nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 WoGG kann eine Wohngeldberechtigung bestehen (vgl. Nummer
3.41).
Untermieterin anzusehen.
rechtlichen Nutzungsverhältnis sind außer der in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WoGG genannten
Person
insbesondere anzusehen
sich unabhängig von Anzahl, Größe, Ausstattung und Qualität der Räume z. B. nach der
Anzahl der Tage
bemisst oder nach Erwachsenen und Kindern gestaffelt ist, ist kein dem Mietverhältnis
ähnliches
Nutzungsverhältnis.
und Miteigentümer von Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen, wenn sie eine Wohnung in
diesem
Gebäude bewohnen.
pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen
sowie Betreuung und
Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von
Wechsel und Zahl der
Bewohner und Bewohnerinnen unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden.
Wohnraum durch Verträge mit Dritten oder auf andere Weise sicherstellt, dass den Mietern
Betreuung und
Verpflegung angeboten werden (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 HeimG). Dies gilt auch dann, wenn
die Mieter
vertraglich verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste oder
Vermittlung von Dienst-
und Pflegeleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen und das Entgelt hierfür im
Verhältnis zur Miete von
untergeordneter Bedeutung ist (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 HeimG). Eine Einrichtung im Sinne
des Absatzes 1 ist
gegeben, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, Verpflegung und weitergehende
Betreuungsleistungen
von bestimmten Anbietern anzunehmen (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 3
HeimG).
ein Kurzzeitheim im Sinne des § 1 Abs. 3 HeimG vor. § 5 Abs. 1 WoGG und Nummer 5.13 sind
zu beachten.
anzuwenden. Trotzdem sind die betreffenden Personen nicht nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
WoGG
wohngeldberechtigt, da sie sich nur vorübergehend in den entsprechenden Einrichtungen
aufhalten. Das Gleiche gilt
für Tageseinrichtungen und Krankenhäuser (vgl. § 1 Abs. 6 HeimG).
Sinne des Absatzes 1, handelt es sich auch dann um ein Heim im Sinne des HeimG, wenn dabei
auf die Sach- und
Personalausstattung des Krankenhauses zurückgegriffen wird. Einrichtungen zur beruflichen
oder medizinischen
Rehabilitation sind mit den Teilen Heime, welche die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.
Rehabilitation (vgl. § 1 Abs. 6 Satz 2 HeimG) auf Dauer untergebracht sind, der die
Voraussetzungen des Absatzes 1
erfüllt, sind nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 WoGG wohngeldberechtigt (siehe auch Nummer
3.13 Satz 1 Nr. 6).
WoGG grundsätzlich wohngeldberechtigt.
Wirtschaftsteil baulich getrennt sind, der Wohnteil nicht mehr als zwei Wohnungen enthält
und die auf den
Wohnteil entfallende Belastung in einer Wohngeld-Lastenberechnung nach § 10 Abs. 2 Satz 1
WoGG gesondert
berechnet werden kann.
veräußerliche und vererbliche Recht zusteht, auf oder unter der Oberfläche des
Grundstücks ein Bauwerk zu haben
(§ 1 ErbbauRG).
Anteil an einem mehreren Personen gemeinschaftlich zustehenden Erbbaurecht hat (§ 30 Abs.
1 WEG).
Wohngeldberechtigung besteht bereits dann, wenn der Anspruch auf Bestellung eines
eigentumsähnlichen
Dauerwohnrechts durch schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft begründet worden ist,
sofern die Wohnung die
Voraussetzungen der §§ 31 ff. WEG erfüllt und die wohngeldberechtigte Person zur
Aufbringung der vereinbarten
oder festgesetzten Belastung verpflichtet ist. Entsprechendes gilt für das Wohnungsrecht
nach § 1093 BGB.
Wohnungen, ist jeder Miteigentümer für den von ihm genutzten Wohnraum
wohngeldberechtigt. Entsprechendes gilt,
wenn mehrere Erbbauberechtigte, Wohnungserbbauberechtigte oder Personen, die einen
Anspruch auf Einräumung
oder Übertragung des Erbbaurechts oder des Wohnungserbbaurechts haben, in demselben
Gebäude wohnen.
und sind sie zugleich Haushaltsmitglieder nach § 5 WoGG, müssen
diese die wohngeldberechtigte Person bestimmen.
Von den Haushaltsmitgliedern kann immer nur eine Person wohngeldberechtigt sein.
sie die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 WoGG erfüllt (§ 22 Abs. 2 WoGG).
Eines besonderen
Bestimmungsaktes bedarf es in solchen Fällen nicht (vgl. auch Nummer 22.21).
während eines Bewilligungszeitraums; ein Wechsel der wohngeldberechtigten Person ist
grundsätzlich nicht zulässig
(vgl. aber § 22 Abs. 3 WoGG und Nummer 22.31). Für einen Weiterleistungsantrag oder
einen Wohngeldantrag nach
einer Ablehnung kann auch eine andere wohngeldberechtigte Person bestimmt werden.
ausgeschlossen ist, aber die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 WoGG erfüllt,
nur dann wohngeldberechtigt,
wenn mindestens ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied vorhanden ist.
Ausländische Personen sind wohngeldberechtigt, wenn sie sich im Bundesgebiet tatsächlich
und nach Maßgabe des
§ 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 6 berechtigt oder geduldet aufhalten. § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr.
6 WoGG erfasst die Fälle, in
denen ausländische Personen aufgrund von in Anlage A zu § 16 AufenthV genannten
Dokumenten
vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind.
grundsätzlich unerheblich. Bei einem sehr kurzen Aufenthalt von nur wenigen Monaten ist
die Angabe der
ausländischen Person, dass der Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, der
Mittelpunkt der Lebensbeziehungen
ist, besonders sorgfältig auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen (vgl. § 5 Abs. 1 WoGG).
Bei einem Aufenthalt von
weniger als drei Monaten ist in der Regel anzunehmen, dass sich der Mittelpunkt der
Lebensbeziehungen nicht in der
Wohnung, für die Wohngeld beantragt wird, befindet.
Person geleisteten Wohngeldes gegen die Person, die sich gegenüber der Ausländerbehörde
oder einer
Auslandsvertretung verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt der
ausländischen Person zu tragen. Die
Wohngeldbehörde soll die wohngeldberechtigte Person und die zu berücksichtigenden
Haushaltsmitglieder nach einer
Verpflichtungserklärung befragen, wenn mindestens ein zu berücksichtigendes
Haushaltsmitglied nicht die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzt. Ggf. soll die Wohngeldbehörde die Ausländerbehörde um
Information über eine Verpflichtung
nach § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und über die für die Geltendmachung und Durchsetzung
des Erstattungsanspruchs
erforderlichen Auskünfte ersuchen (vgl. § 68 Abs. 4 Satz 1 AufenthG). Die
Wohngeldbehörde darf die ihr von der
ersuchten Ausländerbehörde übermittelten Daten nur zum Zweck der Erstattung der für
die ausländische Person
aufgewendeten Mittel verwenden (vgl. § 68 Abs. 4 Satz 2 AufenthG). Die Sätze 1 bis 4
gelten nicht für Staatsangehörige
anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und ihre
Familienangehörigen (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1
AufenthG).
berechtigt im Bundesgebiet aufhalten, gleichzeitig aber von der Anwendung deutscher
Vorschriften auf dem Gebiet der
sozialen Sicherheit befreit sind. Die völkerrechtlichen Abkommen sind insbesondere das