jeweiligen Einzelfall festzusetzen.
besteht, dass sich die der Bewilligung zugrunde zu legenden maßgeblichen Verhältnisse
erheblich ändern
werden. Dies kann z. B. bei Einkommenserhöhungen, die mehr als 15 Prozent betragen, aber
auch bei mit
Sicherheit zu erwartenden erheblichen Einnahmeveränderungen, deren genaue Höhe noch
nicht feststeht, der
Fall sein. Bei den Einnahmen, der Miete oder der Belastung sind Veränderungen erheblich,
wenn sie 15
Prozent übersteigen. Die Änderung der Anzahl der zu berücksichtigenden
Haushaltsmitglieder stellt eine
erhebliche Veränderung der Verhältnisse dar. Der Regelbewilligungszeitraum von zwölf
Monaten kann
über- oder unterschritten werden, wenn dies nach den Umständen des Einzelfalls oder
unter
Berücksichtigung der Geschäftslage der Wohngeldbehörde erforderlich ist, insbesondere
wenn sich sonst
Anträge zu bestimmten Zeiten stark häufen und deshalb Entscheidungen in einem
unvertretbaren Maß
verzögert würden. Der Bewilligungszeitraum soll höchstens 18 Monate betragen.
Erhöhungen (z. B. gesetzlichen Renten- oder Besoldungserhöhungen, tariflichen Gehalts-
und
Lohnerhöhungen).
Antrag wegen einer bevorstehenden Änderung des Wohngeldrechts oder anderer rechtlicher
Regelungen,
die auf die Höhe des Wohngeldes Einfluss haben, ist unzulässig.
Bewilligungszeitraums vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an (vgl. Nummer 27.23)
festzusetzen.
zulässig. Für die Aufteilung eines Bewilligungszeitraums kommen nur Änderungen in
Betracht, die nicht zu
einer Änderung des Wohngeldes nach § 27 WoGG führen. Die Bildung von Teilzeiträumen
bietet sich
insbesondere an, wenn während eines festzusetzenden Bewilligungszeitraums
eines Jahreseinkommens (Durchschnittseinkommens) der Aufteilung vor, auch wenn sich das
Einkommen im festzusetzenden Bewilligungszeitraum in der Höhe nicht erheblich im Sinne
des § 25
Abs. 1 Satz 2 WoGG verändert oder die Einkommensart wechselt. Sind nach Satz 3
Teilzeiträume zu
bilden, ist ein Durchschnittseinkommen bezogen auf die jeweiligen Teilzeiträume zu
ermitteln. Ein
aufgeteilter Bewilligungszeitraum soll zwölf Monate betragen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 und
Satz 2
Halbsatz 1 WoGG).
und 2 WoGG berücksichtigt und werden daher ein verkürzter Bewilligungszeitraum und - vom
Zeitpunkt der Änderung an - ein neuer Bewilligungszeitraum festgesetzt, ist dies kein
Aufteilen eines
Bewilligungszeitraums im Sinne des Absatzes 6. Für den neuen Bewilligungszeitraum gelten
die
Regelungen des § 25 Abs. 1 WoGG.
für die Wohngeldbewilligung erst zu einem späteren Zeitpunkt ein, beginnt der
Bewilligungszeitraum
erst in diesem Monat.
beantragt wird, auch genutzt wird. Beginnt die Nutzung nicht am Ersten eines Monats,
beginnt der
Bewilligungszeitraum - wenn alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind - dennoch am
Ersten des
Monats. Für die Berechnung des Wohngeldes ist die Miete oder Belastung in voller Höhe
zugrunde
zu legen, die für diesen Monat zu entrichten ist.
Abs. 1 WoGG genannten Transferleistungen abgelehnt wurde, wenn der Wohngeldantrag vor
Ablauf
des auf die Kenntnis der Ablehnung folgenden Kalendermonats gestellt wird. Wurde vor der
Beantragung der Transferleistung Wohngeld gezahlt und wurde dieser Bewilligungsbescheid
aufgrund der
Beantragung unwirksam (§ 28 Abs. 3 WoGG), wird abweichend von Satz 1 nach Ablehnung des
Transferleistungsantrages Wohngeld rückwirkend frühestens von dem Monat an geleistet,
von dem an die
Unwirksamkeit des Wohngeldbescheides eingetreten ist (§ 25 Abs. 3 Satz 3 WoGG). Durch
diese Regelung
wird in Einzelfällen eine Doppelzahlung von Wohngeld für einen Monat vermieden.
Versagung, Entziehung oder darlehensweisen Gewährung einer Transferleistung sowie der
Rücknahme eines
Transferleistungsantrages. § 25 Abs. 3 Satz 3 WoGG regelt den Beginn des
Bewilligungszeitraums für Fälle, bei
denen bereits ein Wohngeldbezug vorliegt, der entsprechende Bescheid aber nach § 28 Abs.
3 WoGG unwirksam
wird, weil zumindest bei einem bei der Wohngeldberechnung berücksichtigten
Haushaltsmitglied während des
laufenden Bewilligungszeitraums eine Voraussetzung für einen Wohngeldausschluss
eingetreten ist, andere zu
berücksichtigende Haushaltsmitglieder aber nicht ausgeschlossen sind und einen erneuten
Wohngeldantrag stellen.
1. Februar (vgl. § 28 Abs. 3 Satz 1 WoGG), Ablehnung der Transferleistung am 3. März,
Wohngeldantrag am
5. März, Wohngeldbewilligung ab 1. Februar (vgl. § 25 Abs. 5 WoGG). Ohne die Sonderregelung des
§ 25 Abs. 3 Satz 3 WoGG wäre Wohngeld ab dem Monat zu leisten, von dem an die
Transferleistung abgelehnt
wurde; im Beispiel ab 1. Januar. Für diesen Monat wurde aber noch Wohngeld geleistet, da
der
Wohngeldbescheid erst ab 1. Februar unwirksam wird.
Bewilligungsbescheides, wenn die Wohngeldbehörde sie hiervon unterrichtet.