Zu § 25 (Bewilligungszeitraum)

Zu § 25 Abs. 1

25.11 Dauer des Bewilligungszeitraums

(1) Der Bewilligungszeitraum, der nach § 25 Abs. 1 Satz 1 WoGG zwölf Monate betragen soll, ist für den
jeweiligen Einzelfall festzusetzen.

(2) Der Bewilligungszeitraum soll verkürzt werden, wenn im Einzelfall ein konkreter Anlass zu der Annahme
besteht, dass sich die der Bewilligung zugrunde zu legenden maßgeblichen Verhältnisse erheblich ändern
werden. Dies kann z. B. bei Einkommenserhöhungen, die mehr als 15 Prozent betragen, aber auch bei mit
Sicherheit zu erwartenden erheblichen Einnahmeveränderungen, deren genaue Höhe noch nicht feststeht, der
Fall sein. Bei den Einnahmen, der Miete oder der Belastung sind Veränderungen erheblich, wenn sie 15
Prozent übersteigen. Die Änderung der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder stellt eine
erhebliche Veränderung der Verhältnisse dar. Der Regelbewilligungszeitraum von zwölf Monaten kann
über- oder unterschritten werden, wenn dies nach den Umständen des Einzelfalls oder unter
Berücksichtigung der Geschäftslage der Wohngeldbehörde erforderlich ist, insbesondere wenn sich sonst
Anträge zu bestimmten Zeiten stark häufen und deshalb Entscheidungen in einem unvertretbaren Maß
verzögert würden. Der Bewilligungszeitraum soll höchstens 18 Monate betragen.

(3) Nicht erheblich ist grundsätzlich eine Erhöhung der Einnahmen bei üblichen, in der Regel jährlichen
Erhöhungen (z. B. gesetzlichen Renten- oder Besoldungserhöhungen, tariflichen Gehalts- und
Lohnerhöhungen).

(4) Eine Abweichung vom Regelbewilligungszeitraum oder ein Zurückstellen der Entscheidung über einen
Antrag wegen einer bevorstehenden Änderung des Wohngeldrechts oder anderer rechtlicher Regelungen,
die auf die Höhe des Wohngeldes Einfluss haben, ist unzulässig.

(5) In einem nach § 27 Abs. 2 WoGG erlassenen neuen Bescheid ist der Beginn des
Bewilligungszeitraums vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an (vgl. Nummer 27.23) festzusetzen.

(6) Die Aufteilung des Bewilligungszeitraums in zwei oder mehr Teilzeiträume ist nur ausnahmsweise
zulässig. Für die Aufteilung eines Bewilligungszeitraums kommen nur Änderungen in Betracht, die nicht zu
einer Änderung des Wohngeldes nach § 27 WoGG führen. Die Bildung von Teilzeiträumen bietet sich
insbesondere an, wenn während eines festzusetzenden Bewilligungszeitraums

  1. sich die zu berücksichtigende Miete oder Belastung verändert,
  2. sich die Voraussetzungen für die Freibeträge nach § 17 WoGG oder die Abzugsbeträge nach
    § 18 WoGG während des Bewilligungszeitraums ändern oder wegfallen oder
  3. Änderungen des Wohngeldgesetzes oder anderer Regelungen (z. B. des Einkommensteuergesetzes)
    in Kraft treten

und dies rechnerisch zu einem anderen Wohngeld führt. Bei der Einkommensermittlung geht die Bildung
eines Jahreseinkommens (Durchschnittseinkommens) der Aufteilung vor, auch wenn sich das
Einkommen im festzusetzenden Bewilligungszeitraum in der Höhe nicht erheblich im Sinne des § 25
Abs. 1 Satz 2 WoGG verändert oder die Einkommensart wechselt. Sind nach Satz 3 Teilzeiträume zu
bilden, ist ein Durchschnittseinkommen bezogen auf die jeweiligen Teilzeiträume zu ermitteln. Ein
aufgeteilter Bewilligungszeitraum soll zwölf Monate betragen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2
Halbsatz 1 WoGG).

