Zu § 16 (Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge)

Zu § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

16.11 Steuern vom Einkommen

(1) Zu den Steuern vom Einkommen gehören die Einkommensteuer, die Lohnsteuer, der
Solidaritätszuschlag, die Kapitalertragsteuer und die Kirchensteuer.

(2) Die Steuern vom Einkommen müssen tatsächlich entrichtet worden sein oder entrichtet
werden. Auf die Höhe kommt es nicht an. Es genügt, wenn die Steuern nur einmal jährlich
entrichtet werden. Ob sie zurückgezahlt worden sind oder zurückgezahlt werden (z. B. bei
einer Einkommensteuerveranlagung), ist nicht erheblich.

(3) Der Arbeitgeber kann nach § 40 Abs. 1 bis 3 EStG unter Verzicht auf die Vorlage einer
Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer mit einem je nach Fallgestaltung unterschiedlich hohen
Pauschsteuersatz erheben. Nach § 40a Abs. 5 in Verbindung mit § 40 Abs. 3 Satz 2
Halbsatz 1 EStG ist der Arbeitgeber Schuldner der pauschalen Lohnsteuer, so dass der
Arbeitnehmer nicht belastet ist. Unabhängig von der Höhe der Erhebung der Lohnsteuer
durch den Arbeitgeber in den Fällen des pauschal besteuerten Arbeitslohns nach § 40a
EStG ist daher ein pauschaler Abzug nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WoGG für die
Leistung von Steuern vom Einkommen nicht vorzunehmen. Wird jedoch die
pauschale Lohnsteuer vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer abgewälzt (vgl.
§ 40a Abs. 5 in Verbindung mit § 40 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 EStG) und dieser
tatsächlich belastet, ist ein pauschaler Abzug nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WoGG
vorzunehmen.

(4) Kirchensteuern sind die von Religionsgemeinschaften mit öffentlich-rechtlichem Status
(Religionsgesellschaften im Sinne des Artikels 140 GG) in Abhängigkeit vom Einkommen
erhobenen Beiträge. Unabhängig von der Höhe der Lohn- oder Einkommensteuer erhobene
Abgaben (sog. Mindest-Kirchensteuer), Kirchgeld oder Beiträge in Form von Spenden oder
Umlagen zu Religionsgemeinschaften sind keine Kirchensteuern und damit keine Steuern
vom Einkommen im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WoGG.

Zu § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3

16.12 Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- oder
Rentenversicherung

(1) Zu den Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung gehören auch die Pflichtbeiträge
zur Alterssicherung der Landwirte. Zu den Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und
Rentenversicherung gehören auch die Beitragsanteile, die selbstständige Künstler und Publizisten
an die Künstlersozialkasse nach den §§ 15 und 16 KSVG entrichten.

(2) Auf die Höhe der Beiträge kommt es bei § 16 Abs. 1 Satz 1 WoGG nicht an.

(3) Ein Abzug nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 WoGG kommt nicht in Betracht, wenn
Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung ausschließlich aus
Leistungen Dritter bestritten werden, die nicht zum Jahreseinkommen gehören; dies sind z. B.
Fälle

  1. der Übernahme der Beiträge zur Rentenversicherung durch den Bund nach den §§ 14
    und 15 FELEG,
  2. der Entrichtung von Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherungsbeiträgen
    Behinderter durch den Träger der Einrichtung nach § 251 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V,
    § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB XI und § 168 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI).

(4) Übernimmt der Arbeitgeber die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- oder
Rentenversicherung und hat der Arbeitnehmer keine Beiträge zu entrichten (im Fall einer
geringfügigen Beschäftigung; vgl. § 8 Abs. 1 SGB IV), ist ein pauschaler Abzug nach § 16
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 WoGG nicht vorzunehmen; der Arbeitnehmer ist nicht belastet.
Der pauschale Abzug nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WoGG ist jedoch dann zu gewähren,
wenn der Arbeitnehmer freiwillig den vom Arbeitgeber gezahlten Beitrag zur Rentenversicherung
aufstockt.

(5) Entrichtet der Arbeitnehmer (nach Verdiensthöhe gestaffelte) Beiträge zur gesetzlichen
Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung (im Fall der sog. Midi-Jobs in einer Gleitzone mit
einem Arbeitsentgelt zwischen 400,01 und 800,00 Euro im Monat; vgl. § 20 Abs. 2 SGB IV),
ist ein pauschaler Abzug nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 WoGG vorzunehmen.

