 WoGG ein neuer Bewilligungszeitraum festzusetzen.

Zu § 42 Abs. 2

42.21 Entscheidung vor dem 1. Januar 2009 mit Ende des Bewilligungszeitraums nach dem
31. Dezember 2008

(1) Ein vor dem 1. Januar 2009 erlassener Wohngeldbescheid, dessen Bewilligungszeitraum nach dem
31. Dezember 2008 endet, bleibt grundsätzlich bis zum Ende des ursprünglichen Bewilligungszeitraums auch
nach Inkrafttreten des neuen Rechts wirksam.

(2) Grundsätzlich erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums hat die Wohngeldbehörde nach § 42 Abs. 2 Satz 1
WoGG nach neuem Recht neu zu entscheiden. Sie entscheidet ­ auch über die angemessene vorläufige Zahlung
nach § 42 Abs. 2 Satz 4 WoGG ­ von Amts wegen, d. h. auch ohne Antrag der wohngeldberechtigten Person
(vgl. aber Absatz 5). Soweit die tatsächlichen Verhältnisse ab dem 1. Januar 2009 im abgelaufenen
Bewilligungszeitraum nicht bekannt sind, sind diese von der Wohngeldbehörde von Amts wegen zu ermitteln
(vgl. § 42 Abs. 2 Satz 2 WoGG). Bei der Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse sind Weihnachts- oder
Urlaubsgeld sowie ein 13. Monatsgehalt mit ihrem monatlichen Durchschnitt zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist
- wie in allen anderen Fällen auch - ein Mischeinkommen zu bilden. Treten Änderungen ein, die eine
Neuberechnung nach § 27 Abs. 2 WoGG erforderlich machen, sind der Bewilligungszeitraum zu verkürzen und
vom Monat der Änderung an ein neuer Bewilligungszeitraum festzusetzen oder das Wohngeld zu versagen und
überzahlte Beträge zurückzufordern.

(3) Bei der Prüfung, ob sich aufgrund der neuen Entscheidung für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2009 bis zum
Ende des Bewilligungszeitraums ein höheres Wohngeld ergibt, ist das für diesen Zeitraum bereits bewilligte
Wohngeld mit dem nach neuem Recht zu bewilligenden Wohngeld zu vergleichen (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 1
Halbsatz 2 WoGG). Ist das ab dem 1. Januar 2009 bereits bewilligte Wohngeld in sich unterschiedlich hoch,
weil zwei oder mehr Teilzeiträume gebildet worden sind, ist die Prüfung nach Satz 1 für jeden Teilzeitraum
durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn bei der neuen Entscheidung keine oder andere Teilzeiträume zu bilden
sind. Sind Teilzeiträume zu bilden (vgl. Nummer 25.11 Abs. 6 Satz 3), ist das in den jeweiligen Teilzeiträumen
tatsächlich angefallene Einkommen zu berücksichtigen.

(4) Über die rückwirkende Wohngeldbewilligung oder ­ im Fall eines rechnerisch sich ergebenden geringeren
Wohngeldes ­ über die Entscheidung, dass Wohngeld nicht nach § 42 Abs. 2 Satz 1 und 2 WoGG rückwirkend
neu zu bewilligen ist, muss die Wohngeldbehörde einen schriftlichen Bescheid erteilen. Auszuzahlen ist der
Unterschiedsbetrag zwischen dem bereits bewilligten und dem nach § 42 Abs. 2 Satz 1 und 2 WoGG
rückwirkend neu bewilligten Wohngeld.

(5) § 42 Abs. 2 Satz 1 und 2 WoGG schließt einen Erhöhungsantrag nach § 27 Abs. 1 WoGG bzw. ein
Verfahren von Amts wegen nach § 27 Abs. 2 WoGG vor Ablauf des Bewilligungszeitraums nicht aus
(vgl. § 42 Abs. 2 Satz 3 WoGG). Insbesondere darf die Wohngeldbehörde einen Erhöhungsantrag nach § 27
Abs. 1 WoGG, den die wohngeldberechtigte Person aufgrund des Inkrafttretens des neuen Rechts etwa wegen
der Erhöhung der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung stellt, nicht deshalb ablehnen, weil ­ ohne den
Erhöhungsantrag ­ nach § 42 Abs. 2 Satz 1 und 2 WoGG eine Bewilligung nach neuem Recht erst rückwirkend
nach Ablauf des Bewilligungszeitraums möglich ist und dabei die tatsächlichen Verhältnisse zugrunde zu legen sind.

