Personen sind nur zu stellen, wenn und soweit die wohngeldberechtigte Person und die
Haushaltsmitglieder
zur Aufklärung nicht in der Lage sind. § 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I ist zu beachten.
eines Zwangsmittels ist, dass der Verwaltungsakt, der das Zwangsmittel festsetzt,
bestandskräftig geworden
ist, sein sofortiger Vollzug angeordnet wurde oder ein Rechtsbehelf bzw. Rechtsmittel
keine aufschiebende
Wirkung hat. Das einzige angemessene Zwangsmittel ist das Zwangsgeld. Androhung,
Festsetzung und
Anwendung richten sich nach den in den Ländern geltenden Vorschriften.
durchgesetzt werden, wenn § 66 SGB I nicht anwendbar ist.
Nichtmitteilung der notwendigen Angaben bereits ein Bußgeld wegen der Verletzung einer
Mitteilungspflicht
nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 WoGG verhängt wurde.
Auskunft über die Höhe der zugeflossenen Kapitalerträge verpflichtet, wenn
Haushaltsmitglied Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben. Die Wohngeldbehörde soll dabei auf
die
Auskunftspflicht der die Kapitalerträge auszahlenden Stellen nach § 23 Abs. 4 WoGG
hinweisen.
(3) Das Auskunftsersuchen ist auch zulässig, wenn die wohngeldberechtigte Person die
Auskunft nach
§ 65 Abs. 3 SGB I verweigern darf.