Zu § 19 (Höhe des Wohngeldes)

Zu § 19 Abs. 1 und 2

19.01 Für bis zu acht zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder ergibt sich der nach § 19 Abs. 1 und 2 WoGG
berechnete monatliche Miet- oder Lastenzuschuss aus den Anlagen 1 bis 8.

19.11 Beispiel für die Berechnung des Wohngeldes mit der Wohngeldformel für zwei zu berücksichtigende
Haushaltsmitglieder

1. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 WoGG:

Wohngeld = 1,08 · (M ­ (a + b · M + c · Y) · Y) Euro

2. Wohngeldrelevante Verhältnisse:

ungerundete zu berücksichtigende monatliche Miete oder Belastung (M*) 394,87 Euro
ungerundetes monatliches Gesamteinkommen (Y*) 837,39 Euro

In der ungerundeten zu berücksichtigenden Miete oder Belastung ist der Betrag für Heizkosten nach § 12
Abs. 6 WoGG in Höhe von 31 Euro enthalten.

3. Nach Anlage 1 WoGG Werte für ,,a", ,,b" und ,,c":

a = 5,700E-2

b = 5,761E-4

c = 6,431E-5

4. Rechenschritte und Rundungen nach § 19 Abs. 2 WoGG:

M* ist zu runden auf M: 394,87 Euro runden auf 400 Euro ­ 5 Euro = 395 Euro
Y* ist zu runden auf Y: 837,39 Euro runden auf 840 Euro ­ 5 Euro = 835 Euro

Die Dezimalzahlen z1, z2, z3 und z4 sind als Festkommazahlen mit zehn Nachkommastellen zu berechnen. Im
nachfolgenden Text berechnen sich die neunte und zehnte Nachkommastelle jeweils als Null und sind deshalb
nicht ausgewiesen.

Berechnen von z1:

z1 = a + b · M + c · Y 

z1 = 5,700 : 100 + 5,761 : 10.000 · M + 6,431 : 100.000 · Y

z1 = 0,057 + 0,0005761 · 395 Euro + 0,00006431 · 835 Euro

z1 = 0,057 + 0,2275595 Euro + 0,05369885 Euro

z1 = 0,33825835 Euro

Berechnen von z2:

z2 = z1 · Y

z2 = 0,33825835 · 835 Euro

z2 = 282,44572225 Euro

Berechnen von z3:

z3 = M - z2

z3 = 395 Euro - 282,44572225 Euro

z3 = 112,55427775 Euro

Berechnen von z4

z4 = 1,08 · z3

z4 = 1,08 · 112,55427775 Euro

z4 = 121,55861997 Euro

Die Dezimalzahl z4 entspricht dem ungerundeten monatlichen Miet- oder Lastenzuschuss. Nach Nr. 5
Anlage 2 WoGG ergibt sich der gerundete monatliche Wohngeldbetrag:

121,55861997 Euro = 121,55 Euro = runden auf 122 Euro.

Zu § 19 Abs. 3

19.31 Beispiel für die Berechnung des Wohngeldes mit der Wohngeldformel für 14 zu
berücksichtigende Haushaltsmitglieder

Zunächst ist das Wohngeld für zwölf zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder nach den in Nummer
19.11 dargestellten Grundsätzen zu ermitteln. Hierbei sind sowohl für den Höchstbetrag nach § 12
Abs. 1 WoGG als auch für den Betrag für Heizkosten nach § 12 Abs. 6 WoGG zwölf zu
berücksichtigende Haushaltsmitglieder zugrunde zu legen.

1. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 WoGG: Wohngeld = 1,08 · (M ­ (a + b · M + c · Y) · Y) Euro

2. Wohngeldrelevante Verhältnisse:

Miete oder Belastung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WoGG 1.155,12 Euro
monatlicher Höchstbetrag für Miete oder Belastung für 12 zu
berücksichtigende Haushaltsmitglieder (Mietenstufe III)
1.177,00 Euro
ungerundete zu berücksichtigende monatliche Miete oder
Belastung (M*)
1.246,12 Euro
ungerundetes monatliches Gesamteinkommen (Y*) 3.136,89 Euro

In der ungerundeten zu berücksichtigenden Miete oder Belastung ist der Betrag für Heizkosten nach
§ 12 Abs. 6 WoGG in Höhe von 91 Euro enthalten.

3. Nach Anlage 1 WoGG Werte für ,,a", ,,b" und ,,c":

a = -8,990E-2

b = 1,090E-4

c = 6,182E-5

4. Rechenschritte und Rundungen nach § 19 Abs. 2 WoGG:

M* ist zu runden auf M: 1.246,12 Euro runden auf 1.250 Euro ­ 5 Euro = 1.245 Euro
Y* ist zu runden auf Y: 3.136,89 Euro runden auf 3.140 Euro ­ 5 Euro = 3.135 Euro

Die Dezimalzahlen z1, z2, z3 und z4 sind als Festkommazahlen mit zehn Nachkommastellen zu
berechnen. Im Beispiel berechnen sich die neunte und zehnte Nachkommastelle jeweils als Null und
sind deshalb nicht ausgewiesen.

Berechnen von z1:

z1 = a + b · M + c · Y

z1 = -8,990 : 100 + 1,090 : 10.000 · M + 6,182 : 100.000 · Y

z1 = -0,0899 + 0,000109 · 1.245 Euro + 0,00006182 · 3.135 Euro

z1 = -0,0899 + 0,135705 Euro + 0,1938057 Euro

z1 = 0,2396107 Euro

Berechnen von z2:

z2 = z1 · Y

z2 = 0,2396107 · 3.135 Euro

z2 = 751,1795445 Euro

Berechnen von z3:

z3 = M - z2

z3 = 1.245 Euro - 751,1795445 Euro

z3 = 493,8204555 Euro

Berechnen von z4

z4 = 1,08 · z3

z4 = 1,08 · 493,8204555 Euro

z4 = 533,32609194 Euro

Die Dezimalzahl z4 entspricht dem ungerundeten monatlichen Miet- oder Lastenzuschuss. Nach
Nr. 5 Anlage 2 WoGG ergibt sich der gerundete monatliche Wohngeldbetrag:

533,32609194 Euro = 533,32 Euro runden auf 533 Euro

Bei 14 zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern ist nach § 19 Abs. 3 WoGG zu dem ermittelten
Wohngeldbetrag für zwölf zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder ein Betrag von zweimal
43 Euro hinzuzurechnen:

2 · 43 Euro = 86 Euro

Wohngeld für 14 zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder: 533 Euro + 86 Euro = 619 Euro

Das sich für 14 zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder ergebende Wohngeld ist im Beispiel nicht
höher als die zu berücksichtigende monatliche Miete oder Belastung von 1.258,12 Euro
(§ 19 Abs. 3 WoGG). Die zu berücksichtigende Miete oder Belastung beträgt höchstens 1.434 Euro.
Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem Höchstbetrag für 14 zu berücksichtigende
Haushaltsmitglieder in Höhe von 1.331 Euro und dem Betrag für Heizkosten für 14 zu
berücksichtigende Haushaltsmitglieder in Höhe von 103 Euro.