Zu § 20 (Gesetzeskonkurrenz)

Zu § 20 Abs. 1

20.11 Alleinstehende Wehrpflichtige

(1) Nach § 7a USG erhalten Wehrpflichtige, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst
leisten (§ 2 Nr. 1 Halbsatz 2 USG), Mietbeihilfe, wenn sie alleinstehend und Mieter von Wohnraum sind. Ob
der Wehrpflichtige alleinstehend ist, richtet sich nach § 7a Abs. 1 Satz 2 USG.

(2) Wurde die Mietbeihilfe nach §
7a USG abgelehnt, besteht ein Wohngeldanspruch. Die entsprechende
Anwendung des § 25 Abs. 3 WoGG bewirkt, dass der Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats beginnt,
von dem ab die Mietbeihilfe nach § 7a USG abgelehnt wurde, wenn der Wohngeldantrag vor Ablauf des
Kalendermonats gestellt wird, der auf die Kenntnis der Ablehnung folgt.

(3) Das Unterhaltssicherungsgesetz ist auf Zivildienstleistende nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 ZDG entsprechend
anzuwenden.

Zu § 20 Abs. 2

20.21 Wohngeld für Auszubildende und Studierende

(1) Es kommt ein Wohngeldanspruch in Betracht, wenn einem oder mehreren Haushaltsmitgliedern ein
Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG oder nach den §§ 59 bis 73, 75, 101 Abs. 3 oder
§ 104 SGB III dem Grunde nach nicht zusteht. Das ist der Fall, wenn ein Studium oder eine Ausbildung
schon bei abstrakter Betrachtung nach dem jeweiligen Gesetz nicht förderfähig ist oder in der Person des
Antragstellers liegende Gründe bestehen, die eine jeweilige Förderung ausschließen (es sei denn, der
Ausschluss erfolgt der
Höhe nach). Demnach kann insbesondere ein Wohngeldanspruch bestehen,
wenn

  1. eine nach dem BAföG oder dem SGB III förderungsfähige Ausbildung nicht vorliegt (§§ 2 und 3
    BAföG, §§ 59 bis 73, 75 SGB III),
  2. eine Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen nicht voll in Anspruch nimmt
    (förmliche Teilzeitausbildung) und daher nach § 2 Abs. 5 BAföG nicht gefördert werden kann,
  3. ausländische Personen den Wohngeldantrag stellen, die nicht die Voraussetzungen des § 8 BAföG
    oder des § 63 SGB III erfüllen; ist danach das WoGG grundsätzlich anwendbar, ist zusätzlich § 3
    Abs. 5 WoGG zu beachten,
  4. die Altersgrenze für die Ausbildungsförderung nach § 10 Abs. 3 BAföG überschritten ist,
  5. der Abbruch der Ausbildung oder der Wechsel der Fachrichtung ohne wichtigen oder
    unabweisbaren Grund erfolgt sind (§ 7 Abs. 3 und 4 BAföG),
  6. die Voraussetzungen für die Förderung einer weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG oder
    nach den §§ 59 und 60 Abs. 2 SGB III nicht erfüllt sind,
  7. die Förderungshöchstdauer überschritten ist (§ 15 Abs. 2 BAföG in Verbindung mit der
    Förderungshöchstdauerverordnung nach § 15a BAföG) und die Voraussetzungen für eine weitere
    Förderung nach § 15 Abs. 3 BAföG oder eine Studienabschlussförderung nach § 15 Abs. 3a
    BAföG dem Grunde nach nicht gegeben sind,
  8. die Ausbildung im Sinne des § 62 SGB III nicht förderungsfähig ist, weil sie vollständig oder
    teilweise im Ausland durchgeführt wird, und die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 oder Abs. 2
    SGB III nicht erfüllt sind, die auszubildende Person aber im Geltungsbereich des WoGG wohnt
    (Grenzgänger),
  9. Schülern und Schülerinnen, die nach dem BAföG nicht gefördert werden können, dem Grunde
    nach Leistungen der Ausbildungsförderung nach Landesvorschriften zustehen,
  10. Auszubildende in einer beruflichen Ausbildung in Betrieben oder überbetrieblichen Ausbildungs-
    stätten, die nicht zum Personenkreis der Rehabilitanden gehören, aufgrund des § 64 SGB III
    keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben,
  11. Auszubildende von den Begabtenförderungswerken (vgl. Nummer 14.21.27b) Leistungen erhalten
    (§ 2 Abs. 6 Nr. 2 BAföG),
  12. Auszubildende von der Ausbildungsförderung ausgeschlossen sind, weil sie die nach § 48 Abs. 1
    BAföG erforderlichen Leistungsnachweise nicht erbracht haben,
  13. Auszubildende die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a BAföG nicht erfüllen,
  14. der Zeitrahmen der Studienabschlussförderung (§ 15 Abs. 3a BAföG) überschritten ist,
  15. ein behinderter Mensch während
    a) einer beruflichen Ausbildung oder Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung oder
    b) einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte
    Menschen

