Bewilligungszeitraum. Für die Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen ist es
unerheblich, ob es sich
um die jeweils fälligen Unterhaltsleistungen oder um Nach- oder Vorauszahlungen handelt.
für jede unterhaltene Person je ein Betrag bis zum jeweiligen Höchstbetrag abgesetzt
werden
(Mehrfachabsetzung).
Land) stellen ebenfalls Aufwendungen zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht
dar.
die zur Ausübung eines künftigen Berufs notwendigen fachlichen
Fertigkeiten und Kenntnisse in einem
geordneten Ausbildungsgang vermittelt. Darunter fallen insbesondere der Besuch von
allgemeinbildenden
und beruflichen Schulen und von Hochschulen einschließlich der Vorbereitung auf eine
Promotion, die
Ausbildung für einen anerkannten Ausbildungsberuf (Verzeichnis nach § 90 Abs. 3 Nr. 3
BBiG), die
Berufsausbildung Behinderter aufgrund einer Regelung nach den §§ 64 bis 67 BBiG oder
nach § 42k
HandwO sowie die Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen im Sinne des § 61
SGB III.
Eine Ausbildung, die an sich zur Ausübung eines Berufs befähigt, kann noch andauern,
wenn eine
gehobenere Stellung oder ein anderer Beruf angestrebt wird.
Berufsausbildung angesehen werden.
lebenden Ehegatten, Lebenspartners oder Lebenspartnerin
oder Lebenspartnerin (§ 18 Satz 1 Nr. 3 WoGG) ist kein Haushaltsmitglied, wenn er oder
sie mit dem
Unterhaltspflichtigen keine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führt.
sofern eine notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung, ein Unterhaltstitel oder ein
Bescheid nicht
vorliegt nur bis zur Höhe der in § 18 Satz 1 WoGG genannten Beträge abgesetzt
werden, soweit
sie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Liegt eine notariell beurkundete
Unterhaltsvereinbarung, ein Unterhaltstitel oder ein Bescheid vor, sind die darin
genannten Beträge
abzusetzen, soweit sie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
berücksichtigenden Haushaltsmitglied an ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied
geleistet werden.
an das andere Elternteil für das gemeinsame Kind geleistet werden, ein gemeinsames
Sorgerecht
vorliegen und die Betreuung im Sinne des § 5 Abs. 6 Satz 1 oder Satz 2 WoGG wahrgenommen
werden.
Liegt kein Fall des § 5 Abs. 6 WoGG vor, gilt für alle anderen gemeinsamen Kinder, für
die Unterhalt
gezahlt wird, § 18 Satz 1 Nr. 4 WoGG.
berücksichtigenden Haushaltsmitglied an eine Person erbracht werden, die kein
Haushaltsmitglied ist.