(6) Laufende Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen
entsprechen hinsichtlich ihrer Zweckbestimmung den Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken-
und Pflegeversicherung oder gesetzlichen Rentenversicherung, wenn sie dazu beitragen sollen, für
den Beitragszahler oder dessen Familie

  1. die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur
    Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit oder
  2. die wirtschaftliche Sicherung bei Krankheit, Mutterschaft, Minderung der Erwerbsfähigkeit,
    Pflegebedürftigkeit und Alter oder
  3. die wirtschaftliche Sicherung der Hinterbliebenen zu gewährleisten. Ob eine Sicherung der
    Zweckbestimmung der gesetzlichen
    Rentenversicherung entspricht, ist unabhängig von der
    Höhe der zu erwartenden Leistungen. Laufende Beiträge entsprechen hinsichtlich ihrer
    Zweckbestimmung nicht den Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, wenn
    das versicherte, zu berücksichtigende Haushaltsmitglied bereits eine Rente wegen Alters
    (§§ 35 bis 42 SGB VI) aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine Pension bezieht.
    Der Bezug anderer Leistungen, wie z. B. Witwenrente, Erwerbsunfähigkeitsrente,
    Witwenpension u. Ä., schließt den Abzug laufender Beiträge bei der Ermittlung
    des Jahreseinkommens nicht aus.

16.13 Freiwillige Beiträge zu Versicherungen, die dem Zweck der gesetzlichen Kranken-,
Pflege- oder Rentenversicherung entsprechen

(1) Ein Abzug nach § 16 Abs. 1 Satz 2 WoGG für freiwillige Beiträge kommt nur in Betracht, wenn
nicht bereits ein entsprechender Abzug nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 WoGG erfolgt ist.
Der Abzug nach § 16 Abs. 1 Satz 2 WoGG erfolgt in Höhe von 10 Prozent des sich nach den §§ 14
und 15 WoGG ergebenden Betrages. Der Abzug nach § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 WoGG darf
insgesamt 30 Prozent des sich nach den §§ 14 und 15 WoGG ergebenden Betrages nicht
übersteigen.

(2) Ein Abzug ist auch dann zulässig, wenn ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied die Beiträge
zu Gunsten eines anderen zu berücksichtigenden Haushaltmitgliedes zahlt. Das Haushaltsmitglied, zu
dessen Gunsten die Beiträge

  1. für eine Kapitallebensversicherung gezahlt werden, muss der Begünstigte im Erlebensfall sein,
  2. für eine Risikolebensversicherung gezahlt werden, muss der Begünstigte im Todesfall sein
    (z. B. bei einer Risikolebensversicherung der Bezugsberechtigte im Todesfall),
  3. für eine Rentenversicherung gezahlt werden, muss der Begünstigte des Rentenbezugs sein.

Der Abzug ist nur im Rahmen der Ermittlung des Jahreseinkommens des leistenden Haushaltsmitgliedes
möglich, da dessen Einkommen belasten wird (§ 16 Abs. 1 Satz 3 WoGG). Hat das zu
berücksichtigende Haushaltsmitglied, zu dessen Gunsten die Beiträge gezahlt werden, bereits pauschale
Abzüge nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und/oder Nr. 3 WoGG oder entsprechende Abzüge nach
§ 16 Abs. 1 Satz 2 WoGG, kann für das zahlende Haushaltsmitglied kein Abzug vorgenommen werden.

(3) Die Beiträge müssen laufend (z. B. monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich) entrichtet
werden. Einmalige Beiträge sind nicht zu berücksichtigen.

(4) Beiträge zu Versicherungen, die den in Nummer 16.12 Abs. 6 Satz 1 genannten Zwecken dienen,
sind insbesondere

  1. freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, zur gesetzlichen Rentenversicherung
    oder zur Alterssicherung der Landwirte,
  2. freiwillige Beiträge zur privaten Krankenversicherung einschließlich Krankentagegeldversicherung
    und zur privaten Pflegeversicherung,
  3. Beiträge zur Kapital-Lebensversicherung, zur privaten Rentenversicherung und, soweit zu
    berücksichtigende Haushaltsmitglieder begünstigt sind, zur Risiko-Lebensversicherung,
  4. Beiträge zu Pensions- und Versorgungskassen,
  5. Beiträge zur Berufs-, Erwerbs- und Dienstunfähigkeitsversicherung,
  6. Beiträge zu Betriebsgemeinschaftskassen für zusätzliches Ruhegeld,
  7. freiwillige Beiträge zu sonstigen Versicherungen, sofern sie wesentliche Elemente einer Kranken-,
    Pflege- oder Rentenversicherung beinhalten (z. B. Unfall-Rehabilitation-Versicherung bei Ausfall von
    Kassenleistungen).

