schriftliche Einwilligung muss nach der Zweckbestimmung des Wohngeldes, der
wirtschaftlichen Sicherung des
Wohnens (§ 1 Abs. 1 WoGG), geboten sein und ist sowohl von Beginn eines
Bewilligungszeitraums an als auch
während eines laufenden Bewilligungszeitraums möglich. Solche Zahlungen sollen erfolgen, wenn z. B.
gezahlt werden.
hierüber zu unterrichten, unabhängig davon, ob eine Einwilligung vorlag. Wird gegen die
Entscheidung, das
Wohngeld nicht an die wohngeldberechtigte Person zu zahlen, Widerspruch eingelegt oder
Klage erhoben, ist
das Wohngeld bis zu endgültigen Entscheidung über den Widerspruch weiter an die
wohngeldberechtigte Person
zu leisten.
das Wohngeld überwiesen werden kann. Kontoinhaber muss die wohngeldberechtigte Person,
ein
Haushaltsmitglied oder der Vermieter oder die Vermieterin sein. Besteht die
wohngeldberechtigte Person auf
einer Übermittlung des Wohngeldes an ihren Wohnsitz, hat sie die entstehenden Kosten zu
tragen; deshalb sollen
die monatlichen Überweisungskosten vom Wohngeld abgezogen werden.
lässt aber die Möglichkeit der Zahlung an die in § 26 Abs. 1 WoGG genannten anderen
Zahlungsempfänger
unberührt. Bei Wohngeldzahlungen an andere Personen oder Institutionen gilt diese
Regelung nicht.