Zu § 27 (Änderung des Wohngeldes)

Zu § 27 Abs. 1

27.11 Antragstellung

Der Antrag nach § 27 Abs. 1 WoGG kann grundsätzlich nur von der wohngeldberechtigten Person gestellt
werden (vgl. Nummer 3.31 Abs. 3 und Nummer 22.31).

27.12 Bewilligungszeitraum bei Neuberechnung

Wird ein gegenüber dem bisherigen Wohngeld erhöhtes Wohngeld bewilligt, ist der neue Bewilligungs-
bescheid für einen Bewilligungszeitraum von in der Regel wieder zwölf Monaten zu erlassen. § 25 Abs. 1
und 2 WoGG sowie Nummer 25.11 sind anzuwenden. Grundsätzlich beginnt der neu festzusetzende
Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats der Antragstellung, es sei denn, die zur Erhöhung des Wohngeldes
führende Änderung der Verhältnisse tritt erst zu einem späteren Zeitpunkt ein. Erhöht sich die zu
berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich des Betrages für Heizkosten rückwirkend um mehr als
15 Prozent, ist auch das Wohngeld rückwirkend zu bewilligen, frühestens jedoch vom Beginn des laufenden
Bewilligungszeitraums an.

27.13 Maßgebende Umstände bei Neuberechnung

Bei der Wohngeldberechnung für den neuen Bewilligungszeitraum sind nicht nur die sich aus § 27 Abs. 1 WoGG
ergebenden Änderungen zu berücksichtigen, sondern auch Änderungen aller anderen Umstände, die für die
Wohngeldbewilligung maßgebend sind.

27.14 Ablehnung des Antrags auf Erhöhung des Wohngeldes

Ergibt sich aufgrund der Neuberechnung ein gleich hohes oder ein geringeres Wohngeld, ist der Antrag auf
Erhöhung des Wohngeldes abzulehnen. Sofern sich ein geringeres Wohngeld ergibt, ist zu prüfen, ob die
Voraussetzungen für eine neue Entscheidung nach § 27 Abs. 2 Satz 1 WoGG vorliegen.

27.15 Erhöhung der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung

(1) Eine tatsächliche Erhöhung der Miete oder Belastung um mehr als 15 Prozent führt nur dann zu einer
Neubewilligung, wenn nach Anwendung der Höchstbeträge für Miete und Belastung die zu berücksichtigende
Miete oder Belastung sich ebenfalls um mehr als 15 Prozent erhöht.

(2) Vor der nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WoGG erforderlichen Prüfung ist die zu berücksichtigende Miete
oder Belastung um den enthaltenen Betrag für Heizkosten (§ 12 Abs. 6 WoGG) zu reduzieren.

(3) § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WoGG ist auch dann anzuwenden, wenn

  1. ohne Änderung der tatsächlichen Miete oder Belastung aufgrund einer Anhebung der Höchstbeträge für
    Miete und Belastung nach § 12 Abs. 1 WoGG, z. B. aufgrund des Wegfalls der Baualtersklassen oder
    aufgrund einer höheren Mietenstufe, nunmehr um
    mehr als 15 Prozent erhöhte Wohnkosten berücksichtigt
    werden können oder
  2. sich die Miete oder Belastung im laufenden Bewilligungszeitraum mehrfach erhöht hat und die Erhöhungen
    insgesamt mehr als 15 Prozent betragen. Die Anwendung des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WoGG erfolgt vom
    Ersten des Monats an, von dem an die mehrfachen Erhöhungen mehr als 15 Prozent betragen.

Zu § 27 Abs. 2

27.21 Entscheidung von Amts wegen

(1) Erhält die Wohngeldbehörde davon Kenntnis, dass die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 27 Abs. 2
WoGG vorliegen könnten, ist sie verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu prüfen. Der Zeitpunkt der
Kenntnis tritt an die Stelle des Antragszeitpunkts für die Anwendung des § 24 Abs. 2, ggf. in Verbindung mit
§ 15 Abs. 1 WoGG (§ 27 Abs. 2 Satz 5 WoGG). Nummer 27.13 gilt entsprechend. Für eine Neuberechnung des
Wohngeldes nach § 27 Abs. 2 WoGG ist es im Einzelfall nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen für eine
Meldepflicht nach § 27 Abs. 3 WoGG vorliegen.

(2) Vor der nach § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WoGG erforderlichen Prüfung ist die bisher berücksichtigte Miete oder
Belastung um den Betrag für Heizkosten (§ 12 Abs. 6 WoGG) zu reduzieren.

(3) Die wohngeldberechtigte Person und die anderen nach § 23 Abs. 1 bis 3 WoGG Auskunftspflichtigen haben
nach dieser Vorschrift und nach § 60 Abs. 1 SGB I der Wohngeldbehörde die zur Überprüfung erforderlichen
Angaben zu machen.

