Zu § 32 (Erstattung des Wohngeldes durch den Bund)

32.01 Allgemeines

(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für Wohngeldabrufe beim Bund nach dem 31. Dezember 2008. Der
Erlass des BMVBW vom 8. Februar 2002 (W 14 ­ R 17 ­ 3/2 ­ 2) ist nur noch für den besonderen
Mietzuschuss nach den §§ 31 bis 33 des Wohngeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden
Fassung anzuwenden.

(2) In den Ländern, in denen die Wohngeldzahlung nicht unmittelbar aus dem Landeshaushalt erfolgt, gilt das
Wohngeld erst dann als vom Land gezahlt, wenn das Land den für die Auszahlung des Wohngeldes zuständigen
Stellen das Wohngeld erstattet hat.

(3) Bei dem zur Erstattung führenden Verfahren sind zu unterscheiden:

  1. Berechnungs- und Zahlverfahren (Berechnung und Auszahlung des Wohngeldes) sowie als eigentliches
    Erstattungsverfahren
  2. Abrechnungsverfahren (Zusammenfassen der Wohngeldleistungen und anderer Zahlungsvorgänge),
  3. Abrufverfahren (technischer Abruf beim Bund - HKR-Verfahren -).

(4) Sofern in den Verfahren Datenverarbeitungsprogramme eingesetzt werden, müssen diese die maßgebenden
Vorschriften umsetzen oder die
Voraussetzungen für deren Umsetzung schaffen. Die Programme müssen
materielle und formelle Plausibilitätskontrollen enthalten.

(5) Die Erstattung durch den Bund nach § 32 WoGG setzt voraus, dass ein Wohngeldbescheid ergangen und die
Zahlung des Wohngeldes erfolgt ist sowie die Abrechnung und der Abruf ordnungsgemäß vorgenommen worden
sind. Die Kosten, die der wohngeldberechtigten Person nach § 26 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 WoGG vom
Wohngeld abgezogen werden, sind nicht vom zu erstattenden Wohngeldbetrag abzusetzen.

32.02 Berechnungs- und Zahlverfahren

(1) Die Ordnungsmäßigkeit der Berechnung und Zahlung des Wohngeldes ist durch die zuständigen Stellen
sicherzustellen.

(2) Jeder kassenwirksame Wohngeldvorgang ist nach abschließender Bearbeitung als zahlungsbegründende
Unterlage durch den Bearbeiter nach den wohngeldrechtlichen und den allgemeinen haushaltsrechtlichen
Vorschriften sachlich und rechnerisch richtig zu zeichnen. Dabei ist durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen,
dass eine fehlerhafte Berechnung und Zahlung des Wohngeldes vermieden werden. Solche Maßnahmen können

- unbeschadet weitergehender landesrechtlicher Regelungen - insbesondere sein:

  1. Gegenprüfung aller Wohngeldbewilligungen durch eine zweite Dienstkraft oder
  2. stichprobenweise Gegenprüfung von Wohngeldbewilligungen durch eine zweite Dienstkraft.

(3) Mit der sachlichen Richtigkeit wird bestätigt, dass alle maßgebenden Vorschriften ordnungsgemäß angewandt
worden sind.

32.03 Abrechnungsverfahren

(1) Da der Bund nur die Hälfte des Wohngeldes erstattet, das von einem Land gezahlt worden ist, darf nur bereits
geleistetes oder zumindest zeitgleich geleistetes Wohngeld der
Abrechnung zugrunde gelegt werden (siehe auch
Nummer 32.01 Abs. 2)

(2) Von dem sich nach Absatz 1 ergebenden Betrag sind unverzüglich abzusetzen:

  1. die eingegangenen Wohngeldrückzahlungen und
  2. die zurückgekommenen Wohngeldleistungen, die endgültig nicht ausgezahlt worden sind.

Entsprechende Unterlagen sind wie zahlungsbegründende Unterlagen aufzubewahren.

(3) Der sich nach Absatz 1 und 2 ergebende Erstattungsbetrag wird der zuständigen Stelle des Landes gemeldet.