(6) Entscheidungen aufgrund eines Erhöhungsantrages nach § 27 Abs. 1 WoGG bzw. aufgrund eines Verfahrens
von Amts wegen nach § 27 Abs. 2 WoGG über den Wohngeldanspruch mit Wirkung vom 1. Januar 2009 sind
nach neuem Recht zu treffen. § 42 Abs. 2 Satz 1 und 2 WoGG ist nicht anwendbar, weil § 27 Abs. 1 und 2
WoGG insoweit vorgeht (§ 42 Abs. 2 Satz 3 WoGG). Für die Entscheidung nach Satz 1 ist es unerheblich, ob
die Wohngeldbehörde noch vor oder erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums entscheidet.

(7) Mit der Bewilligung aufgrund eines Erhöhungsantrages nach § 27 Abs. 1 WoGG bzw. der Neuentscheidung in
einem Verfahren von Amts wegen nach § 27 Abs. 2 WoGG endet der Bewilligungszeitraum. Endet dieser nach
dem 31. Dezember 2008, ist für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 bis zum Ende des durch die Bewilligung oder
Neuentscheidung verkürzten Bewilligungszeitraums nach § 42 Abs. 2 Satz 1 und 2 WoGG rückwirkend neu zu
entscheiden. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 oder Abs. 2 WoGG erfüllt sind, ist
grundsätzlich auf die Verhältnisse zu beziehen, die der Entscheidung über das nach dem bis zum 31. Dezember
2008 geltenden Recht bewilligte Wohngeld zugrunde lagen.

(8) Ist nach Ablauf des bisherigen Bewilligungszeitraums noch nicht nach § 42 Abs. 2 Satz 1 und 2 WoGG
rückwirkend neu entschieden worden, geht die Bearbeitung eines Erhöhungsantrages nach § 27 Abs. 1 WoGG
bzw. eines Verfahrens von Amts wegen nach § 27 Abs. 2 WoGG der rückwirkenden Neuentscheidung nach
§ 42 Abs. 2 Satz 1 und 2 WoGG vor; dabei ist unerheblich, ob vor oder nach Ablauf des bisherigen
Bewilligungszeitraums der Erhöhungsantrag gestellt worden ist bzw. das Verfahren von Amts wegen begonnen
hat.

(9) Abweichend von Absatz 7 ist die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 oder Abs. 2 WoGG
erfüllt sind, auf die Verhältnisse zu beziehen, die der rückwirkenden Neuentscheidung nach § 42 Abs. 2 Satz 1
und 2 WoGG zugrunde lagen (d. h. die Verhältnisse, die dem Bescheid nach § 42 Abs. 2 Satz 1 und 2 WoGG
zugrunde gelegt wurden), wenn

Lediglich für den Teil des Bewilligungszeitraums, der vor dem 1. Januar 2009 liegt, sind die Verhältnisse
maßgebend, die bei der Entscheidung über das Wohngeld für diesen Zeitraum zugrunde gelegt wurden.

(10) Wird der Bewilligungsbescheid am 1. Januar 2009 kraft Gesetzes nach § 28 Abs. 1 oder Abs. 3 WoGG
unwirksam, ist über den Wohngeldanspruch im Falle eines erneuten Wohngeldantrags nach neuem Recht zu
entscheiden. § 42 Abs. 2 Satz 1 und 2 WoGG ist nicht anwendbar, weil § 28 Abs. 1 und 3 WoGG insoweit
vorgeht (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 3 WoGG). Wird der Bewilligungsbescheid nach dem 1. Januar 2009 kraft
Gesetzes nach § 28 Abs.
1 oder Abs. 3 WoGG unwirksam, endet der bisherige Bewilligungszeitraum (vgl.
§ 42 Abs. 2 Satz 3 WoGG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 oder Abs. 3 WoGG). Für die Zeit ab dem
1. Januar 2009 bis zum Zeitpunkt des Unwirksamwerdens des bisherigen Bewilligungsbescheides ist nach
§ 42 Abs. 2 Satz 1 und 2 WoGG rückwirkend neu zu entscheiden.

(11) Die angemessene monatliche vorläufige Zahlung nach § 42 Abs. 2 Satz 4 WoGG steht im Ermessen der
Wohngeldbehörde. Sie ist zu leisten, wenn ein Abwarten bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums ohne
vorläufige Zahlung für die Gesamtheit der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder im Ausnahmefall nicht
zumutbar ist. Bei der Prüfung der Unzumutbarkeit nach Satz 2 ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die
vorläufige Zahlung ist der Höhe nach angemessen, wenn sie den Unterschiedsbetrag zwischen dem nach
Ablauf des Bewilligungszeitraums voraussichtlich neu zu bewilligenden Wohngeld und dem bereits
bewilligten Wohngeld voraussichtlich nicht übersteigen wird. Die Bewilligung der ­ in dem Bescheid so zu
bezeichnenden ­ vorläufigen Zahlung von Wohngeld muss den Hinweis enthalten, dass die Zahlung unter
Vorbehalt der endgültigen Entscheidung und der möglichen Rückforderung zuviel gezahlten Wohngeldes
nach Ablauf des bisherigen Bewilligungszeitraums erfolgt.