(4) Ergibt die Überprüfung, dass

  1. das Wohngeld wegfällt oder sich verringert, ist der ursprüngliche Wohngeldbescheid nach § 27 Abs. 2
    WoGG in Verbindung mit § 48 SGB X aufzuheben und - bei verringertem Wohngeld - ein neuer Bescheid
    mit einem neuen Bewilligungszeitraum zu erlassen;
  2. es bei dem bisherigen Bescheid verbleibt, und beruht die Überprüfung auf einer Mitteilung der wohngeld-
    berechtigten Person (§ 27 Abs. 3 Satz 1 WoGG), ist ihr hierüber ein Bescheid zu erteilen; dies gilt auch bei
    einer von Amts wegen vorgenommenen Überprüfung, von der die wohngeldberechtigte Person Kenntnis hat.

27.22 Mietminderung

(1) Eine zwischen Vermieter oder Vermieterin und Mieter oder Mieterin vereinbarte Mietminderung kann die
Voraussetzungen nach § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WoGG erfüllen.

(2) Mindert der Mieter oder die Mieterin einseitig die Miete, stellt dies keine Verringerung der Miete im Sinne des
§ 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WoGG dar. Erst nach einer Einigung mit dem Vermieter oder
der Vermieterin oder nach einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung gilt die Mietminderung als erfolgt.

27.23 Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse

Maßgebend ist der Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, nicht dagegen, wann die wohngeldberechtigte
Person, die Haushaltsmitglieder oder die Wohngeldbehörde davon Kenntnis erlangt haben. Der Zeitpunkt der
Kenntnis ist nur für die in Nummer 27.21 Abs. 1 Satz 2 genannten Fälle von Bedeutung.

27.24 Prüfung von Amts wegen und Weiterleistungsantrag

(1) Ergibt die Prüfung nach § 27 Abs. 2 WoGG, dass der Bewilligungsbescheid durch die Änderung der
Verhältnisse nicht berührt wird, kann eine Mitteilung der wohngeldberechtigten Person nach § 27 Abs. 3 Satz 1
WoGG in einen Weiterleistungsantrag umgedeutet werden, auch wenn ein solcher nicht ausdrücklich gestellt
worden ist. Dies ist
insbesondere dann der Fall, wenn die Mitteilung innerhalb der letzten zwei Monate vor Ende
eines Bewilligungszeitraums erfolgt.

(2) Ergibt die Überprüfung im Rahmen eines ausdrücklichen Weiterleistungsantrags, dass die Voraussetzungen
des § 27 Abs. 2 WoGG vorlagen, aber keine Mitteilung nach § 27 Abs. 3 Satz 1 WoGG erfolgt ist, hat die
Wohngeldbehörde eine Prüfung bezogen auf den Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse durchzuführen.

Zu § 27 Abs. 3

27.31 Unverzügliche Mitteilung 

Die wohngeldberechtigte Person und das Haushaltsmitglied, an welches das Wohngeld gezahlt wird, handeln
unverzüglich, wenn sie ihrer Mitteilungspflicht ohne schuldhaftes Zögern nachkommen.

27.32 Nicht nur vorübergehende oder einmalige Erhöhung des Einkommens und nicht nur
vorübergehende oder einmalige Senkung der Miete oder Belastung

(1) Eine Erhöhung der Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Abs. 1 und 2 EStG (§ 14 Abs. 1 WoGG) und
der Einnahmen nach § 14 Abs. 2 WoGG ist nur dann nicht nur vorübergehend, wenn sie mehr als zwei Monate
andauert. Einmalige Zahlungen (z. B. Weihnachts-, Urlaubsgeld oder Gratifikationen) sind kein Anlass zur
Überprüfung nach § 27 Abs. 2 WoGG.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für die Verringerung der Miete oder Belastung. Einmalige Erstattungen
bei der Miete (z. B. Erstattung von zuviel gezahlten Nebenkosten) bleiben unberücksichtigt.

27.33 Mitteilungspflichten zur Anzahl der Haushaltsmitglieder

Die wohngeldberechtigte Person und das Haushaltsmitglied, an welches das Wohngeld gezahlt wird, haben
die Pflicht,

  1. eine Verringerung der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und
  2. eine Erhöhung der Anzahl der vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitglieder

der Wohngeldbehörde mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht zu Satz 1 Nr. 1 gilt nur, soweit noch mindestens ein zu
berücksichtigendes Haushaltsmitglied in dem Wohnraum, für den Wohngeld geleistet wird, verblieben ist. Nutzt
kein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied mehr den Wohnraum, wird der Wohngeldbescheid nach
§ 28 Abs. 1 Satz 1 WoGG unwirksam.

27.34 Erhöhung des Jahreseinkommens ohne Erhöhung des verfügbaren Einkommens

Wenn sich die Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Abs. 1 und 2 EStG (§ 14 Abs. 1 WoGG) und der
Einnahmen nach § 14 Abs. 2 WoGG aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder um mehr als 15 Prozent
erhöht hat, ohne dass sich das verfügbare Einkommen erhöht hat, besteht trotzdem eine Mitteilungspflicht. Ein
solcher Fall kann z. B. eintreten, wenn der Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer Beträge oder Zuwendungen im
Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG für die betriebliche Altersvorsorge erstmals leistet oder sich diese
erhöhen. Nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WoGG kommt es nur auf die Erhöhung des wohngeldrechtlich zu
berücksichtigenden Einkommens an.