Zu § 3 (Wohngeldberechtigung)

Zu § 3 Abs. 1

3.11 Wohngeldberechtigung

Die Wohngeldberechtigung richtet sich ausschließlich nach § 3 WoGG. Trotz des Ausschlusses vom Wohngeld
nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 WoGG kann eine Wohngeldberechtigung bestehen (vgl. Nummer 3.41).

3.12 Untermietverhältnis

Als Person, die Wohnraum gemietet hat (§ 3 Abs. 1 Satz 1 WoGG), ist auch der Untermieter und die
Untermieterin anzusehen.

3.13 Nutzungsberechtigte Person

Als nutzungsberechtigte Person bei einem dem Mietverhältnis ähnlichen privatrechtlichen oder öffentlich-
rechtlichen Nutzungsverhältnis sind außer der in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WoGG genannten Person
insbesondere anzusehen

Ein Nutzungsverhältnis, in dessen Rahmen für die Nutzung von Räumen ein Entgelt verlangt wird, dessen Höhe
sich unabhängig von Anzahl, Größe, Ausstattung und Qualität der Räume z. B. nach der Anzahl der Tage
bemisst oder nach Erwachsenen und Kindern gestaffelt ist, ist kein dem Mietverhältnis ähnliches
Nutzungsverhältnis.

3.14 Wohnraum im eigenen Haus

Zu den nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WoGG für einen Mietzuschuss berechtigten Personen gehören Eigentümer
und Miteigentümer von Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen, wenn sie eine Wohnung in diesem
Gebäude bewohnen.

3.15 Personen in Heimen

(1) Heime im Sinne des § 1 Abs. 1 HeimG sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder
pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und
Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der
Bewohner und Bewohnerinnen unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden.

(2) Eine Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 ist nicht allein deswegen gegeben, weil ein Vermieter von
Wohnraum durch Verträge mit Dritten oder auf andere Weise sicherstellt, dass den Mietern Betreuung und
Verpflegung angeboten werden (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 HeimG). Dies gilt auch dann, wenn die Mieter
vertraglich verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste oder Vermittlung von Dienst-
und Pflegeleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen und das Entgelt hierfür im Verhältnis zur Miete von
untergeordneter Bedeutung ist (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 HeimG). Eine Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 ist
gegeben, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, Verpflegung und weitergehende Betreuungsleistungen
von
bestimmten Anbietern anzunehmen (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 3 HeimG).

(3) Eine vorübergehende Aufnahme im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 WoGG liegt z. B. bei Aufnahme in
ein Kurzzeitheim im Sinne des § 1 Abs. 3 HeimG vor. § 5 Abs. 1 WoGG und Nummer 5.13 sind zu beachten.

(4) Für Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege (vgl. § 1 Abs. 5 HeimG) ist das HeimG mit einigen Ausnahmen
anzuwenden. Trotzdem sind die betreffenden Personen nicht nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 WoGG
wohngeldberechtigt, da sie sich nur vorübergehend in den entsprechenden Einrichtungen aufhalten. Das Gleiche gilt
für Tageseinrichtungen und Krankenhäuser (vgl. § 1 Abs. 6 HeimG).

(5) Betreibt ein Krankenhausträger wirtschaftlich und organisatorisch getrennt vom Krankenhaus eine Einrichtung im
Sinne des Absatzes 1, handelt es sich auch dann um ein Heim im Sinne des HeimG, wenn dabei auf die Sach- und
Personalausstattung des Krankenhauses zurückgegriffen wird. Einrichtungen zur beruflichen oder medizinischen
Rehabilitation sind mit den Teilen Heime, welche die Voraussetzungen
des Absatzes 1 erfüllen.

(6) Ältere Menschen sowie pflegebedürftige und behinderte Volljährige, die in dem Teil einer Einrichtung der
Rehabilitation (vgl. § 1 Abs. 6 Satz 2 HeimG) auf Dauer untergebracht sind, der die Voraussetzungen des Absatzes 1
erfüllt, sind nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 WoGG wohngeldberechtigt (siehe auch Nummer 3.13 Satz 1 Nr. 6).

(7) Sind in Heimen im Sinne des Absatzes 1 Minderjährige untergebracht, sind sie gleichfalls nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
WoGG grundsätzlich wohngeldberechtigt.

(8) Die dem Heimgesetz entsprechenden Gesetze der Länder bleiben unberührt.

Zu § 3 Abs. 2

3.21 Landwirte

Berechtigt für einen Lastenzuschuss ist auch der Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs, wenn Wohn- und
Wirtschaftsteil baulich getrennt sind, der Wohnteil nicht mehr als zwei Wohnungen enthält und die auf den
Wohnteil entfallende Belastung in einer Wohngeld-Lastenberechnung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 WoGG gesondert
berechnet werden kann.

3.22 Erbbauberechtigte Person

Erbbauberechtigte Person ist diejenige, zu dessen Gunsten ein Grundstück in der Weise belastet ist, dass ihr das
veräußerliche und vererbliche Recht zusteht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben
(§ 1 ErbbauRG).

3.23 Wohnungserbbauberechtigte Person

Wohnungserbbauberechtigte Person ist diejenige, die Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem
Anteil an einem mehreren Personen gemeinschaftlich zustehenden Erbbaurecht hat (§ 30 Abs. 1 WEG).

