Zu § 26 (Zahlung des Wohngeldes)

Zu § 26 Abs. 1

26.11 Zahlung an Dritte

(1)Die Zahlung des Wohngeldes an andere Haushaltsmitglieder oder an den Vermieter oder die Vermieterin ohne
schriftliche Einwilligung muss nach der Zweckbestimmung des Wohngeldes, der wirtschaftlichen Sicherung des
Wohnens (§ 1 Abs. 1 WoGG), geboten sein und ist sowohl von Beginn eines Bewilligungszeitraums an als auch
während eines laufenden Bewilligungszeitraums möglich. Solche Zahlungen sollen
erfolgen, wenn z. B.

  1. zu erwarten ist, dass das Wohngeld nicht zur Zahlung der Miete oder Belastung verwendet wird oder
  2. Mietrückstände bestehen.

Außerdem kann das Wohngeld für in Heimen aufgenommene Personen an den zuständigen Leistungsträger
gezahlt werden.

(2) Wird das Wohngeld nicht an die wohngeldberechtigte Person gezahlt, ist diese durch Verwaltungsakt
hierüber zu unterrichten, unabhängig davon, ob eine Einwilligung vorlag. Wird gegen die Entscheidung, das
Wohngeld nicht an die wohngeldberechtigte Person zu zahlen, Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben, ist
das Wohngeld bis zu endgültigen Entscheidung über den Widerspruch weiter an die wohngeldberechtigte Person
zu leisten.

Zu § 26 Abs. 2

26.21 Kontoangabe

(1) Die wohngeldberechtigte Person ist grundsätzlich verpflichtet, ein inländisches Konto anzugeben, auf welches
das Wohngeld überwiesen werden kann. Kontoinhaber muss die wohngeldberechtigte Person, ein
Haushaltsmitglied oder der Vermieter oder die Vermieterin sein. Besteht die wohngeldberechtigte Person auf
einer Übermittlung des Wohngeldes an ihren Wohnsitz, hat sie die entstehenden Kosten zu tragen; deshalb sollen
die monatlichen Überweisungskosten vom Wohngeld abgezogen werden.

(2) § 26 Abs. 2 WoGG legt nur den Zahlungsweg für die Leistung des Wohngeldes an Haushaltsmitglieder fest,
lässt aber die Möglichkeit der Zahlung an die in § 26 Abs. 1 WoGG genannten anderen Zahlungsempfänger
unberührt. Bei Wohngeldzahlungen an andere Personen oder Institutionen gilt diese Regelung nicht.