Erhöhungsantrag nach § 29 Abs. 1 oder Abs. 2 WoGG a. F. oder in einem Verfahren von Amts
wegen nach
§ 29 Abs. 3 WoGG a. F. noch nicht entschieden, muss sie nach § 42 Abs. 1 Satz 1 WoGG
für die Zeit
bis zum 31. Dezember 2008 nach altem Recht, für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 nach neuem
Recht
entscheiden.
31. Dezember 2008 und ab 1. Januar 2009) zu teilen. Nummer 25.11 Abs. 6 und 7 ist
bezüglich des
Teilzeitraums ab 1. Januar 2009 zu beachten.
(3) Bei der Entscheidung über die Wohngeldbewilligung nach § 42 Abs. 1 WoGG sind für
den Teil des
Bewilligungszeitraums ab dem 1. Januar 2009 grundsätzlich alle Haushaltsmitglieder,
welche die Voraussetzungen
des § 6 WoGG erfüllen, in die Wohngeldberechnung einzubeziehen (§ 42 Abs. 1 Satz 1
WoGG). Es sind daher
grundsätzlich auch diejenigen zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder in die
Wohngeldberechnung
einzubeziehen, die nach dem bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Recht nicht zum Haushalt
rechnende
Familienmitglieder waren, aber gemeinsam mit dem Wohngeldempfänger in einer Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft lebten (vgl. aber § 42 Abs. 4 WoGG und Nummer 42.41).
bewilligende Wohngeld zu vergleichen (vgl. aber Satz 4). Ist das ab 1. Januar 2009 zu
bewilligende Wohngeld in
sich unterschiedlich hoch, weil in einem in Nummer 25.10 Abs. 6 Satz 3 genannten Fall zwei
oder mehr
Teilzeiträume gebildet werden, sind das für Dezember 2008 und das ab 1. Januar 2009 im
ersten Teilzeitraum zu
bewilligende Wohngeld zu vergleichen. Tritt eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des
§ 24 Abs. 2 Satz 2
Halbsatz 2 und Satz 3 WoGG ein (Fälle des § 27 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 1 bis 3 oder §
43 WoGG), sind
ausschließlich das für Dezember 2008 und das bis zum Zeitpunkt dieser Änderung zu
bewilligende Wohngeld zu
vergleichen (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 WoGG). Das Ergebnis der Entscheidung
unter Berücksichtigung
der eingetretenen Änderung (höheres oder niedrigeres Wohngeld oder Einstellung der
Wohngeldzahlung) ist nicht
mit dem für Dezember 2008 bewilligten Wohngeld zu vergleichen. Tritt eine Änderung der
Verhältnisse im Sinne
des § 24 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 und Satz 3 WoGG bereits zum 1. Januar 2009 ein, ist
über die Leistung des
Wohngeldes ab dem 1. Januar 2009 nach neuem Recht ohne Vergleich zu entscheiden.
(5) In den Fällen des § 24 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 und Satz 3 in Verbindung mit § 27
Abs. 1 oder Abs. 2
WoGG ist nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 WoGG ein neuer Bewilligungszeitraum festzusetzen.
31. Dezember 2008
31. Dezember 2008 endet, bleibt grundsätzlich bis zum Ende des ursprünglichen
Bewilligungszeitraums auch
nach Inkrafttreten des neuen Rechts wirksam.
WoGG nach neuem Recht neu zu entscheiden. Sie entscheidet auch über die angemessene
vorläufige Zahlung
nach § 42 Abs. 2 Satz 4 WoGG von Amts wegen, d. h. auch ohne Antrag der
wohngeldberechtigten Person
(vgl. aber Absatz 5). Soweit die tatsächlichen Verhältnisse ab dem 1. Januar 2009 im
abgelaufenen
Bewilligungszeitraum nicht bekannt sind, sind diese von der Wohngeldbehörde von Amts
wegen zu ermitteln
(vgl. § 42 Abs. 2 Satz 2 WoGG). Bei der Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse sind
Weihnachts- oder
Urlaubsgeld sowie ein 13. Monatsgehalt mit ihrem monatlichen Durchschnitt zu
berücksichtigen. Grundsätzlich ist
- wie in allen anderen Fällen auch - ein Mischeinkommen zu bilden. Treten Änderungen
ein, die eine
Neuberechnung nach § 27 Abs. 2 WoGG erforderlich machen, sind der Bewilligungszeitraum zu
verkürzen und
vom Monat der Änderung an ein neuer Bewilligungszeitraum festzusetzen oder das Wohngeld
zu versagen und
überzahlte Beträge zurückzufordern.