3.24 Eigentumsähnliches Dauerwohnrecht, Wohnungsrecht

Für den Begriff des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts sind die §§ 31 ff. WEG maßgebend. Eine
Wohngeldberechtigung besteht bereits dann, wenn der Anspruch auf Bestellung eines eigentumsähnlichen
Dauerwohnrechts durch schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft begründet worden ist, sofern die Wohnung die
Voraussetzungen der §§ 31 ff. WEG erfüllt und die wohngeldberechtigte Person zur Aufbringung der vereinbarten
oder festgesetzten Belastung verpflichtet ist. Entsprechendes gilt für das Wohnungsrecht nach § 1093 BGB.

3.25 Miteigentümer und ihnen gleichgestellte Personen

Eigentümer ist auch der Miteigentümer. Wohnen Miteigentümer in demselben Wohngebäude in verschiedenen
Wohnungen, ist jeder Miteigentümer für den von ihm genutzten Wohnraum wohngeldberechtigt. Entsprechendes gilt,
wenn mehrere Erbbauberechtigte, Wohnungserbbauberechtigte oder Personen, die einen Anspruch auf Einräumung
oder Übertragung des Erbbaurechts oder des Wohnungserbbaurechts haben, in demselben Gebäude wohnen.

Zu § 3 Abs. 3

3.31 Mehrere für die Wohngeldberechtigung in Betracht kommende Personen

(1) Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 WoGG für denselben Wohnraum
und sind sie zugleich
Haushaltsmitglieder nach § 5 WoGG, müssen diese die wohngeldberechtigte Person bestimmen.
Von den Haushaltsmitgliedern kann immer nur eine Person wohngeldberechtigt sein.

(2) Wird ein Wohngeldantrag gestellt, wird vermutet, dass die antragstellende Person wohngeldberechtigt ist, wenn
sie die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 WoGG erfüllt (§ 22 Abs. 2 WoGG). Eines besonderen
Bestimmungsaktes bedarf es in solchen Fällen nicht (vgl. auch Nummer 22.21).

(3) Die Bestimmung der wohngeldberechtigten Person gilt für das gesamte Antragsverfahren und für Erhöhungsanträge
während eines Bewilligungszeitraums; ein Wechsel der wohngeldberechtigten Person ist grundsätzlich nicht zulässig
(vgl. aber § 22 Abs. 3 WoGG und Nummer 22.31). Für einen Weiterleistungsantrag oder einen Wohngeldantrag nach
einer Ablehnung kann auch eine andere wohngeldberechtigte Person bestimmt werden.

Zu § 3 Abs. 4

3.41 Wohngeldberechtigung ausgeschlossener Haushaltsmitglieder

Nach § 3 Abs. 4 WoGG ist ein Haushaltsmitglied, das nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 WoGG vom Wohngeld
ausgeschlossen ist, aber die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 WoGG erfüllt, nur dann wohngeldberechtigt,
wenn mindestens ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied vorhanden ist.

Zu § 3 Abs. 5

3.51 Wohngeld für ausländische Personen

(1) Ausländische Personen sind alle Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen (§ 2 Abs. 1 AufenthG).
Ausländische Personen sind wohngeldberechtigt, wenn sie sich im Bundesgebiet tatsächlich und nach Maßgabe des
§ 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 6 berechtigt oder geduldet aufhalten. § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 WoGG erfasst die Fälle, in
denen ausländische Personen aufgrund von in Anlage A zu § 16 AufenthV genannten Dokumenten
vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind.

(2) Die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet ist für die Frage der Wohngeldberechtigung einer ausländischen Person
grundsätzlich unerheblich. Bei einem sehr kurzen Aufenthalt von nur wenigen Monaten ist die Angabe der
ausländischen Person, dass der Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen
ist, besonders sorgfältig auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen (vgl. § 5 Abs. 1 WoGG). Bei einem Aufenthalt von
weniger als drei Monaten ist in der Regel anzunehmen, dass sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht in der
Wohnung, für die Wohngeld beantragt wird, befindet.

(3) Die Wohngeldbehörde hat nach § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG einen Anspruch auf Erstattung des an eine ausländische
Person geleisteten Wohngeldes gegen die Person, die sich gegenüber der Ausländerbehörde oder einer
Auslandsvertretung verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt der ausländischen Person zu tragen. Die
Wohngeldbehörde soll die wohngeldberechtigte Person und die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder nach einer
Verpflichtungserklärung befragen, wenn mindestens ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied nicht die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzt. Ggf. soll die Wohngeldbehörde die Ausländerbehörde um Information über eine Verpflichtung
nach § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und über die für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs
erforderlichen Auskünfte ersuchen (vgl. § 68 Abs. 4 Satz 1 AufenthG). Die Wohngeldbehörde darf die ihr von der
ersuchten Ausländerbehörde übermittelten Daten nur zum Zweck der Erstattung der für die ausländische Person
aufgewendeten Mittel verwenden (vgl. § 68 Abs. 4 Satz 2 AufenthG). Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Staatsangehörige
anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und ihre Familienangehörigen (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1
AufenthG).

(4) Nicht wohngeldberechtigt sind ausländische Personen, die sich zwar aufgrund eines völkerrechtlichen Abkommens
berechtigt im Bundesgebiet aufhalten, gleichzeitig aber von der Anwendung deutscher Vorschriften auf dem Gebiet der
sozialen Sicherheit befreit sind. Die völkerrechtlichen Abkommen sind insbesondere das