sätzlich auch Wohnheime.
sächliche Eignung zum Wohnen. Diese muss sich aus der baulichen Anlage und Ausstattung
ergeben. Auf
die baurechtliche Zulässigkeit kommt es grundsätzlich nicht an. Die Wohngeldbehörde
soll nicht die Prüf-
aufgaben der Bauordnungsbehörde übernehmen. Dies schließt nicht aus, dass die
tatsächliche Eignung zum
Wohnen bei erheblichen bauordnungsrechtlichen Mängeln im Einzelfall nicht mehr gegeben
sein kann und
der Wohngeldantrag deshalb abzulehnen ist.
Frauenhäuser) können im Einzelfall ausnahmsweise als Wohnraum
angesehen werden, wenn diese
Räumlichkeiten
wenn die Essenzubereitung sowie die Nutzung sanitärer Einrichtungen nur in Räumen
möglich ist, die auch
von Personen, die keine Haushaltsmitglieder sind, genutzt werden.
sowie Geschäfts- und sonstige Räume sind grundsätzlich kein Wohnraum.
(vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WoGG). Soweit einzelne Räume leer stehen oder
nicht genutzt
werden, hat dies jedoch keinen Einfluss auf die Leistung des Wohngeldes (vgl. Nummer
11.12).