(3) Bei der Prüfung, ob sich aufgrund der neuen Entscheidung für den Zeitraum ab dem 1.
Januar 2009 bis zum
Ende des Bewilligungszeitraums ein höheres Wohngeld ergibt, ist das für diesen Zeitraum
bereits bewilligte
Wohngeld mit dem nach neuem Recht zu bewilligenden Wohngeld zu vergleichen (vgl. § 42
Abs. 2 Satz 1
Halbsatz 2 WoGG). Ist das ab dem 1. Januar 2009 bereits bewilligte Wohngeld in sich
unterschiedlich hoch,
weil zwei oder mehr Teilzeiträume gebildet worden sind, ist die Prüfung nach Satz 1 für
jeden Teilzeitraum
durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn bei der neuen Entscheidung keine oder andere
Teilzeiträume zu bilden
sind. Sind Teilzeiträume zu bilden (vgl. Nummer 25.11 Abs. 6 Satz 3), ist das in den
jeweiligen Teilzeiträumen
tatsächlich angefallene Einkommen zu berücksichtigen.
(4) Über die rückwirkende Wohngeldbewilligung oder im Fall eines rechnerisch sich
ergebenden geringeren
Wohngeldes über die Entscheidung, dass Wohngeld nicht nach § 42 Abs. 2 Satz 1 und 2
WoGG rückwirkend
neu zu bewilligen ist, muss die Wohngeldbehörde einen schriftlichen Bescheid erteilen.
Auszuzahlen ist der
Unterschiedsbetrag zwischen dem bereits bewilligten und dem nach § 42 Abs. 2 Satz 1 und 2
WoGG
rückwirkend neu bewilligten Wohngeld.
(5) § 42 Abs. 2 Satz 1 und 2 WoGG schließt einen Erhöhungsantrag nach § 27 Abs. 1 WoGG
bzw. ein
Verfahren von Amts wegen nach § 27 Abs. 2 WoGG vor Ablauf des Bewilligungszeitraums nicht
aus
(vgl. § 42 Abs. 2 Satz 3 WoGG). Insbesondere darf die Wohngeldbehörde einen
Erhöhungsantrag nach § 27
Abs. 1 WoGG, den die wohngeldberechtigte Person aufgrund des Inkrafttretens des neuen
Rechts etwa wegen
der Erhöhung der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung stellt, nicht deshalb
ablehnen, weil ohne den
Erhöhungsantrag nach § 42 Abs. 2 Satz 1 und 2 WoGG eine Bewilligung nach neuem Recht
erst rückwirkend
nach Ablauf des Bewilligungszeitraums möglich ist und dabei die tatsächlichen
Verhältnisse zugrunde zu legen sind.
(6) Entscheidungen aufgrund eines Erhöhungsantrages nach § 27 Abs. 1 WoGG bzw. aufgrund
eines Verfahrens
von Amts wegen nach § 27 Abs. 2 WoGG über den Wohngeldanspruch mit Wirkung vom 1. Januar
2009 sind
nach neuem Recht zu treffen. § 42 Abs. 2 Satz 1 und 2 WoGG ist nicht anwendbar, weil §
27 Abs. 1 und 2
WoGG insoweit vorgeht (§ 42 Abs. 2 Satz 3 WoGG). Für die Entscheidung nach Satz 1 ist es
unerheblich, ob
die Wohngeldbehörde noch vor oder erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums entscheidet.
einem Verfahren von Amts wegen nach § 27 Abs. 2 WoGG endet der Bewilligungszeitraum.
