Zu § 2 (Wohnraum)

2.01 Wohnraumbegriff

(1) Wohnraum sind auch Räume, die nur zum vorübergehenden Wohnen bestimmt sind; dazu gehören grund-
sätzlich auch Wohnheime.

(2) Maßgeblich sind die Zweckbestimmung zum Wohnen durch den Verfügungsberechtigten und die tat-
sächliche Eignung zum Wohnen. Diese muss sich aus der baulichen Anlage und Ausstattung ergeben. Auf
die baurechtliche Zulässigkeit kommt es grundsätzlich nicht an. Die Wohngeldbehörde soll nicht die Prüf-
aufgaben der Bauordnungsbehörde übernehmen. Dies schließt nicht aus, dass die tatsächliche Eignung zum
Wohnen bei erheblichen bauordnungsrechtlichen Mängeln im Einzelfall nicht mehr gegeben sein kann und
der Wohngeldantrag deshalb abzulehnen ist.

(3) Beherbergungsbetriebe und sonstige zur Unterkunft genutzte Einrichtungen (z. B. Übergangsheime und
Frauenhäuser) können im Einzelfall
ausnahmsweise als Wohnraum angesehen werden, wenn diese
Räumlichkeiten

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 kann die Wohnraumeigenschaft auch dann bejaht werden,
wenn die Essenzubereitung sowie die Nutzung sanitärer Einrichtungen nur in Räumen möglich ist, die auch
von Personen, die keine Haushaltsmitglieder sind, genutzt werden.

(4) Notunterkünfte aller Art, wie Schlafstellen, Sammellager, Schulen, Turnhallen, Wohnwagen und Zelte,
sowie Geschäfts- und sonstige Räume sind grundsätzlich kein Wohnraum.

(5) Wohngeld wird nur für Wohnraum geleistet, der auch tatsächlich zum Wohnen genutzt wird
(vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WoGG). Soweit einzelne Räume leer stehen oder nicht genutzt
werden, hat dies jedoch keinen Einfluss auf die Leistung des Wohngeldes (vgl. Nummer 11.12).