Anspruchsvoraussetzung.
Vordruck gestellt werden. In diesem Vordruck ist die wohngeldberechtigte Person auch über
die
Verwendung der Daten und die Möglichkeit der Datenübermittlung, einschließlich der
Möglichkeit der
Datenübermittlung für statistische Zwecke nach § 34 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 36 Abs. 2 WoGG, zu belehren (vgl. Nummer 33.30).
amtlichen Vordruck mit den dazugehörigen Erläuterungen übersenden und sie auffordern,
den Vordruck
innerhalb einer angemessenen Frist ausgefüllt und unterschrieben wieder einzureichen. Sie
soll darauf
hinweisen, dass anderenfalls der formlos gestellte Antrag nach § 66 SGB I abgelehnt
werden kann
(vgl. auch Teil B Nr. 66.01), wenn ohne die Verwendung des Vordrucks die Aufklärung des
Sachverhalts nicht möglich ist. Reicht die wohngeldberechtigte Person den ausgefüllten
Vordruck ein, ist
bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen das Wohngeld vom Ersten des Monats an zu
leisten, in
dem es formlos beantragt worden ist. Kann Wohngeld innerhalb einer bestimmten Frist auch
rückwirkend beantragt werden, reicht ein formloser Antrag zur Einhaltung der Frist aus.
ist auch eine Antragstellung in dieser Form nach Maßgabe des § 36a SGB I zulässig.
Beweismittel vgl. § 21 SGB X). Gehören zum Antrag Originalunterlagen, deren Rückgabe
gefordert oder
erwartet wird, sind diese innerhalb einer angemessenen Frist zurückzugeben.
Eingang auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen und fehlende Unterlagen anfordern
(vgl. auch
§ 16 Abs. 3 SGB I).
worden ist. Wegen der Hilfe bei der Antragstellung, des Eingangs des Antrags bei einer
unzuständigen
Stelle, der Antragstellung durch Bevollmächtigte, der Ermittlung der Antragsfrist und der
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vgl. § 16 SGB I, §§ 13, 26, 27 SGB X und Teil B
Nr. 16.31
sowie Teil C Nr. 13.01 und 26.01.
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, bedarf es bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung
keines neuen
Antrags, um nach Ablauf des Bewilligungszeitraums den Wohngeldanspruch zu sichern.
längeren Zeitraum und führt die Entscheidung zu einer Ablehnung des Wohngeldantrages,
kann die
wohngeldberechtigte Person bei einer zwischenzeitlichen Änderung der Sach- und Rechtslage
von dem
Zeitpunkt an Wohngeld verlangen, von dem an die Voraussetzungen für die Leistung
vorliegen. Der
Antrag muss bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung gestellt werden. § 27 WoGG ist zu
beachten.
Wirtschaftsgemeinschaft neben der antragstellenden Person mindestens eine Person, welche
die
Voraussetzungen der Wohngeldberechtigung nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 WoGG erfüllt, wird
vermutet, dass die antragstellende Person nach § 3 Abs. 3 Satz 2 WoGG als
wohngeldberechtigte
Person bestimmt wurde (vgl. Nummer 3.31 Abs. 2). Gehen zwei oder mehr Anträge einer Wohn-
und Wirtschaftsgemeinschaft mit gleichem Inhalt von unterschiedlichen Personen ein, gilt
die
Vermutung zu Gunsten der antragstellenden Person des zuerst eingegangenen Antrags.
Sofern die die Voraussetzungen der Wohngeldberechtigung nach § 3
Abs. 1 oder Abs. 2 WoGG
erfüllenden Personen sich nicht auf eine wohngeldberechtigte Person einigen, kommen sie
ihrer
Mitwirkungspflicht nach § 3 Abs. 3 Satz 2 WoGG nicht nach, so dass eine Ablehnung wegen
fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I in Betracht kommt.
§ 27 Abs. 1 WoGG nur von der wohngeldberechtigten Person gestellt werden. Zieht die
wohngeldberechtigte Person während des Bewilligungszeitraums aus oder stirbt sie, kann
der
Erhöhungsantrag auch von einem anderen Haushaltsmitglied gestellt werden, wenn es die
Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 WoGG erfüllt.
erstattet.