Endet dieser nach
dem 31. Dezember 2008, ist für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 bis zum Ende des durch die
Bewilligung oder
Neuentscheidung verkürzten Bewilligungszeitraums nach § 42 Abs. 2 Satz 1 und 2 WoGG
rückwirkend neu zu
entscheiden. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 oder Abs. 2 WoGG
erfüllt sind, ist
grundsätzlich auf die Verhältnisse zu beziehen, die der Entscheidung über das nach dem
bis zum 31. Dezember
2008 geltenden Recht bewilligte Wohngeld zugrunde lagen.
rückwirkend neu entschieden worden, geht die Bearbeitung eines Erhöhungsantrages nach §
27 Abs. 1 WoGG
bzw. eines Verfahrens von Amts wegen nach § 27 Abs. 2 WoGG der rückwirkenden
Neuentscheidung nach
§ 42 Abs. 2 Satz 1 und 2 WoGG vor; dabei ist unerheblich, ob vor oder nach Ablauf des
bisherigen
Bewilligungszeitraums der Erhöhungsantrag gestellt worden ist bzw. das Verfahren von Amts
wegen begonnen
hat.
(9) Abweichend von Absatz 7 ist die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 oder
Abs. 2 WoGG
erfüllt sind, auf die Verhältnisse zu beziehen, die der rückwirkenden Neuentscheidung
nach § 42 Abs. 2 Satz 1
und 2 WoGG zugrunde lagen (d. h. die Verhältnisse, die dem Bescheid nach § 42 Abs. 2
Satz 1 und 2 WoGG
zugrunde gelegt wurden), wenn
maßgebend, die bei der Entscheidung über das Wohngeld für diesen Zeitraum zugrunde
gelegt wurden.
(10) Wird der Bewilligungsbescheid am 1. Januar 2009 kraft Gesetzes nach § 28 Abs. 1 oder
Abs. 3 WoGG
unwirksam, ist über den Wohngeldanspruch im Falle eines erneuten Wohngeldantrags nach
neuem Recht zu
entscheiden. § 42 Abs. 2 Satz 1 und 2 WoGG ist nicht anwendbar, weil § 28 Abs. 1 und 3
WoGG insoweit
vorgeht (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 3 WoGG). Wird der Bewilligungsbescheid nach dem 1. Januar
2009 kraft
Gesetzes nach § 28 Abs. 1 oder Abs. 3 WoGG unwirksam, endet der
bisherige Bewilligungszeitraum (vgl.
§ 42 Abs. 2 Satz 3 WoGG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 oder Abs. 3 WoGG). Für die Zeit
ab dem
1. Januar 2009 bis zum Zeitpunkt des Unwirksamwerdens des bisherigen
Bewilligungsbescheides ist nach
§ 42 Abs. 2 Satz 1 und 2 WoGG rückwirkend neu zu entscheiden.
Wohngeldbehörde. Sie ist zu leisten, wenn ein Abwarten bis zum Ablauf des
Bewilligungszeitraums ohne
vorläufige Zahlung für die Gesamtheit der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder im
Ausnahmefall nicht
zumutbar ist. Bei der Prüfung der Unzumutbarkeit nach Satz 2 ist ein strenger Maßstab
anzulegen. Die
vorläufige Zahlung ist der Höhe nach angemessen, wenn sie den Unterschiedsbetrag
zwischen dem nach
Ablauf des Bewilligungszeitraums voraussichtlich neu zu bewilligenden Wohngeld und dem
bereits
bewilligten Wohngeld voraussichtlich nicht übersteigen wird. Die Bewilligung der in
dem Bescheid so zu
bezeichnenden vorläufigen Zahlung von Wohngeld muss den Hinweis enthalten, dass die
Zahlung unter
Vorbehalt der endgültigen Entscheidung und der möglichen Rückforderung zuviel gezahlten
Wohngeldes
nach Ablauf des bisherigen Bewilligungszeitraums erfolgt.
