Zu § 20 (Gesetzeskonkurrenz)
Zu § 20 Abs. 1
20.11 Alleinstehende Wehrpflichtige
(1) Nach § 7a USG erhalten Wehrpflichtige, die Grundwehrdienst
oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst
leisten (§ 2 Nr. 1 Halbsatz 2 USG), Mietbeihilfe, wenn sie alleinstehend und Mieter von
Wohnraum sind. Ob
der Wehrpflichtige alleinstehend ist, richtet sich nach § 7a Abs. 1 Satz 2 USG.
(2) Wurde die Mietbeihilfe nach § 7a USG abgelehnt, besteht ein Wohngeldanspruch. Die entsprechende
Anwendung des § 25 Abs. 3 WoGG bewirkt, dass der Bewilligungszeitraum am Ersten des
Monats beginnt,
von dem ab die Mietbeihilfe nach § 7a USG abgelehnt wurde, wenn der Wohngeldantrag vor
Ablauf des
Kalendermonats gestellt wird, der auf die Kenntnis der Ablehnung folgt.
(3) Das Unterhaltssicherungsgesetz ist auf Zivildienstleistende nach § 78 Abs. 1 Nr. 2
ZDG entsprechend
anzuwenden.
Zu § 20 Abs. 2
20.21 Wohngeld für Auszubildende und Studierende
(1) Es kommt ein Wohngeldanspruch in Betracht, wenn einem oder
mehreren Haushaltsmitgliedern ein
Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG oder nach den §§ 59 bis 73, 75, 101
Abs. 3 oder
§ 104 SGB III dem Grunde nach nicht zusteht. Das ist der Fall, wenn ein Studium oder eine
Ausbildung
schon bei abstrakter Betrachtung nach dem jeweiligen Gesetz nicht förderfähig ist oder
in der Person des
Antragstellers liegende Gründe bestehen, die eine jeweilige Förderung ausschließen (es
sei denn, der
Ausschluss erfolgt der Höhe nach). Demnach kann insbesondere ein
Wohngeldanspruch bestehen,
wenn
- eine nach dem BAföG oder dem SGB III förderungsfähige
Ausbildung nicht vorliegt (§§ 2 und 3
BAföG, §§ 59 bis 73, 75 SGB III),
- eine Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im
Allgemeinen nicht voll in Anspruch nimmt
(förmliche Teilzeitausbildung) und daher nach § 2 Abs. 5 BAföG nicht gefördert werden
kann,
- ausländische Personen den Wohngeldantrag stellen, die nicht die
Voraussetzungen des § 8 BAföG
oder des § 63 SGB III erfüllen; ist danach das WoGG grundsätzlich anwendbar, ist
zusätzlich § 3
Abs. 5 WoGG zu beachten,
- die Altersgrenze für die Ausbildungsförderung nach § 10 Abs.
3 BAföG überschritten ist,
- der Abbruch der Ausbildung oder der Wechsel der Fachrichtung
ohne wichtigen oder
unabweisbaren Grund erfolgt sind (§ 7 Abs. 3 und 4 BAföG),
- die Voraussetzungen für die Förderung einer weiteren
Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG oder
nach den §§ 59 und 60 Abs. 2 SGB III nicht erfüllt sind,
- die Förderungshöchstdauer überschritten ist (§ 15 Abs. 2
BAföG in Verbindung mit der
Förderungshöchstdauerverordnung nach § 15a BAföG) und die Voraussetzungen für eine
weitere
Förderung nach § 15 Abs. 3 BAföG oder eine Studienabschlussförderung nach § 15 Abs.
