Zu § 30 (Rücküberweisung und Erstattung im Todesfall)

30.01 Allgemeines

Wohngeld, das für den auf den Todesfall folgenden Monat oder darauf folgende Monate auf ein Konto bei einem
inländischen Geldinstitut weitergezahlt wurde, gilt als unter Vorbehalt gezahlt und kann deshalb grundsätzlich als
zu Unrecht gezahlt unmittelbar vom Geldinstitut zurückgefordert werden. Ist das Wohngeld nicht vom Geldinstitut
nach § 30 Abs. 1 WoGG zu erstatten, sind die in § 30 Abs. 2 WoGG genannten Personen zur Erstattung
verpflichtet. Die Haftung der Erben der verstorbenen wohngeldberechtigten Person bleibt von § 30 WoGG
unberührt. Erfüllen Erben die Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 WoGG, gilt nur die Verjährungsfrist nach § 30
Abs. 3 WoGG und nicht die Frist nach § 52 Abs. 2 SGB X.

Zu § 30 Abs. 1

30.11 Wohngeldrückforderung von Geldinstituten im Todesfall

(1) Grundsätzlich ist Wohngeld, das nach dem Tod einer wohngeldberechtigten Person geleistet wurde, vom
Geldinstitut zu erstatten (im Folgenden: der entsprechende Betrag). Dies gilt nicht, wenn über den
entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde. Ist aber in solchen Fällen ein Guthaben mindestens in
Höhe des zurückzufordernden Betrages vorhanden, hat das Geldinstitut das zurückgeforderte Wohngeld trotzdem
zu erstatten. Die Rückforderung ist im Fall des § 30 Abs. 1 WoGG durch ein Rückforderungsschreiben und ggf.
durch Leistungsklage geltend zu machen. Bei der Rückforderung handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen
Anspruch, der nicht durch Verwaltungsakt geltend gemacht wird.

(2) Der entsprechende Betrag darf nicht zur Befriedigung von Forderungen des Geldinstituts verwandt werden.
Daraus folgt, dass der entsprechende Betrag auch dann zu erstatten ist, wenn das Konto der wohngeldberechtig-
ten Person bei Eingang des Wohngeldes bereits im Soll war.

(3) Wendet das Geldinstitut ein, dass über den entsprechenden Betrag ganz oder teilweise anderweitig verfügt
wurde, ist das Geldinstitut verpflichtet, den Namen und die Anschrift des Empfängers oder der Empfängerin zu
benennen (§ 30 Abs. 2 Satz 3 WoGG).

Zu § 30 Abs. 2

30.21 Wohngeldrückforderung von zur Erstattung verpflichteten Personen im
Todesfall

(1) Gegenüber den nach § 30 Abs. 2 Satz 1 WoGG zur Rückzahlung verpflichteten Personen ist der Erstattungs-
anspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Durch die Regelung wird ein eigenständiger öffentlich-
rechtlicher Erstattungsanspruch begründet, so dass § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X nicht gilt (kein Vertrauensschutz).
Die zur Rückzahlung verpflichteten Personen können sowohl juristische als auch natürliche Personen sein.

(2) Vor Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes ist grundsätzlich eine Anhörung nach § 24 SGB X
durchzuführen.

(3) Das Geldinstitut ist verpflichtet, für die Rückforderung den Namen und die Anschrift des Empfängers oder
der Empfängerin zu benennen (vgl. Nummer 30.11 Abs. 3).

(4) Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 WoGG ist der Vermieter oder die Vermieterin nicht zur Rückzahlung des
entsprechenden Betrages verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn das Wohngeld für einen Zeitraum geleistet wurde, in
dem das Mietverhältnis bereits beendet ist.

(5) Die Wohngeldbehörde kann nach § 30 Abs. 2 Satz 4 WoGG in Verbindung mit § 50 SGB X auch gegen
die Erben vorgehen (siehe auch Nummer 30.01).