Zu § 17 (Freibeträge)
Bewilligungszeitraum.
der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder von der Summe der
nach den §§ 14 bis 16 WoGG
ermittelten Jahreseinkommen abzusetzen. Die Freibeträge stehen nur den nicht vom Wohngeld
ausgeschlossenen Haushaltsmitgliedern zu.
berücksichtigende Haushaltsmitglieder soll durch Vorlage eines Ausweises nach § 69 Abs. 5 SGB
IX oder eines Feststellungsbescheides nach § 69 Abs. 1 SGB IX geführt werden; der
Feststellungsbescheid darf nicht älter als fünf Jahre sein. Bei Volljährigen ist der
Nachweis der
Schwerbehinderteneigenschaft und des Grades der Behinderung nicht erforderlich, wenn in
Fällen
häuslicher Pflege die Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI und § 26c Abs. 5
Satz 1 BVG
nachgewiesen ist. Bei Volljährigen in Fällen häuslicher Pflege mit Nachweis der
Pflegestufe 2 kann
ohne weitere Prüfung von einem Grad der Behinderung von 80 ausgegangen werden, es sei
denn,
am Vorliegen des Grades der Behinderung von 80 bestehen konkrete Zweifel; bei
Volljährigen in
Fällen häuslicher Pflege mit Nachweis der Pflegestufe 3 kann ohne weitere Prüfung von
einem Grad
der Behinderung von 100 ausgegangen werden, es sei denn, am Vorliegen des Grades der
Behinderung von 100 bestehen konkrete Zweifel.
die vor dem 20. Juni 1976 ausgestellten amtlichen Ausweise für Schwerkriegsbeschädigte,
Schwerbeschädigte oder Schwerbehinderte sowie die nach § 3 Abs. 4 des Zweiten Teils des
SGB IX
in der bis zum 19. Juni 1976 geltenden Fassung erteilten Bescheinigungen, und zwar bis zum
Ablauf
ihres Geltungszeitraums.
Behinderung gilt während der Geltungsdauer des Ausweises oder der Bescheinigung, bei
einem
Feststellungsbescheid jedoch nur während einer Dauer von fünf Jahren nach seiner
Erteilung, auch für
spätere Wohngeldanträge, sofern nicht Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der
Ausweis oder die
Bescheinigung eingezogen oder in für die Wohngeldleistung maßgebenden Merkmalen
berichtigt
worden ist.
Vorlage eines Bescheides der zuständigen Stelle
Ausweis nach § 69 Abs. 5 SGB IX erbracht werden.
die nur vorübergehend stationär oder teilstationär untergebracht sind.
diesem Gleichgestellter
Gleichgestellter wird durch Vorlage des Bescheides der zuständigen
Entschädigungsbehörde
geführt. Unabhängig hiervon sind die Entschädigungsbehörden der Länder verpflichtet,
auf
entsprechende Anforderung gutachtlich dazu Stellung zu nehmen, ob die Voraussetzungen
des § 17 Nr. 3 WoGG vorliegen, soweit ein Entschädigungsantrag nach dem BEG nicht
gestellt worden ist. Für die Prüfung und die Abgabe dieser Stellungnahme ist entweder
die nach
§ 185 BEG zuständige Landesentschädigungsbehörde oder diejenige
Entschädigungsbehörde
zuständig, in deren Bereich der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt hat.
Für sog. Nationalgeschädigte im Sinne des Artikels VI des BEG-Schlussgesetzes ist das
Bundesverwaltungsamt in Köln die zuständige Entschädigungsbehörde.
bei der Bemessung einkommensabhängiger Sozialleistungen nicht als Einnahme zu
berücksichtigen sind,
steht kein Freibetrag nach § 17 Nr. 3 WoGG zu.
zusammen, wenn kein sonstiges zu berücksichtigendes oder vom Wohngeld ausgeschlossenes
Haushaltsmitglied in dem Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, lebt. Der Freibetrag
ist auch in
den Fällen des § 5 Abs. 6 WoGG zu gewähren.
Forstwirtschaft oder im Gewerbebetrieb.
Fortbildung, Umschulung), der schulischen, beruflichen und gesellschaftlichen
Eingliederung, z. B. der
Teilnahme an einem Deutsch-Sprachlehrgang, und der beruflichen Rehabilitation.
gelegentlich für Zeiten außer Haus geht, die bei Haushaltsmitgliedern unter 12 Jahren
eine Betreuung
durch Dritte erforderlich machen.
zwischen 16 und 24 Jahren
Haushaltsmitglied ist, ist die Summe aus den positiven Einkünften nach § 2 Abs. 1 und 2
EStG
(§ 14 Abs. 1 und § 15 WoGG) und den Einnahmen nach § 14 Abs. 2 und § 15 WoGG unter
Berücksichtigung des Abzugs nach § 16 WoGG.
Haushaltsmitgliedes bis zur Höhe von 600 Euro außer Betracht. Dies gilt nicht, wenn das
Kind
alleiniges Haushaltsmitglied is
(3) Der Freibetrag ist auch dann zu gewähren, wenn das Kind alleiniges zu
berücksichtigendes
Haushaltsmitglied ist, weil das andere Haushaltsmitglied vom Wohngeld ausgeschlossen ist.