Zu § 29 (Haftung, Aufrechnung und Verrechnung)

Zu § 29 Abs. 1

29.11 Gesamtschuldnerische Haftung

(1) § 29 Abs. 1 WoGG legt eine gesamtschuldnerische Haftung für die wohngeldberechtigte Person und alle bei der
Wohngeldberechnung berücksichtigten Haushaltsmitglieder fest, wenn sie bei Erlass des Wohngeldbescheides
volljährig waren. Mit Ausnahme der wohngeldberechtigten Person haften vom Wohngeld ausgeschlossene
Haushaltsmitglieder nicht gesamtschuldnerisch, auch wenn das Wohngeld an sie gezahlt wurde. Soweit die
wohngeldberechtigte Person den Erstattungsanspruch nicht erfüllt, kann die Wohngeldbehörde von jedem der
(anderen) berücksichtigten Haushaltsmitglieder den Erstattungsbetrag vollständig oder teilweise fordern. Ist neben
der wohngeldberechtigten Person mehr als ein volljähriges berücksichtigtes Haushaltsmitglied im Sinne des Satzes 1
vorhanden, steht es im Ermessen der Behörde, wem gegenüber sie die Forderung geltend macht und vollstreckt.

(2) Trotz der gesetzlichen Festlegung einer gesamtschuldnerischen Haftung ist der Wohngeldbewilligungsbescheid
nur der wohngeldberechtigten Person (oder ggf. einem Bevollmächtigten) bekannt zu geben. In dem Bescheid sollen
alle bei der Wohngeldberechnung berücksichtigten Haushaltsmitglieder namentlich aufgeführt werden.

(3) § 29 Abs. 1 WoGG ist nur für Fälle anwendbar, in denen der Wohngeldbescheid nach dem 31. Dezember 2008
erlassen wurde und Bewilligungszeiträume betrifft, die nach diesem Zeitpunkt beginnen.

Zu § 29 Abs. 2

29.21 Aufrechnung

(1) Die Aufrechnung von zurückzuforderndem Wohngeld mit bewilligtem Wohngeld ist nach § 51 Abs. 2 SGB I in
Verbindung mit § 29 Abs. 2 WoGG nicht auf die Hälfte der Wohngeldleistung beschränkt. Alle anderen Regelungen
des § 51 Abs. 1 und 2 SGB I gelten unverändert. Die zur Rückzahlung verpflichtete Person hat eine möglicherweise
vorliegende Hilfebedürftigkeit, die durch die Aufrechnung zurückzufordernden Wohngeldes entsteht oder verstärkt
wird, nachzuweisen. Die Wohngeldbehörde hat diese Prüfung nicht von sich aus vorzunehmen.

(2) § 29 Abs. 2 WoGG ist nur für Fälle anwendbar, in denen die Wohngeldbehörde gegen einen
Wohngeldanspruch aufrechnet, der nach dem ab dem 1. Januar 2009 geltenden Recht bewilligt wurde. Es ist
unerheblich, wann der Erstattungsanspruch entstanden ist.

Zu § 29 Abs. 3

29.31 Verrechnung

(1) Verrechnungen von Ansprüchen anderer Leistungsträger mit zu leistendem Wohngeld sind nach § 52 SGB I in
Verbindung mit § 29 Abs. 3 WoGG nicht auf die Hälfte der Wohngeldleistung beschränkt. Alle anderen Regelungen
des §
52 SGB I gelten unverändert, insbesondere für Ansprüche der Wohngeldbehörden an andere Leistungsträger.

(2) § 29 Abs. 3 WoGG ist nur für Fälle anwendbar, in denen die Wohngeldbehörde den Anspruch eines anderen
Leistungsträgers mit einer ihr obliegenden Wohngeldleistung, die nach dem ab dem 1. Januar 2009 geltenden Recht
bewilligt wurde, verrechnet. Es ist unerheblich, wann der Anspruch des anderen Leistungsträgers entstanden ist.