(5) Zu den Beiträgen, die den in Nummer 16.12 Abs. 6 Satz 1 genannten Zwecken dienen, gehören
insbesondere nicht

1. Beiträge zu Sachversicherungen (z. B. zur Gebäude- und Hausratversicherung),

2. Beiträge zur Haftpflichtversicherung einschließlich
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung,

3. Beiträge zur Krankenhaustagegeldversicherung,

4. Beiträge zur Sterbegeldversicherung.

16.14 Im Wesentlichen beitragsfreie oder drittfinanzierte Sicherung

(1) Ein Abzug nach § 16 Abs. 1 Satz 2 WoGG ist nach § 16 Abs. 1 Satz 4 WoGG nicht vorzunehmen, wenn
eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung oder eine Sicherung, für die Beiträge von einem Dritten geleistet
werden, besteht.

(2) Eine Sicherung ist dann im Wesentlichen beitragsfrei, wenn von dem Versicherten keine oder nur sehr
geringe laufende Beiträge entrichtet werden. Die Wörter ,,im Wesentlichen" beziehen sich auf die
Beitragsfreiheit, nicht auf den Umfang der Sicherung. Eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung liegt
z. B. bei Beamten hinsichtlich der Altersversorgung vor.

(3) Eine drittfinanzierte Sicherung liegt vor, wenn die erforderlichen Beiträge von nicht zum Haushalt
gehörenden natürlichen oder von juristischen Personen laufend geleistet werden (z. B. bei geringfügig
Beschäftigten, soweit nur vom Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden). Eine
drittfinanzierte Sicherung ist z. B. bei Empfängern von Arbeitslosengeld nach dem SGB III
gegeben.

(4) Besteht für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied eine im Wesentlichen beitragsfreie
Sicherung oder eine Sicherung, für die Beiträge von einem Dritten geleistet werden, gelten die
Angehörigen des zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieds nicht als bereits abgesichert. Für sie
besteht keine originäre, sondern nur eine abgeleitete (Hinterbliebenen-)Sicherung. Zu
berücksichtigende Haushaltsmitglieder gelten nicht als Dritte im Sinne der Absätze 1 bis 4.

(5) Personen, für die ein Beihilfeanspruch besteht, gelten nicht als beitragsfrei krankenversichert.
Nur wenn eine Absicherung vorliegt, die mit der üblichen Absicherung einer gesetzlichen Krankenkasse
vergleichbar ist (z. B. die freie Heilfürsorge), gelten diese Personen im wohngeldrechtlichen Sinne als
krankenversichert.

16.15 Nachweis

(1) Die Entrichtung von Steuern ist nachzuweisen durch Vorlage von Bescheinigungen des Arbeitgebers,
Einkommensteuerbescheiden, Vorauszahlungsbescheiden oder der letzten Einkommensteuererklärung
und/oder Steuerquittungen.

(2) Die Entrichtung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, gesetzlichen
Rentenversicherung oder Alterssicherung der Landwirte ist durch Vorlage von Bescheinigungen des
Arbeitgebers, von Beitragsquittungen, Beitragsbescheiden, Rentenbescheiden, jährlichen
Anpassungsmitteilungen oder Beitragsbescheiden der Krankenkasse nachzuweisen.

(3) Die Entrichtung laufender Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen
Einrichtungen ist durch Vorlage von Bescheinigungen des Arbeitgebers, von Versicherungsverträgen und
Beitragsquittungen, von Rentenbescheiden, jährlichen Anpassungsmitteilungen oder Beitragsbescheiden
der Krankenkasse oder -versicherung nachzuweisen.

(4) Aus den in Absatz 1 bis 3 genannten Nachweisen ist die Leistung von Steuern und/oder Beiträge im
Bewilligungszeitraum zu prognostizieren.