Zu § 28 (Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides und Wegfall des Wohngeldanspruchs)

28.01 Unwirksamkeit des Bescheides kraft Gesetzes

(1) Bei § 28 Abs. 1 und 3 WoGG handelt es sich um gesetzliche auflösende Bedingungen. Treten bei einem zu
berücksichtigenden Haushaltsmitglied während eines Bewilligungszeitraums die Voraussetzungen nach § 28
Abs. 1 oder Abs. 3 WoGG ein, wird der Bewilligungsbescheid kraft Gesetzes unwirksam, so dass eine
Aufhebung des Bescheides nicht erforderlich ist. Die wohngeldberechtigte Person ist aber von der
eingetretenen Unwirksamkeit des Bescheides zu unterrichten. Das Haushaltsmitglied, an welches das Wohngeld
gezahlt wird, ist entsprechend § 28 Abs. 5 WoGG ebenfalls zu unterrichten. Diese Unterrichtung ist kein
Verwaltungsakt.

(2) Wohngeld, das nach dem Unwirksamwerden des Bewilligungsbescheides gezahlt wurde, ist grundsätzlich
nach § 50 Abs. 2 SGB X zurückzufordern. Sofern im Falle des § 28 Abs. 3 WoGG das Wohngeld bei der
Berechnung der zum Ausschluss und damit zur Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides führenden
Transferleistung als Einnahme berücksichtigt wird, ist für das überzahlte Wohngeld nach § 103 oder §
105
Abs. 1 SGB X der Erstattungsanspruch geltend zu machen.

28.02 Aufhebung des Bescheides

Im Fall einer zweckwidrigen Verwendung nach § 28 Abs. 2 WoGG ist der betreffende Wohngeldbescheid
ganz oder teilweise aufzuheben, weil der Wohngeldbescheid nicht kraft Gesetzes unwirksam wird
(vgl. Nummer 28.21).

28.03 Hinweise an die wohngeldberechtigte Person

Die wohngeldberechtigte Person ist mit der Unterrichtung über die Unwirksamkeit des Bewilligungs-
bescheides (vgl. Nummer 28.01 Abs. 1) auf die Möglichkeit der erneuten Wohngeldantragstellung und die
Antragsfrist nach § 25 Abs. 3 WoGG hinzuweisen. In einem ggf. erforderlichem Aufhebungsbescheid
(vgl. Nummer 28.02) soll sie darauf hingewiesen werden, dass erneut Wohngeld nur auf der Grundlage eines
neuen Wohngeldantrags bewilligt werden kann.

Zu § 28 Abs. 1

28.11 Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides und Mitteilungspflicht

(1) Die Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides tritt ein, wenn kein zu berücksichtigendes Haushalts-
mitglied mehr in dem betreffenden Wohnraum den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen hat. Dies ist z. B. der
Fall, wenn alle zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder

  1. ausziehen oder versterben oder
  2. den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nach außerhalb des betreffenden Wohnraums verlegen, trotzdem
    aber den Wohnraum weiterhin nutzen.

Die Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides tritt auch dann ein, wenn ausschließlich nicht zu berücksichtigende
Haushaltsmitglieder weiterhin in dem Wohnraum den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen haben. Aufenthalte von
zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern außerhalb des Wohnraums sind unschädlich, wenn der Wohnraum
weiterhin der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen bleibt (vgl. Nummer 5.13).

(2) Die wohngeldberechtigte Person ist zur Mitteilung an die Wohngeldbehörde verpflichtet, wenn Gründe, die zur
Unwirksamkeit des Bescheides führen, eintreten. Diese Pflicht hat zusätzlich auch das Haushaltsmitglied, an
welches das Wohngeld ausgezahlt wird (§ 28 Abs. 1 Satz 2 WoGG). Nummer 27.31 ist zu beachten.

Zu § 28 Abs. 2

28.21 Zweckwidrige Verwendung des Wohngeldes

(1) Eine zweckwidrige Verwendung des Wohngeldes liegt vor, wenn der monatliche Wohngeldbetrag ganz oder
teilweise, jedoch mindestens überwiegend, nicht zur Bezahlung der Miete oder zur Aufbringung der
Belastung verwandt wird. Für die Monate der zweckwidrigen Verwendung des Wohngeldes ist der
Wohngeldbescheid aufzuheben und das geleistete Wohngeld nach § 50 Abs. 1 SGB X zurückzufordern. Auch im
Falle einer teilweisen überwiegenden zweckwidrigen Verwendung ist der Wohngeldbescheid für diesen Monat
bzw. diese Monate aufzuheben und das geleistete Wohngeld in voller Höhe zurückzufordern.

Beispiel: Wohngeld wird in Höhe von 100 Euro geleistet. Die wohngeldberechtigte Person überweist Miete in
Höhe von 40 Euro. Wohngeld wurde in Höhe von 60 Euro zweckwidrig verwendet.

Der Wohngeldbescheid ist für den gesamten Monat aufzuheben.

(2) Wird eine zweckwidrige Verwendung des Wohngeldes während eines Bewilligungszeitraums bekannt, ist
unverzüglich zu prüfen, ob das Wohngeld an den Vermieter oder die Vermieterin oder an andere Haushalts-
mitglieder oder den Leistungsträger gezahlt werden kann, um die zweckentsprechende Verwendung sicher-
zustellen. Wird die Zahlung des Wohngeldes entsprechend verändert, ist der Wohngeldbescheid nur für die vor
dem Zeitpunkt der Veränderung liegenden Monate aufzuheben. Der Bewilligungszeitraum bleibt ggf. unberührt.
Nummer 26.11 Abs. 2 ist zu beachten.