Zu § 35 Abs. 1
für einen bestimmten Wohnraum (§ 2 WoGG) stellt.
Erstantrag gestellt hat, für denselben Wohnraum erneut einen Wohngeldantrag stellt, und
Wohngeld ohne Unterbrechung geleistet wird. Eine Unterbrechung, die nur wegen verspäteter
Antragstellung eintritt, gilt nicht als Unterbrechung im Sinne des Satzes 1.
wird.
ähnliche offenbare Unrichtigkeiten (vgl. § 38 SGB X) richtiggestellt werden.
und der vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitglieder.
Mieterinnen von Wohnraum (§ 3 Abs. 1 Satz 1 WoGG) und die zur mietähnlichen Nutzung
berechtigten Personen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WoGG. Ausgenommen sind
Untermieter und Personen, die in einem Heim im Sinne des Heimgesetzes oder entsprechender
Gesetze der Länder nicht nur vorübergehend aufgenommen sind (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2
Nr. 3 WoGG und Nummer 3.15).
(2) Für die Ermittlung der Wohnungsgröße gilt Nummer 11.13 entsprechend.
oder entsprechenden Gesetzen der Länder ist jede Art der Förderung aus öffentlichen
Haushalten,
die zu einer Mietpreisbindung führt.
(4) Für die Angabe des Grundes der Wohngeldberechtigung gelten die Nummern 3.11 und 3.12
entsprechend.
und der Einnahmen nach § 14 Abs. 2 WoGG ist von dem Gesamtbetrag aus diesen Einkünften
und
Einnahmen auszugehen.