Bewilligungszeitraums vor dem 1. Januar 2009
31. Dezember 2008 begonnen hat, den Beginn des Bewilligungszeitraums rückwirkend auf einen Zeitpunkt
vor dem 1. Januar 2009 festsetzt, ist entsprechend § 42 Abs. 1 WoGG zu verfahren (vgl. §
42 Abs. 3
WoGG und Nummer 42.11). Dies betrifft insbesondere Fälle, bei denen
nach dem 31. Dezember 2008 aufgrund einer rückwirkenden Bewilligung, einer rückwirkenden
Erhöhung oder
einer rückwirkenden Verringerung des Wohngeldes einen neuen Bewilligungszeitraum mit
Beginn vor dem
1. Januar 2009 festsetzt. § 42 Abs. 3 WoGG enthält somit für die Zeit vor dem 1. Januar
2009 keine Aussage
zur Ablehnung eines rückwirkenden Wohngeldantrages oder eines rückwirkenden
Erhöhungsantrages nach
§ 27 Abs. 1 WoGG oder zur Entscheidung über den rückwirkenden Wegfall des Wohngeldes
nach
§ 27 Abs. 2 WoGG. Nach Sinn und Zweck des § 42 Abs. 3 WoGG ist § 42 Abs. 1 WoGG jedoch
entsprechend anzuwenden, wenn aufgrund der Ablehnung eines rückwirkenden Wohngeldantrages
oder eines
rückwirkenden Erhöhungsantrages nach § 27 Abs. 1 WoGG oder des rückwirkenden Wegfalls
des
Wohngeldes in einem Verfahren nach § 27 Abs. 2 WoGG vor dem 1. Januar 2009 ein neuer
Bewilligungszeitraum nicht festgesetzt wird.
Zu § 42 Abs. 4
den Fällen des § 42 Abs. 1 und 3 WoGG
dessen Bewilligungszeitraum nach dem 31. Dezember 2008 endet, bleibt von der Entscheidung
nach § 42
Abs. 1 oder Abs. 3 WoGG für den einen Teil der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft (A)
unberührt (§ 42
Abs. 4 Satz 1 WoGG). Über den anderen Teil der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft (B) ist
für die Zeit ab
dem 1. Januar 2009 nach neuem Recht grundsätzlich erst nach Ablauf des
Bewilligungszeitraums nach § 42
Abs. 2 Satz 1 und 2 WoGG rückwirkend neu zu entscheiden (siehe Absatz 6).
(3) Bei einer Entscheidung nach Nummer 42.11 Abs. 3 sind Haushaltsmitglieder nach § 6 WoGG
ausnahmsweise nicht zu berücksichtigen, wenn sie für denselben Wohnraum in einem
anderen, vor dem
1. Januar 2009 ergangenen Bescheid, dessen Bewilligungszeitraum noch läuft, als zum
Haushalt rechnende
Familienmitglieder im Sinne des § 4 WoGG in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden
Fassung
berücksichtigt worden sind (§ 42 Abs. 4 Satz 2 WoGG). Dies gilt auch für gemeinsame
Kinder, wenn sie in
dem Wohngeldbescheid der anderen Person der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft
berücksichtigt worden
sind. Im Fall der Sätze 1 und 2 ist bei der neuen Entscheidung (A) das Wohngeld ohne
diese
Haushaltsmitglieder (B) zu berechnen. Dabei sind entsprechend § 11 Abs. 3 WoGG nur der
Anteil der Miete
oder Belastung, des Höchstbetrages nach § 12 Abs. 1 WoGG und des Betrages für
Heizkosten nach
§ 12 Abs. 6 WoGG zu berücksichtigen, der dem Anteil des einen Teils der Wohn-
und Wirtschaftsgemeinschaft (A) an der Gesamtzahl aller Haushaltmitglieder nach § 6 WoGG
entspricht
Verhältnisse nach § 25 Abs. 1 Satz 2 WoGG (vgl. § 42 Abs. 4 Satz 3 WoGG). Der
Bewilligungszeitraum
des neuen Bescheides (A) ist auf das Ende des anderen Bescheides (B) zu verkürzen, so
dass die
Bewilligungszeiträume der Bescheide gleichzeitig enden.
