Zu § 35 (Erhebungsmerkmale)

Zu § 35 Abs. 1

35.11 Art des Antrages und der Entscheidung

(1) Ein Erstantrag liegt vor, wenn die antragstellende Person erstmalig einen Wohngeldantrag
für einen bestimmten Wohnraum (§ 2 WoGG) stellt.

(2) Ein Weiterleistungsantrag liegt vor, wenn die antragstellende Person, nachdem sie einen
Erstantrag gestellt hat, für denselben Wohnraum erneut einen Wohngeldantrag stellt, und
Wohngeld ohne Unterbrechung geleistet wird. Eine Unterbrechung, die nur wegen verspäteter
Antragstellung eintritt, gilt nicht als Unterbrechung im Sinne des Satzes 1.

(3) Ein Erhöhungsantrag liegt vor, wenn ein Wohngeldantrag nach § 27 Abs. 1 WoGG gestellt
wird.

(4) Eine Berichtigung einer Entscheidung liegt vor, wenn Schreib- oder Rechenfehler oder
ähnliche offenbare Unrichtigkeiten (vgl. § 38 SGB X) richtiggestellt werden.

35.12 Art des monatlichen Wohngeldes

Es ist anzugeben, ob das Wohngeld als Miet- oder Lastenzuschuss geleistet wird.

35.13 Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder

Die Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder ist die Summe aus der Anzahl der zu berücksichtigenden
und der vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitglieder.

35.14 Wohnverhältnisse

(1) Hauptmieter und Hauptmieterinnen im Sinne des § 12 Abs. 2 WoGG sind die Mieter und
Mieterinnen von Wohnraum (§ 3 Abs. 1 Satz 1 WoGG) und die zur mietähnlichen Nutzung
berechtigten Personen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WoGG. Ausgenommen sind
Untermieter und Personen, die in einem Heim im Sinne des Heimgesetzes oder entsprechender
Gesetze der Länder nicht nur vorübergehend aufgenommen sind (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2
Nr. 3 WoGG und Nummer 3.15).

(2) Für die Ermittlung der Wohnungsgröße gilt Nummer 11.13 entsprechend.

(3) Öffentliche Förderung der Wohnung oder Förderung nach dem Wohnraumförderungsgesetz
oder entsprechenden Gesetzen der Länder ist jede Art der Förderung aus öffentlichen Haushalten,
die zu einer Mietpreisbindung führt.

(4) Für die Angabe des Grundes der Wohngeldberechtigung gelten die Nummern 3.11 und 3.12
entsprechend.

35.15 Positive Einkünfte, Einnahmen, Art der Transferleistung

Bei der Ermittlung von Art und Höhe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG
und der Einnahmen nach § 14 Abs. 2 WoGG ist von dem Gesamtbetrag aus diesen Einkünften und
Einnahmen auszugehen.