    einen Anspruch auf Ausbildungsgeld nicht hat, weil ein Übergangsgeld erbracht werden kann
    (§ 104 SGB III),
  16. Auszubildende als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus
    öffentlichen Mitteln erhalten (§ 2 Abs. 6 Nr. 3 BAföG).

Liegt keiner der in Satz 1 genannten Fälle vor, besteht nicht etwa deshalb ein Wohngeldanspruch, weil der
Auszubildende keinen Antrag auf Ausbildungsförderung gestellt hat.

(2) Erhalten Haushaltsmitglieder Berufsausbildungsbeihilfen nach § 74 SGB III, stehen ihnen Leistungen zur
Förderung der Ausbildung nach den §§ 59 bis 73 und 75 SGB III dem Grunde nach zu.

20.22 Leistung als Darlehen

Werden einem Haushaltsmitglied die gesamten Leistungen zur Ausbildungsförderung ausschließlich als
Darlehen gewährt, ist das WoGG anwendbar. Dies ist etwa bei der Abschlussförderung nach § 15 Abs. 3a
in Verbindung mit § 17 Abs. 3 BAföG der Fall.

20.23 Zusammenwirken der Wohngeldbehörde mit den Trägern der Ausbildungsförderung

Ob dem Auszubildenden Ausbildungsförderung dem Grunde nach nicht zusteht, muss die Wohngeldbehörde
prüfen. Bestehen danach noch Zweifel, leistet die für die Ausbildungsförderung zuständige Stelle Amtshilfe.

20.24 Förderung der Weiterbildung nach den §§ 79 bis 83 SGB III oder darauf
verweisenden Vorschriften

Erhalten Haushaltsmitglieder Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 79 bis 83
SGB III oder darauf verweisenden Vorschriften, kommt auch dann ein Wohngeldanspruch in Betracht, wenn
die berufliche Weiterbildung an Ausbildungsstätten im Sinne des § 2 BAföG oder im Rahmen von
Fernunterricht im Sinne des § 3 BAföG oder als Selbstlernmaßnahme im Sinne des SGB III durchgeführt wird.

20.25 Förderung der Aufstiegsfortbildung nach dem
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz

Erhalten Haushaltsmitglieder Leistungen der Aufstiegsfortbildung nach den §§ 2 ff. AFBG
(sog. Meister-BAföG), kommt ein Wohngeldanspruch in Betracht. Ist ein Berechtigter jedoch wegen Bezugs
von Leistungen nach dem BAföG nach § 3 Nr. 1 AFBG von Leistungen der Aufstiegsfortbildung
ausgeschlossen, besteht kein Wohngeldanspruch, es sei denn, die Leistungen werden ausschließlich als
Darlehen gewährt (vgl. Nummer 20.22).