inländischen Geldinstitut weitergezahlt wurde, gilt als unter Vorbehalt gezahlt und kann
deshalb grundsätzlich als
zu Unrecht gezahlt unmittelbar vom Geldinstitut zurückgefordert werden. Ist das Wohngeld
nicht vom Geldinstitut
nach § 30 Abs. 1 WoGG zu erstatten, sind die in § 30 Abs. 2 WoGG genannten Personen zur
Erstattung
verpflichtet. Die Haftung der Erben der verstorbenen wohngeldberechtigten Person bleibt
von § 30 WoGG
unberührt. Erfüllen Erben die Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 WoGG, gilt nur die
Verjährungsfrist nach § 30
Abs. 3 WoGG und nicht die Frist nach § 52 Abs. 2 SGB X.
Geldinstitut zu erstatten (im Folgenden: der entsprechende Betrag). Dies gilt nicht, wenn
über den
entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde. Ist aber in solchen Fällen ein
Guthaben mindestens in
Höhe des zurückzufordernden Betrages vorhanden, hat das Geldinstitut das
zurückgeforderte Wohngeld trotzdem
zu erstatten. Die Rückforderung ist im Fall des § 30 Abs. 1 WoGG durch ein
Rückforderungsschreiben und ggf.
durch Leistungsklage geltend zu machen. Bei der Rückforderung handelt es sich um einen
öffentlich-rechtlichen
Anspruch, der nicht durch Verwaltungsakt geltend gemacht wird.
Daraus folgt, dass der entsprechende Betrag auch dann zu erstatten ist, wenn das Konto der
wohngeldberechtig-
ten Person bei Eingang des Wohngeldes bereits im Soll war.
wurde, ist das Geldinstitut verpflichtet, den Namen und die Anschrift des Empfängers oder
der Empfängerin zu
benennen (§ 30 Abs. 2 Satz 3 WoGG).
Todesfall
anspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Durch die Regelung wird ein
eigenständiger öffentlich-
rechtlicher Erstattungsanspruch begründet, so dass § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X nicht gilt
(kein Vertrauensschutz).
Die zur Rückzahlung verpflichteten Personen können sowohl juristische als auch
natürliche Personen sein.
durchzuführen.
der Empfängerin zu benennen (vgl. Nummer 30.11 Abs. 3).
entsprechenden Betrages verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn das Wohngeld für einen
Zeitraum geleistet wurde, in
dem das Mietverhältnis bereits beendet ist.
die Erben vorgehen (siehe auch Nummer 30.01).