Erlass des BMVBW vom 8. Februar 2002 (W 14 R 17 3/2 2) ist nur noch für den
besonderen
Mietzuschuss nach den §§ 31 bis 33 des Wohngeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2004
geltenden
Fassung anzuwenden.
Wohngeld erst dann als vom Land gezahlt, wenn das Land den für die Auszahlung des
Wohngeldes zuständigen
Stellen das Wohngeld erstattet hat.
Vorschriften umsetzen oder die Voraussetzungen für deren
Umsetzung schaffen. Die Programme müssen
materielle und formelle Plausibilitätskontrollen enthalten.
Zahlung des Wohngeldes erfolgt ist sowie die Abrechnung und der Abruf ordnungsgemäß
vorgenommen worden
sind. Die Kosten, die der wohngeldberechtigten Person nach § 26 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2
WoGG vom
Wohngeld abgezogen werden, sind nicht vom zu erstattenden Wohngeldbetrag abzusetzen.
sicherzustellen.
Unterlage durch den Bearbeiter nach den wohngeldrechtlichen und den allgemeinen
haushaltsrechtlichen
Vorschriften sachlich und rechnerisch richtig zu zeichnen. Dabei ist durch geeignete
Maßnahmen sicher zu stellen,
dass eine fehlerhafte Berechnung und Zahlung des Wohngeldes vermieden werden. Solche
Maßnahmen können
- unbeschadet weitergehender landesrechtlicher Regelungen - insbesondere
sein:
worden sind.
geleistetes oder zumindest zeitgleich geleistetes Wohngeld der Abrechnung
zugrunde gelegt werden (siehe auch
Nummer 32.01 Abs. 2)
§ 32 WoGG abzurufen.
den automatisiert erstellten Auszügen aus den Landeshaushaltstiteln ergeben, zusammen,
fordern die
entsprechenden hälftigen Beträge bei der Bundeskasse ab und übersenden dazu zeitgleich
das Formblatt E 1
(Anlage 9) an das BMVBS. Der Abruf von zu erstattenden Beträgen ist höchstens zwei Mal
im Monat zulässig.
abzurufen. Bezieht sich ein geplanter Abruf auf Wohngeldzahlungen, die vor dem
Kalenderjahr, das dem geplanten
Abruf vorangeht, geleistet wurden, ist dieser mit dem Formblatt E 2 (Anlage 10) geltend zu
machen und zu
begründen. Im Fall des Satzes 2 ist der Abruf erst nach Zustimmung durch das BMVBS
zulässig; wird innerhalb
eines Monats nach Eingang des Formblatts E 2 keine Entscheidung
mitgeteilt, gilt die Zustimmung als erteilt.
wurden, werden nicht mehr erstattet (in analoger Anwendung der vierjährigen
Verjährungsfrist im Sozialrecht). Es
ist durch das Land sicherzustellen, dass derartige Beträge in den bei der Bundeskasse
abgerufenen Beträgen nicht
enthalten sind
zu fertigen und dem BMVBS bis zum 28. Februar des Folgejahres zu übersenden. Als Nachweis
der Höhe der
Wohngeldausgaben des Landes ist der entsprechende Auszug aus der abgeschlossenen
Rechnungslegung des
jeweiligen Landeshaushalts beizufügen oder nachzureichen.
viel bzw. zu wenig abgerufene Bundesmittel), so ist der Ausgleich (Abruf bzw. Gutschrift)
erst nach Zustimmung
durch den Bund zulässig. Liegt der Nachweis nach Absatz 5 Satz 2 nicht zeitgleich mit dem
Formblatt E 3 vor,
kann die Zustimmung nur vorläufig erfolgen.
Wohngeldausgaben übersteigen, ist nach Feststellung dieses Tatbestandes der überhöhte
Teil dieser Leistungen
unverzüglich an den Bund zu überweisen, es sei denn, sie können mit der in dem Monat
der Feststellung
anstehenden Erstattungssumme vollständig verrechnet werden. Das Land hat den Bund
hierüber mit Begründung
zu unterrichten.