Zu § 34 (Zweck der Wohngeldstatistik, Auskunfts- und Hinweispflicht)

Zu § 34 Abs. 1 bis 3

34.11 Statistische Unterlagen

(1) Dem Statistischen Landesamt sind die Bearbeitungsblätter (bei manueller Bearbeitung) und
Datenträger (bei maschineller Bearbeitung) vierteljährlich zu übersenden.

(2) Dem Statistischen Landesamt sind jeweils bis zum 10. April, 10. Juli, 10. Oktober und
10. Januar für das abgelaufene, gesamte Kalendervierteljahr ­ getrennt nach Miet- und Lastenzuschuss ­
folgende Angaben zu übermitteln:

1. die Zahl der Ablehnungen und unwirksamen Bescheide
2. die Summe des gezahlten Wohngeldes.