Zu § 23 (Auskunftspflicht)

23.01 Auskunftsersuchen

Auskunftsersuchen an die in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 2 und 3 WoGG genannten sonstigen
Personen sind nur zu stellen, wenn und soweit die wohngeldberechtigte Person und die Haushaltsmitglieder
zur Aufklärung nicht in der Lage sind. § 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I ist zu beachten.

23.02 Durchsetzung der Auskunftspflicht

(1) Die Auskunftspflicht kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Voraussetzung für die Anwendung
eines Zwangsmittels ist, dass der Verwaltungsakt, der das Zwangsmittel festsetzt, bestandskräftig geworden
ist, sein sofortiger Vollzug angeordnet wurde oder ein Rechtsbehelf bzw. Rechtsmittel keine aufschiebende
Wirkung hat. Das einzige angemessene Zwangsmittel ist das Zwangsgeld. Androhung, Festsetzung und
Anwendung richten sich nach den in den Ländern geltenden Vorschriften.

(2) Gegenüber der wohngeldberechtigten Person soll die Auskunftspflicht mit einem Zwangsmittel nur
durchgesetzt werden, wenn § 66 SGB I nicht anwendbar ist.

(3) Die Auskunftspflicht kann mit einem Zwangsgeld auch dann durchgesetzt werden, wenn aufgrund der
Nichtmitteilung der notwendigen Angaben bereits ein Bußgeld wegen der Verletzung einer Mitteilungspflicht
nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 WoGG verhängt wurde.

Zu § 23 Abs. 4

23.41 Auskunftsersuchen über Kapitalerträge

(1) Die Kapitalerträge auszahlenden Stellen (z. B. Banken und Sparkassen) sind auf Anfrage nur dann zur
Auskunft über die Höhe der zugeflossenen Kapitalerträge verpflichtet, wenn

  1. ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied der Stelle einen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge
    erteilt hat und
  2. aufgrund eines Datenabgleichs nach § 33 WoGG der Verdacht besteht oder feststeht, dass
    a) Wohngeld rechtswidrig in Anspruch genommen wurde oder wird und
    b) das zu berücksichtigende Haushaltsmitglied nicht oder nicht vollständig

    bei der Ermittlung der Kapitalerträge mitwirkt.

(2) Vor einem Auskunftsersuchen an die Kapitalerträge auszahlenden Stellen ist dem zu berücksichtigenden
Haushaltsmitglied Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben. Die Wohngeldbehörde soll dabei auf die
Auskunftspflicht der die Kapitalerträge auszahlenden Stellen nach § 23 Abs. 4 WoGG hinweisen.

(3) Das Auskunftsersuchen ist auch zulässig, wenn die wohngeldberechtigte Person die Auskunft nach
§ 65 Abs. 3 SGB I verweigern darf.