(7) Werden bei der Entscheidung über den Wohngeldantrag Änderungen im Sinne des § 27 Abs. 1
und 2 WoGG berücksichtigt und werden daher ein verkürzter Bewilligungszeitraum und - vom
Zeitpunkt der Änderung an - ein neuer Bewilligungszeitraum festgesetzt, ist dies kein Aufteilen eines
Bewilligungszeitraums im Sinne des Absatzes 6. Für den neuen Bewilligungszeitraum gelten die
Regelungen des § 25 Abs. 1 WoGG.

Zu § 25 Abs. 2

25.21 Beginn des Bewilligungszeitraums

(1) Der Bewilligungszeitraum beginnt im Monat der Antragstellung. Treten die Voraussetzungen
für die Wohngeldbewilligung erst zu einem späteren Zeitpunkt ein, beginnt der Bewilligungszeitraum
erst in diesem Monat.

(2) Grundsätzlich kann Wohngeld nur geleistet werden, wenn der Wohnraum, für den Wohngeld
beantragt wird, auch genutzt wird. Beginnt die Nutzung nicht am Ersten eines Monats, beginnt der
Bewilligungszeitraum - wenn alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind - dennoch am Ersten des
Monats. Für die Berechnung des Wohngeldes ist die Miete oder Belastung in voller Höhe zugrunde
zu legen, die für diesen Monat zu entrichten ist.

Zu § 25 Abs. 3

25.31 Beginn des Bewilligungszeitraums bei Ablehnung von Transferleistungen

(1) Grundsätzlich beginnt der Bewilligungszeitraum mit dem Monat, von dem ab eine der in § 7
Abs. 1 WoGG genannten Transferleistungen abgelehnt wurde, wenn der Wohngeldantrag vor Ablauf
des auf die Kenntnis der Ablehnung folgenden Kalendermonats gestellt wird. Wurde vor der
Beantragung der Transferleistung Wohngeld gezahlt und wurde dieser Bewilligungsbescheid aufgrund der
Beantragung unwirksam (§ 28 Abs. 3 WoGG), wird abweichend von Satz 1 nach Ablehnung des
Transferleistungsantrages Wohngeld rückwirkend frühestens von dem Monat an geleistet, von dem an die
Unwirksamkeit des Wohngeldbescheides eingetreten ist (§ 25 Abs. 3 Satz 3 WoGG). Durch diese Regelung
wird in Einzelfällen eine Doppelzahlung von Wohngeld für einen Monat vermieden.

(2) § 25 Abs. 3 Satz 1 und 2 WoGG regelt den Beginn des Bewilligungszeitraums für den Fall der Ablehnung,
Versagung, Entziehung oder darlehensweisen Gewährung einer Transferleistung sowie der Rücknahme eines
Transferleistungsantrages. § 25 Abs. 3 Satz 3 WoGG regelt den Beginn des Bewilligungszeitraums für Fälle, bei
denen bereits ein Wohngeldbezug vorliegt, der entsprechende Bescheid aber nach § 28 Abs. 3 WoGG unwirksam
wird, weil zumindest bei einem bei der Wohngeldberechnung berücksichtigten Haushaltsmitglied während des
laufenden Bewilligungszeitraums eine Voraussetzung für einen Wohngeldausschluss eingetreten ist, andere zu
berücksichtigende Haushaltsmitglieder aber nicht ausgeschlossen sind und einen erneuten Wohngeldantrag stellen.

Beispiel: Wohngeld wird geleistet. Beantragung von ALG II ab 17. Januar, Wohngeldbescheid unwirksam ab
1. Februar (vgl. § 28 Abs. 3 Satz 1 WoGG), Ablehnung der Transferleistung am 3. März, Wohngeldantrag am
5. März, Wohngeldbewilligung ab 1. Februar (vgl. § 25 Abs. 5 WoGG).
Ohne die Sonderregelung des
§ 25 Abs. 3 Satz 3 WoGG wäre Wohngeld ab dem Monat zu leisten, von dem an die Transferleistung abgelehnt
wurde; im Beispiel ab 1. Januar. Für diesen Monat wurde aber noch Wohngeld geleistet, da der
Wohngeldbescheid erst ab 1. Februar unwirksam wird.

Zu § 25 Abs. 5

25.51 Kenntnis von der Unwirksamkeit

Die wohngeldberechtigte Person erlangt in der Regel erst Kenntnis von der Unwirksamkeit des
Bewilligungsbescheides, wenn die Wohngeldbehörde sie hiervon unterrichtet.