32.04 Abrufverfahren

(1) Mit dem Abrufverfahren ermächtigt der Bund die Länder, Bundesmittel als Erstattungsbeträge im Sinne des
§ 32 WoGG abzurufen.

(2) Die zuständigen Stellen der Länder fassen die eingegangenen Meldungen und die Auszahlungen, die sich aus
den automatisiert erstellten Auszügen aus den Landeshaushaltstiteln ergeben, zusammen, fordern die
entsprechenden hälftigen Beträge bei der Bundeskasse ab und übersenden dazu zeitgleich das Formblatt E 1
(Anlage 9) an das BMVBS. Der Abruf von zu erstattenden Beträgen ist höchstens zwei Mal im Monat zulässig.

(3) Die Erstattungsbeträge sind möglichst zeitnah nach der Auszahlung des Wohngeldes vom Land beim Bund
abzurufen. Bezieht sich ein geplanter Abruf auf Wohngeldzahlungen, die vor dem Kalenderjahr, das dem geplanten
Abruf vorangeht, geleistet wurden, ist dieser mit dem Formblatt E 2 (Anlage 10) geltend zu machen und zu
begründen. Im Fall des Satzes 2 ist der Abruf erst nach Zustimmung durch das BMVBS zulässig;
wird innerhalb
eines Monats
nach Eingang des Formblatts E 2 keine Entscheidung mitgeteilt, gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Wohngeldzahlungen, die vor dem vierten Kalenderjahr vor einem beabsichtigten Abruf beim Bund geleistet
wurden, werden nicht mehr erstattet (in analoger Anwendung der vierjährigen Verjährungsfrist im Sozialrecht). Es
ist durch das Land sicherzustellen, dass derartige Beträge in den bei der Bundeskasse abgerufenen Beträgen nicht
enthalten sind

(5) Von jedem Land ist eine Schlussrechnung für das vergangene Kalenderjahr mit dem Formblatt E 3 (Anlage 11)
zu fertigen und dem BMVBS bis zum 28. Februar des Folgejahres zu übersenden. Als Nachweis der Höhe der
Wohngeldausgaben des Landes ist der entsprechende Auszug aus der abgeschlossenen Rechnungslegung des
jeweiligen Landeshaushalts beizufügen oder nachzureichen.

(6) Ergibt sich nach der Schlussrechnung unter Nummer 6.2 des Formblatts E 3 ein auszugleichender Betrag (zu
viel bzw. zu wenig abgerufene Bundesmittel), so ist der Ausgleich (Abruf bzw. Gutschrift) erst nach Zustimmung
durch den Bund zulässig. Liegt der Nachweis nach Absatz 5 Satz 2 nicht zeitgleich mit dem Formblatt E 3 vor,
kann die Zustimmung nur vorläufig erfolgen.

32.05 Zahlungsbegründende Unterlagen

(1) Als zahlungsbegründende Unterlagen gelten

  1. bei den Wohngeldbehören die einzelnen Wohngeldakten einschließlich der Wohngeldbescheide und
    Unterlagen über die monatlichen Wohngeldzahlungen und
  2. bei den Mittelbehörden und den Ministerien bzw. Senatsverwaltungen die für das Abrechnungs- und
    Abrufverfahren (Nummern 32.03 und 32.04) verwandten Belege oder Dateien.

(2) Zahlungsbegründende Unterlagen sind dem Bund auf Verlangen vorzulegen.

32.06 Überhöhte Wohngelderstattungsbeträge

Werden von einem Land Erstattungsbeträge beim Bund abgerufen, die die hälftige Erstattungssumme der
Wohngeldausgaben übersteigen, ist nach Feststellung dieses Tatbestandes der überhöhte Teil dieser Leistungen
unverzüglich an den Bund zu überweisen, es sei denn, sie können mit der in dem Monat der Feststellung
anstehenden Erstattungssumme vollständig verrechnet werden. Das Land hat den Bund hierüber mit Begründung

zu unterrichten.