werden (vgl. Nummer 3.31 Abs. 3 und Nummer 22.31).
bescheid für einen Bewilligungszeitraum von in der Regel wieder zwölf Monaten zu
erlassen. § 25 Abs. 1
und 2 WoGG sowie Nummer 25.11 sind anzuwenden. Grundsätzlich beginnt der neu
festzusetzende
Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats der Antragstellung, es sei denn, die zur
Erhöhung des Wohngeldes
führende Änderung der Verhältnisse tritt erst zu einem späteren Zeitpunkt ein. Erhöht
sich die zu
berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich des Betrages für Heizkosten
rückwirkend um mehr als
15 Prozent, ist auch das Wohngeld rückwirkend zu bewilligen, frühestens jedoch vom
Beginn des laufenden
Bewilligungszeitraums an.
ergebenden Änderungen zu berücksichtigen, sondern auch Änderungen aller anderen
Umstände, die für die
Wohngeldbewilligung maßgebend sind.
Erhöhung des Wohngeldes abzulehnen. Sofern sich ein geringeres Wohngeld ergibt, ist zu
prüfen, ob die
Voraussetzungen für eine neue Entscheidung nach § 27 Abs. 2 Satz 1 WoGG vorliegen.
Neubewilligung, wenn nach Anwendung der Höchstbeträge für Miete und Belastung die zu
berücksichtigende
Miete oder Belastung sich ebenfalls um mehr als 15 Prozent erhöht.
oder Belastung um den enthaltenen Betrag für Heizkosten (§ 12 Abs. 6 WoGG) zu
reduzieren.
WoGG vorliegen könnten, ist sie verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu prüfen.
Der Zeitpunkt der
Kenntnis tritt an die Stelle des Antragszeitpunkts für die Anwendung des § 24 Abs. 2,
ggf. in Verbindung mit
§ 15 Abs. 1 WoGG (§ 27 Abs. 2 Satz 5 WoGG). Nummer 27.13 gilt entsprechend. Für eine
Neuberechnung des
Wohngeldes nach § 27 Abs. 2 WoGG ist es im Einzelfall nicht erforderlich, dass die
Voraussetzungen für eine
Meldepflicht nach § 27 Abs. 3 WoGG vorliegen.
Belastung um den Betrag für Heizkosten (§ 12 Abs. 6 WoGG) zu reduzieren.
nach dieser Vorschrift und nach § 60 Abs. 1 SGB I der Wohngeldbehörde die zur
Überprüfung erforderlichen
Angaben zu machen.
Voraussetzungen nach § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WoGG erfüllen.
§ 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WoGG dar. Erst nach einer Einigung mit
dem Vermieter oder
der Vermieterin oder nach einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung gilt die
Mietminderung als erfolgt.
Person, die Haushaltsmitglieder oder die Wohngeldbehörde davon Kenntnis erlangt haben.
Der Zeitpunkt der
Kenntnis ist nur für die in Nummer 27.21 Abs. 1 Satz 2 genannten Fälle von Bedeutung.
Verhältnisse nicht berührt wird, kann eine Mitteilung der wohngeldberechtigten Person
nach § 27 Abs. 3 Satz 1
WoGG in einen Weiterleistungsantrag umgedeutet werden, auch wenn ein solcher nicht
ausdrücklich gestellt
worden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Mitteilung innerhalb der letzten zwei Monate vor Ende
eines Bewilligungszeitraums erfolgt.
des § 27 Abs. 2 WoGG vorlagen, aber keine Mitteilung nach § 27 Abs. 3 Satz 1 WoGG
erfolgt ist, hat die
Wohngeldbehörde eine Prüfung bezogen auf den Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse
durchzuführen.
unverzüglich, wenn sie ihrer Mitteilungspflicht ohne schuldhaftes Zögern nachkommen.
vorübergehende oder einmalige Senkung der Miete oder Belastung
der Einnahmen nach § 14 Abs. 2 WoGG ist nur dann nicht nur vorübergehend, wenn sie mehr
als zwei Monate
andauert. Einmalige Zahlungen (z. B. Weihnachts-, Urlaubsgeld oder Gratifikationen) sind
kein Anlass zur
Überprüfung nach § 27 Abs. 2 WoGG.
bei der Miete (z. B. Erstattung von zuviel gezahlten Nebenkosten) bleiben
unberücksichtigt.
die Pflicht,
berücksichtigendes Haushaltsmitglied in dem Wohnraum, für den Wohngeld geleistet wird,
verblieben ist. Nutzt
kein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied mehr den Wohnraum, wird der Wohngeldbescheid
nach
§ 28 Abs. 1 Satz 1 WoGG unwirksam.
Einnahmen nach § 14 Abs. 2 WoGG aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder um mehr
als 15 Prozent
erhöht hat, ohne dass sich das verfügbare Einkommen erhöht hat, besteht trotzdem eine
Mitteilungspflicht. Ein
solcher Fall kann z. B. eintreten, wenn der Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer Beträge
oder Zuwendungen im
Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG für die betriebliche Altersvorsorge erstmals
leistet oder sich diese
erhöhen. Nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WoGG kommt es nur auf die Erhöhung des
wohngeldrechtlich zu
berücksichtigenden Einkommens an.