Zu § 42 Abs. 3

42.31 Verfahrensbeginn und Entscheidung nach dem 1. Januar 2009 mit Beginn des
Bewilligungszeitraums vor dem 1. Januar 2009

(1) Wenn die Wohngeldbehörde in einem Wohngeld-Verwaltungsverfahren, das nach dem
31.
Dezember 2008 begonnen hat, den Beginn des Bewilligungszeitraums rückwirkend auf einen Zeitpunkt
vor dem 1. Januar 2009 festsetzt, ist entsprechend § 42 Abs. 1 WoGG zu verfahren (vgl. § 42 Abs. 3
WoGG und Nummer 42.11). Dies betrifft insbesondere Fälle, bei denen

(2) § 42 Abs. 3 WoGG erfasst unmittelbar nur Fälle, in denen die Wohngeldbehörde bei ihrer Entscheidung
nach dem 31. Dezember 2008 aufgrund einer rückwirkenden Bewilligung, einer rückwirkenden Erhöhung oder
einer rückwirkenden Verringerung des Wohngeldes einen neuen Bewilligungszeitraum mit Beginn vor dem
1. Januar 2009 festsetzt. § 42 Abs. 3 WoGG enthält somit für die Zeit vor dem 1. Januar 2009 keine Aussage
zur Ablehnung eines rückwirkenden Wohngeldantrages oder eines rückwirkenden Erhöhungsantrages nach
§ 27 Abs. 1 WoGG oder zur Entscheidung über den rückwirkenden Wegfall des Wohngeldes nach
§ 27 Abs. 2 WoGG. Nach Sinn und Zweck des § 42 Abs. 3 WoGG ist § 42 Abs. 1 WoGG jedoch
entsprechend anzuwenden, wenn aufgrund der Ablehnung eines rückwirkenden Wohngeldantrages oder eines
rückwirkenden Erhöhungsantrages nach § 27 Abs. 1 WoGG oder des rückwirkenden Wegfalls des
Wohngeldes in einem Verfahren nach § 27 Abs. 2 WoGG vor dem 1. Januar 2009 ein neuer
Bewilligungszeitraum nicht festgesetzt wird.

Zu § 42 Abs. 4

42.41 Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften von Nicht-Familienmitgliedern nach altem Recht in
den Fällen des § 42 Abs. 1 und 3 WoGG

(1) § 42 Abs. 4 WoGG ist eine Sonderregelung zu § 42 Abs. 1 und 3 WoGG und gilt für die Fälle, bei denen

(2) Der bereits bestehende Wohngeldbescheid des anderen Teils der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft (B),
dessen Bewilligungszeitraum nach dem 31. Dezember 2008 endet, bleibt von der Entscheidung nach § 42
Abs. 1 oder Abs. 3 WoGG für den einen Teil der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft (A) unberührt (§ 42
Abs. 4 Satz 1 WoGG). Über den anderen Teil der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft (B) ist für die Zeit ab
dem 1. Januar 2009 nach neuem Recht grundsätzlich erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums nach § 42
Abs. 2 Satz 1 und 2 WoGG rückwirkend neu zu entscheiden (siehe Absatz 6).

(3) Bei einer Entscheidung nach Nummer 42.11 Abs.
3 sind Haushaltsmitglieder nach § 6 WoGG
ausnahmsweise nicht zu berücksichtigen, wenn sie für denselben Wohnraum in einem anderen, vor dem
1. Januar 2009 ergangenen Bescheid, dessen Bewilligungszeitraum noch läuft, als zum Haushalt rechnende
Familienmitglieder im Sinne des § 4 WoGG in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung
berücksichtigt worden sind (§ 42 Abs. 4 Satz 2 WoGG). Dies gilt auch für gemeinsame Kinder, wenn sie in
dem Wohngeldbescheid der anderen Person der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft berücksichtigt worden
sind. Im Fall der Sätze 1 und 2 ist bei der neuen Entscheidung (A) das Wohngeld ohne diese
Haushaltsmitglieder (B) zu berechnen. Dabei sind entsprechend § 11 Abs. 3 WoGG nur der Anteil der Miete
oder Belastung, des Höchstbetrages nach § 12 Abs. 1 WoGG und des Betrages für Heizkosten nach
§ 12 Abs. 6 WoGG zu berücksichtigen, der dem Anteil des einen Teils der Wohn-
und Wirtschaftsgemeinschaft (A) an der Gesamtzahl aller Haushaltmitglieder nach § 6 WoGG entspricht

(4) Die Fälle des § 42 Abs. 4 Satz 1 und 2 WoGG gelten als erhebliche Änderungen der maßgeblichen
Verhältnisse nach § 25 Abs. 1 Satz 2 WoGG (vgl. § 42 Abs. 4 Satz 3 WoGG). Der Bewilligungszeitraum
des neuen Bescheides (A) ist auf das Ende des anderen Bescheides (B) zu verkürzen, so dass die
Bewilligungszeiträume der Bescheide gleichzeitig enden.