(5) Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums des bisherigen Bescheides (B), der nach § 42
Abs. 4 Satz 1
WoGG unberührt geblieben ist, und des neuen Bescheides (A) ist über die Leistung
des Wohngeldes
für die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder in einem einheitlichen Bescheid
rückwirkend neu zu
entscheiden (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 1 und 2 WoGG). In die rückwirkende Entscheidung sind
alle zu
berücksichtigenden Haushaltsmitglieder einzubeziehen (A und B), und zwar einschließlich
der
Haushaltsmitglieder (A), über deren Wohngeldanspruch für die Zeit ab dem 1. Januar 2009
bereits nach
§ 42 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 oder Abs. 3 WoGG entschieden wurde (vgl. § 42 Abs.
2
Satz 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 WoGG). Bei der Prüfung, ob sich aufgrund der
neuen
Entscheidung für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2009 bis zum Ende der
Bewilligungszeiträume (A und B)
ein höheres Wohngeld ergibt, ist die Summe des für diesen Teilzeitraum bereits
bewilligten Wohngeldes
mit dem nach neuem Recht zu bewilligenden Wohngeld zu vergleichen (vgl. § 42 Abs. 2 Satz
1 Halbsatz 2
WoGG). Ergibt sich rechnerisch ein geringeres Wohngeld, ist das Wohngeld rückwirkend
nicht neu zu
bewilligen (vgl. Nummer 42.21 Abs. 4 Satz 1).
(6) Mit der rückwirkenden Neuentscheidung nach Absatz 5, bei der das Wohngeld für alle
zu
berücksichtigenden Haushaltsmitglieder gemeinsam zu berechnen ist, ist zugleich der nach
§ 42 Abs. 4 in
Verbindung mit Abs. 1 oder Abs. 3 WoGG bereits nach neuem Recht ergangene Bescheid (A)
bzw. alle
bisherigen Bescheide der wohngeldberechtigten Personen (A und B) mit Wirkung vom 1. Januar
2009
aufzuheben, weil und soweit über deren Wohngeld noch nicht vollständig nach neuem Recht
entschieden
worden ist. Rechtsgrundlage für die Aufhebung ist § 42 Abs. 2 Satz 1 und 2 in Verbindung
mit Abs. 4
WoGG.
in den Fällen des § 42 Abs. 2 WoGG
Wohngeldbescheid erhalten hat.
(2) Bei Anwendung des § 42 Abs. 5 WoGG muss die Wohngeldbehörde über die abgelaufenen
Bewilligungszeiträume ab dem 1. Januar 2009 in nur einem Bescheid unter Berücksichtigung
aller
Haushaltsmitglieder nach § 6 Abs. 1 WoGG rückwirkend neu nach § 42 Abs. 2 Satz 1 und 2
WoGG
entscheiden (§ 42 Abs. 5 Satz 1 WoGG). Da bei diesen Personen
erstmals ein gemeinsamer
Wohngeldbescheid erlassen wird, ist von den zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern
die
wohngeldberechtigte Person zu benennen.
und nach dem 31. Dezember 2008 nicht gleichzeitig enden, hat die Wohngeldbehörde
abweichend von
§ 42 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 WoGG erst nach dem Ende des zuletzt ablaufenden
Bewilligungszeitraums
einheitlich neu zu entscheiden (§ 42 Abs. 5 Satz 2 WoGG).
(4) Die angemessene vorläufige Zahlung nach § 42 Abs. 5 Satz 3 WoGG ist nur auf Antrag
zu leisten. Sie
kann nur geleistet werden, wenn mindestens zwei Wohngeldbescheide vorliegen und das
jeweilige Ende der
Bewilligungszeiträume mindestens vier Monate auseinander liegt. Die Angemessenheit der
Höhe der
vorläufigen Zahlung ist entsprechend Nummer 42.21 Abs. 11 zu beurteilen.