Zu § 17 (Freibeträge)

17.01 Maßgeblicher Zeitraum

Die Absetzung der Freibeträge nach § 17 WoGG richtet sich nach den Verhältnissen im jeweiligen
Bewilligungszeitraum.

17.02 Absetzung der Freibeträge

Die Freibeträge nach § 17 WoGG sind zur Ermittlung des Gesamteinkommens
der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
von der Summe der nach den §§ 14 bis 16 WoGG
ermittelten Jahreseinkommen abzusetzen. Die Freibeträge stehen nur den nicht vom Wohngeld
ausgeschlossenen Haushaltsmitgliedern zu.

Zu § 17 Nr. 1 und 2

17.03.1 Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft

(1) Der Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft und des Grades der Behinderung für zu
berücksichtigende Haushaltsmitglieder
soll durch Vorlage eines Ausweises nach § 69 Abs. 5 SGB
IX oder eines Feststellungsbescheides nach § 69 Abs. 1 SGB IX geführt werden; der
Feststellungsbescheid darf nicht älter als fünf Jahre sein. Bei Volljährigen ist der Nachweis der
Schwerbehinderteneigenschaft und des Grades der Behinderung nicht erforderlich, wenn in Fällen
häuslicher Pflege die Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI und § 26c Abs. 5 Satz 1 BVG
nachgewiesen ist. Bei Volljährigen in Fällen häuslicher Pflege mit Nachweis der Pflegestufe 2 kann
ohne weitere Prüfung von einem Grad der Behinderung von 80 ausgegangen werden, es sei denn,
am Vorliegen des Grades der Behinderung von 80 bestehen konkrete Zweifel; bei Volljährigen in
Fällen häuslicher Pflege mit Nachweis der Pflegestufe 3 kann ohne weitere Prüfung von einem Grad
der Behinderung von 100 ausgegangen werden, es sei denn, am Vorliegen des Grades der
Behinderung von 100 bestehen konkrete Zweifel.

(2) Als Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft und des Grades der Behinderung genügen auch
die vor dem 20. Juni 1976 ausgestellten amtlichen Ausweise für Schwerkriegsbeschädigte,
Schwerbeschädigte oder Schwerbehinderte sowie die nach § 3 Abs. 4 des Zweiten Teils des SGB IX
in der bis zum 19. Juni 1976 geltenden Fassung erteilten Bescheinigungen, und zwar bis zum Ablauf
ihres Geltungszeitraums.

(3) Der einmal erbrachte Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft und des Grades der
Behinderung gilt während der Geltungsdauer des Ausweises oder der Bescheinigung, bei einem
Feststellungsbescheid jedoch nur während einer Dauer von fünf Jahren nach seiner Erteilung, auch für
spätere Wohngeldanträge, sofern nicht Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der Ausweis oder die
Bescheinigung eingezogen oder in für die Wohngeldleistung maßgebenden Merkmalen berichtigt
worden ist.

17.03.2 Nachweis der häuslichen Pflegebedürftigkeit

(1) Die häusliche Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI ist in der Regel nachzuweisen durch
Vorlage eines Bescheides der zuständigen Stelle

  1. über den Bezug einer Leistung bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 39 SGB XI und
    teilstationärer Tages- und Nachtpflege nach § 41 SGB XI,
  2. über den Bezug von Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 64 SGB XII,
  3. über den Bezug von Pflegezulage nach § 35 BVG und den Gesetzen, die das BVG für
    anwendbar erklären,
  4. über den Bezug von Pflegezulage nach § 267 Abs. 1 LAG oder über die Gewährung eines
    Freibetrages wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c LAG.

(2) Der Nachweis der Pflegebedürftigkeit kann auch durch Vorlage des Merkzeichens ,,H" im
Ausweis nach § 69 Abs. 5 SGB IX erbracht werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sowohl für Fälle häuslicher Pflege als auch für Pflegebedürftige,
die nur vorübergehend stationär oder teilstationär untergebracht sind.

Zu § 17 Nr. 3

17.03.3 Nachweis der Eigenschaft als Verfolgter im Sinne des § 1 BEG oder als
diesem Gleichgestellter

(1) Der Nachweis der Eigenschaft als Verfolgter im Sinne des § 1 BEG oder als diesem
Gleichgestellter wird durch Vorlage des Bescheides der zuständigen Entschädigungsbehörde
geführt. Unabhängig hiervon sind die Entschädigungsbehörden der Länder verpflichtet, auf
entsprechende Anforderung gutachtlich dazu Stellung zu nehmen, ob die Voraussetzungen
des § 17 Nr. 3 WoGG vorliegen, soweit ein Entschädigungsantrag nach dem BEG nicht
gestellt worden ist. Für die Prüfung und die Abgabe dieser Stellungnahme ist entweder die nach
§ 185 BEG zuständige Landesentschädigungsbehörde oder diejenige Entschädigungsbehörde
zuständig, in deren Bereich der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Für sog. Nationalgeschädigte im Sinne des Artikels VI des BEG-Schlussgesetzes ist das
Bundesverwaltungsamt in Köln die zuständige Entschädigungsbehörde.