(5) Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums des bisherigen Bescheides (B), der nach § 42 Abs. 4 Satz 1
WoGG unberührt geblieben ist, ­ und des neuen Bescheides (A) ­ ist über die Leistung des Wohngeldes
für die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder in einem einheitlichen Bescheid rückwirkend neu zu
entscheiden (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 1 und 2 WoGG). In die rückwirkende Entscheidung sind alle zu
berücksichtigenden Haushaltsmitglieder einzubeziehen (A und B), und zwar einschließlich der
Haushaltsmitglieder (A), über deren Wohngeldanspruch für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 bereits nach
§ 42 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 oder Abs. 3 WoGG entschieden wurde (vgl. § 42 Abs. 2
Satz 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 WoGG). Bei der Prüfung, ob sich aufgrund der neuen
Entscheidung für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2009 bis zum Ende der Bewilligungszeiträume (A und B)
ein höheres Wohngeld ergibt, ist die Summe des für diesen Teilzeitraum bereits bewilligten Wohngeldes
mit dem nach neuem Recht zu bewilligenden Wohngeld zu vergleichen (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2
WoGG). Ergibt sich rechnerisch ein geringeres Wohngeld, ist das Wohngeld rückwirkend nicht neu zu
bewilligen (vgl. Nummer 42.21 Abs. 4 Satz 1).

(6) Mit der rückwirkenden Neuentscheidung nach Absatz 5, bei der das Wohngeld für alle zu
berücksichtigenden Haushaltsmitglieder gemeinsam zu berechnen ist, ist zugleich der nach § 42 Abs. 4 in
Verbindung mit Abs. 1 oder Abs. 3 WoGG bereits nach neuem Recht ergangene Bescheid (A) bzw. alle
bisherigen Bescheide der wohngeldberechtigten Personen (A und B) mit Wirkung vom 1. Januar 2009
aufzuheben, weil und soweit über deren Wohngeld noch nicht vollständig nach neuem Recht entschieden
worden ist. Rechtsgrundlage für die Aufhebung ist § 42 Abs. 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 4
WoGG.

Zu § 42 Abs. 5

42.51 Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften von Nicht-Familienmitgliedern nach altem Recht
in den Fällen des § 42 Abs. 2 WoGG

(1) § 42 Abs. 5 WoGG ist eine Sonderregelung zu § 42 Abs. 2 WoGG und gilt für die Fälle, in denen

Die Regelung gilt auch für die Fälle, in denen nur ein Teil der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft einen
Wohngeldbescheid erhalten hat.

(2) Bei Anwendung des § 42 Abs. 5 WoGG muss die Wohngeldbehörde über die abgelaufenen
Bewilligungszeiträume ab dem 1. Januar 2009 in nur einem Bescheid unter Berücksichtigung aller
Haushaltsmitglieder nach § 6 Abs. 1 WoGG rückwirkend neu nach § 42 Abs. 2 Satz 1 und 2 WoGG
entscheiden (§
42 Abs. 5 Satz 1 WoGG). Da bei diesen Personen erstmals ein gemeinsamer
Wohngeldbescheid erlassen wird, ist von den zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern die
wohngeldberechtigte Person zu benennen.

(3) Liegen zwei oder mehr Bescheide vor, deren Bewilligungszeiträume vor dem 1. Januar 2009 beginnen
und nach dem 31. Dezember 2008 nicht gleichzeitig enden, hat die Wohngeldbehörde ­ abweichend von
§ 42 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 WoGG ­ erst nach dem Ende des zuletzt ablaufenden Bewilligungszeitraums
einheitlich neu zu entscheiden (§ 42 Abs. 5 Satz 2 WoGG).

(4) Die angemessene vorläufige Zahlung nach § 42 Abs. 5 Satz 3 WoGG ist nur auf Antrag zu leisten. Sie
kann nur geleistet werden, wenn mindestens zwei Wohngeldbescheide vorliegen und das jeweilige Ende der
Bewilligungszeiträume mindestens vier Monate auseinander liegt. Die Angemessenheit der Höhe der
vorläufigen Zahlung ist entsprechend Nummer 42.21 Abs. 11 zu beurteilen.