Zu § 22 (Wohngeldantrag)

Zu § 22 Abs. 1

22.11 Antragerfordernis

Wohngeld wird ausschließlich auf Antrag geleistet. Der Antrag ist formelle und materielle
Anspruchsvoraussetzung.

22.12 Antrag und Antragsunterlagen

(1) Der Wohngeldantrag (Erstantrag, Erhöhungsantrag, Weiterleistungsantrag) soll auf einem amtlichen
Vordruck gestellt werden. In diesem Vordruck ist die wohngeldberechtigte Person auch über die
Verwendung der Daten und die Möglichkeit der Datenübermittlung, einschließlich der Möglichkeit der
Datenübermittlung für statistische Zwecke nach § 34 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 36 Abs. 2 WoGG, zu belehren (vgl. Nummer 33.30).

(2) Wird der Antrag formlos gestellt, soll die Wohngeldbehörde der wohngeldberechtigten Person einen
amtlichen Vordruck mit den dazugehörigen Erläuterungen übersenden und sie auffordern, den Vordruck
innerhalb einer angemessenen Frist ausgefüllt und unterschrieben wieder einzureichen. Sie soll darauf
hinweisen, dass anderenfalls der formlos gestellte Antrag nach § 66 SGB I abgelehnt werden kann
(vgl. auch Teil B Nr. 66.01), wenn ohne die Verwendung des Vordrucks die Aufklärung des
Sachverhalts nicht möglich ist. Reicht die wohngeldberechtigte Person den ausgefüllten Vordruck ein, ist
bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen das Wohngeld vom Ersten des Monats an zu leisten, in
dem es formlos beantragt worden ist. Kann Wohngeld innerhalb einer bestimmten Frist auch
rückwirkend beantragt werden, reicht ein formloser Antrag zur Einhaltung der Frist aus.

(3) Sofern die Wohngeldbehörde einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet,
ist auch eine Antragstellung in dieser Form nach Maßgabe des § 36a SGB I zulässig.

(4) Dem Antrag sollen die erforderlichen Unterlagen beigefügt werden (zum Umfang der notwendigen
Beweismittel vgl. § 21 SGB X). Gehören zum Antrag Originalunterlagen, deren Rückgabe gefordert oder
erwartet wird, sind diese innerhalb einer angemessenen Frist zurückzugeben.

(5) Die Wohngeldbehörde soll den Antrag und die dazugehörigen Unterlagen unverzüglich nach
Eingang auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen und fehlende Unterlagen anfordern (vgl. auch
§ 16 Abs. 3 SGB I).

22.13 Eingang und Behandlung des Antrags

Der Antrag ist gestellt, wenn er bei der Wohngeldbehörde eingegangen oder zur Niederschrift erklärt
worden ist. Wegen der Hilfe bei der Antragstellung, des Eingangs des Antrags bei einer unzuständigen
Stelle, der Antragstellung durch Bevollmächtigte, der Ermittlung der Antragsfrist und der
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vgl. § 16 SGB I, §§ 13, 26, 27 SGB X und Teil B Nr. 16.31
sowie Teil C Nr. 13.01 und 26.01.

22.14 Aufrechterhaltung des Antrags bei Widerspruch oder Klage

(1) Ist die Entscheidung über den Antrag Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens oder eines
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, bedarf es bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung keines neuen
Antrags, um nach Ablauf des Bewilligungszeitraums den Wohngeldanspruch zu sichern.

(2) Erstreckt sich ein Widerspruchsverfahren oder ein verwaltungsgerichtliches Verfahren über einen
längeren Zeitraum und führt die Entscheidung zu einer Ablehnung des Wohngeldantrages, kann die
wohngeldberechtigte Person bei einer zwischenzeitlichen Änderung der Sach- und Rechtslage von dem
Zeitpunkt an Wohngeld verlangen, von dem an die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen. Der
Antrag muss bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung gestellt werden. § 27 WoGG ist zu beachten.

Zu § 22 Abs. 2

22.21 Vermutung der Wohngeldberechtigung

(1) Wird ein Wohngeldantrag gestellt und gehört zu der betreffenden Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft neben der antragstellenden Person mindestens eine Person, welche die
Voraussetzungen der Wohngeldberechtigung nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 WoGG erfüllt, wird
vermutet, dass die antragstellende Person nach § 3 Abs. 3 Satz 2 WoGG als wohngeldberechtigte
Person bestimmt wurde (vgl. Nummer 3.31 Abs. 2). Gehen zwei oder mehr Anträge einer Wohn-
und Wirtschaftsgemeinschaft mit gleichem Inhalt von unterschiedlichen Personen ein, gilt die
Vermutung zu Gunsten der antragstellenden Person des zuerst eingegangenen Antrags.

(2) Gehen die Anträge zeitgleich ein, ist eine Bestimmung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 WoGG erforderlich.
Sofern die die Voraussetzungen der
Wohngeldberechtigung nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 WoGG
erfüllenden Personen sich nicht auf eine wohngeldberechtigte Person einigen, kommen sie ihrer
Mitwirkungspflicht nach § 3 Abs. 3 Satz 2 WoGG nicht nach, so dass eine Ablehnung wegen
fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I in Betracht kommt.

Zu § 22 Abs. 3

22.31 Auszug oder Tod der wohngeldberechtigten Person

Grundsätzlich kann ein Erhöhungsantrag während eines laufenden Bewilligungszeitraums nach
§ 27 Abs. 1 WoGG nur von der wohngeldberechtigten Person gestellt werden. Zieht die
wohngeldberechtigte Person während des Bewilligungszeitraums aus oder stirbt sie, kann der
Erhöhungsantrag auch von einem anderen Haushaltsmitglied gestellt werden, wenn es die
Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 WoGG erfüllt.

Zu § 22 Abs. 5

22.51 Kostenerstattung

Kosten, die im Zusammenhang mit der Stellung des Wohngeldantrags entstehen, werden nicht
erstattet.