(2) Der Freibetrag nach § 17 Nr. 3 WoGG steht auch folgenden Personen zu:

  1. Witwen, Witwern und Waisen, die als Verfolgte im Sinne des § 1 Abs. 3 BEG gelten und unter
    den in den §§ 15 ff. BEG genannten Voraussetzungen Entschädigungen erhalten;
  2. Personen, bei denen zwar die Voraussetzungen der §§ 1 bis 4 BEG vorliegen, die aber keine
    Leistungen nach dem genannten Gesetz erhalten, weil z. B. der Schaden geringfügig war oder die
    Antragfrist versäumt worden ist;
  3. Personen, die weder Verfolgte im Sinne des § 1 Abs. 1 BEG noch den Verfolgten gleichgestellt
    sind, aber dennoch Leistungen nach dem genannten Gesetz erhalten, z. B. Personen, die aus
    Gründen ihrer Nationalität geschädigt sind (Artikel VI des BEG-Schlussgesetzes) oder die
    lediglich eine Beihilfe nach den Vorschriften über einen Härteausgleich (§ 171 BEG) erhalten.

(3) Empfängern von Leistungen nach dem Entschädigungsrentengesetz, die nach § 4 dieses Gesetzes
bei der Bemessung einkommensabhängiger Sozialleistungen nicht als Einnahme zu berücksichtigen sind,
steht kein Freibetrag nach § 17 Nr. 3 WoGG zu.

Zu § 17 Nr. 4

17.03.4 Freibeträge für Haushaltsmitglieder unter 12 Jahren

(1) Haushaltsmitglieder unter 12 Jahren im Sinne des § 17 Nr. 4 WoGG sind insbesondere

  1. Abkömmlinge der wohngeldberechtigten Person und ihnen gleichgestellte Personen (eheliche,
    nicht eheliche, für ehelich erklärte und angenommene Kinder sowie Enkelkinder),
  2. Pflegekinder im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 WoGG.

(2) Die wohngeldberechtigte Person wohnt allein mit noch nicht volljährigen Haushaltsmitgliedern
zusammen, wenn kein sonstiges zu berücksichtigendes oder vom Wohngeld ausgeschlossenes
Haushaltsmitglied in dem Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, lebt. Der Freibetrag ist auch in
den Fällen des § 5 Abs. 6 WoGG zu gewähren.

(3) Zur Erwerbstätigkeit rechnet selbstständige oder nichtselbstständige Arbeit, Tätigkeit in Land- und
Forstwirtschaft oder im Gewerbebetrieb.

(4) Ausbildung ist umfassend zu verstehen, insbesondere im Sinne der beruflichen Bildung (Ausbildung,
Fortbildung, Umschulung), der schulischen, beruflichen und gesellschaftlichen Eingliederung, z. B. der
Teilnahme an einem Deutsch-Sprachlehrgang, und der beruflichen Rehabilitation.

(5) Nicht nur kurzfristig von der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft abwesend ist, wer nicht nur
gelegentlich für Zeiten außer Haus geht, die bei Haushaltsmitgliedern unter 12 Jahren eine Betreuung
durch Dritte erforderlich machen.

Zu § 17 Nr. 5

17.03.5 Eigenes Einkommen eines als Haushaltsmitglied zu berücksichtigenden Kindes
zwischen 16 und 24 Jahren

(1) Eigenes Einkommen im Sinne des § 17 Nr. 5 WoGG des Kindes, das ein zu berücksichtigendes
Haushaltsmitglied ist, ist die Summe aus den positiven Einkünften nach § 2 Abs. 1 und 2 EStG
(§ 14 Abs. 1 und § 15 WoGG) und den Einnahmen nach § 14 Abs. 2 und § 15 WoGG unter
Berücksichtigung des Abzugs nach § 16 WoGG.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens bleibt das eigene Einkommen des Kindes eines
Haushaltsmitgliedes bis zur Höhe von 600 Euro außer Betracht. Dies gilt nicht, wenn das Kind
alleiniges Haushaltsmitglied is

(3) Der Freibetrag ist auch dann zu gewähren, wenn das Kind alleiniges zu berücksichtigendes
Haushaltsmitglied ist, weil das andere Haushaltsmitglied vom Wohngeld ausgeschlossen ist.