3a
BAföG dem Grunde nach nicht gegeben sind,
- die Ausbildung im Sinne des § 62 SGB III nicht
förderungsfähig ist, weil sie vollständig oder
teilweise im Ausland durchgeführt wird, und die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 oder
Abs. 2
SGB III nicht erfüllt sind, die auszubildende Person aber im Geltungsbereich des WoGG
wohnt
(Grenzgänger),
- Schülern und Schülerinnen, die nach dem BAföG nicht
gefördert werden können, dem Grunde
nach Leistungen der Ausbildungsförderung nach Landesvorschriften zustehen,
- Auszubildende in einer beruflichen Ausbildung in Betrieben oder überbetrieblichen Ausbildungs-
stätten, die nicht zum Personenkreis der Rehabilitanden gehören, aufgrund des § 64 SGB
III
keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben,
- Auszubildende von den Begabtenförderungswerken (vgl. Nummer
14.21.27b) Leistungen erhalten
(§ 2 Abs. 6 Nr. 2 BAföG),
- Auszubildende von der Ausbildungsförderung ausgeschlossen sind,
weil sie die nach § 48 Abs. 1
BAföG erforderlichen Leistungsnachweise nicht erbracht haben,
- Auszubildende die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a BAföG nicht
erfüllen,
- der Zeitrahmen der Studienabschlussförderung (§ 15 Abs. 3a
BAföG) überschritten ist,
- ein behinderter Mensch während
a) einer beruflichen Ausbildung oder Bildungsmaßnahme einschließlich einer
Grundausbildung oder
b) einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für
behinderte
Menschen
einen Anspruch auf Ausbildungsgeld nicht hat, weil ein Übergangsgeld
erbracht werden kann
(§ 104 SGB III),
- Auszubildende als Beschäftigte im öffentlichen Dienst
Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus
öffentlichen Mitteln erhalten (§ 2 Abs. 6 Nr. 3 BAföG).
Liegt keiner der in Satz 1 genannten Fälle vor, besteht nicht
etwa deshalb ein Wohngeldanspruch, weil der
Auszubildende keinen Antrag auf Ausbildungsförderung gestellt hat.
(2) Erhalten Haushaltsmitglieder Berufsausbildungsbeihilfen
nach § 74 SGB III, stehen ihnen Leistungen zur
Förderung der Ausbildung nach den §§ 59 bis 73 und 75 SGB III dem Grunde nach zu.
20.22 Leistung als Darlehen
Werden einem Haushaltsmitglied die gesamten Leistungen zur Ausbildungsförderung ausschließlich als
Darlehen gewährt, ist das WoGG anwendbar. Dies ist etwa bei der Abschlussförderung nach
§ 15 Abs. 3a
in Verbindung mit § 17 Abs. 3 BAföG der Fall.
20.23 Zusammenwirken der Wohngeldbehörde mit den
Trägern der Ausbildungsförderung
Ob dem Auszubildenden Ausbildungsförderung dem Grunde nach
nicht zusteht, muss die Wohngeldbehörde
prüfen. Bestehen danach noch Zweifel, leistet die für die Ausbildungsförderung
zuständige Stelle Amtshilfe.
20.24 Förderung der
Weiterbildung nach den §§ 79 bis 83 SGB III oder darauf
verweisenden Vorschriften
Erhalten Haushaltsmitglieder Leistungen zur Förderung der
beruflichen Weiterbildung nach den §§ 79 bis 83
SGB III oder darauf verweisenden Vorschriften, kommt auch dann ein Wohngeldanspruch in
Betracht, wenn
die berufliche Weiterbildung an Ausbildungsstätten im Sinne des § 2 BAföG oder im
Rahmen von
Fernunterricht im Sinne des § 3 BAföG oder als Selbstlernmaßnahme im Sinne des SGB III
durchgeführt wird.
20.25 Förderung der
Aufstiegsfortbildung nach dem
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
Erhalten Haushaltsmitglieder Leistungen der
Aufstiegsfortbildung nach den §§ 2 ff. AFBG
(sog. Meister-BAföG), kommt ein Wohngeldanspruch in Betracht. Ist ein Berechtigter jedoch
wegen Bezugs
von Leistungen nach dem BAföG nach § 3 Nr. 1 AFBG von Leistungen der
Aufstiegsfortbildung
ausgeschlossen, besteht kein Wohngeldanspruch, es sei denn, die Leistungen werden
ausschließlich als
Darlehen gewährt (vgl. Nummer 20.22).