liegende Einnahmen ergeben, sind die Angaben der wohngeldberechtigten Person besonders
sorgfältig auf Glaubhaftigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Die Angaben können
glaubhaft
sein, wenn die hiernach zur Verfügung stehenden Einnahmen zuzüglich eines zu leistenden
Wohngeldes 80 Prozent des Bedarfs nach dem SGB XII erreichen.
wenn Aufwendungen des allgemeinen Lebensunterhalts zuzüglich etwaiger Mehrbedarfe,
Aufwendungen für Wohnraum einschließlich der Heizkosten und sonstige Aufwendungen
tatsächlich vorliegen bzw. diese den Umständen nach anzunehmen sind und Einnahmen in
entsprechender Höhe nicht nachgewiesen werden. Aufgrund fehlender Mitwirkung bei der
Angabe aller leistungserheblichen Tatsachen kann der Wohngeldantrag ohne weitere
Ermittlungen abgelehnt werden (§ 66 in Verbindung mit § 60 SGB I).
der Plausibilität auf zusätzliche Unterlagen wie die Bilanz mit Gewinn- und
Verlustrechnung oder
eine Einnahme-Überschussrechnung bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
zurückgegriffen werden. Zum Nachweis der Plausibilität kommen insoweit Entnahmen aus dem
Betriebsvermögen zum privaten Verbrauch in Betracht (vgl. Nummer 14.105 Abs. 2 Satz 1).
Da nach § 4 Abs. 4a Satz 6 EStG Einlagen und Entnahmen, auch von Geld, auch bei der
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gesondert aufzuzeichnen sind (siehe Vordruck EÜR
zur
Einkommensteuererklärung, ,,Ergänzende Angaben"), kann hierauf im Rahmen
der Plausibilitätsprüfung zurückgegriffen werden.
ausnahmsweise sichere Anhaltspunkte für eine bestimmte Einkommenshöhe
nicht zu gewinnen
(z. B. Beginn einer selbstständigen Tätigkeit), können im Allgemeinen Einnahmen in
Höhe
Haushaltmitglieder Einnahmen in dieser Höhe haben.
nur die Einnahmen der zu berücksichtigenden Haushaltmitglieder geprüft. Einnahmen vom
Wohngeld ausgeschlossener Haushaltsmitglieder sind jedoch zur Prüfung der Plausibilität
der
Angaben über die Einnahmen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder heranzuziehen,
wenn
Leistungen vom Wohngeld ausgeschlossener Haushaltsmitglieder die Plausibilität dieser
Angaben
bestätigen.
ist das Einkommen zugrunde zu legen, über dessen Höhe eine verlässliche Aussage
möglich ist.
Bei Haushaltsmitgliedern, die über regelmäßige Einnahmen in gleicher Höhe verfügen
(z. B. Beamte, Angestellte, Rentner, Empfänger von Arbeitslosengeld), kann in der Regel
von den
bei der Antragstellung bekannten monatlichen Einnahmen ausgegangen werden, wenn nicht
besondere Umstände vorliegen, die eine Erhöhung oder Verringerung der Einnahmen erwarten
lassen. Künftige Gehalts-, Besoldungs- oder Rentenanpassungen sind grundsätzlich nur zu
berücksichtigen, wenn der Erhöhungsbetrag feststeht. Sofern nach Bekanntwerden der
Steigerungsrate eine Neuberechnung zweifelsfrei möglich ist, hat die Wohngeldbehörde die
Berechnung durchzuführen und den errechneten Betrag zugrunde zu legen.
§ 15 Abs. 1 Satz 2 WoGG auch von dem Einkommen ausgegangen werden, das vor der
Antragstellung erzielt worden ist. Dies bedeutet aber nicht zwingend, dass dieses
Einkommen
das Jahreseinkommen darstellt; es ist vielmehr nur Ausgangspunkt der nach § 15 Abs. 1 Satz 1
WoGG vorzunehmenden Prognose (vgl. auch Nummer 24.21).
Gehalts-, Renten-, Unterhaltsnachzahlung oder eine Abfindung sein, gleichgültig ob sie in
einer
Summe oder in Raten geleistet wird. Kein einmaliges Einkommen sind die jahresbezogenen
Leistungen, die einmal im Jahr in einer Summe ausgezahlt werden, wie z. B. Urlaubsgeld,
Weihnachtsgeld und 13. Monatsgehalt (vgl. Nummer 15.31).
des Bewilligungszeitraum liegenden Zeitraum zuzurechnen, soweit es für diesen bestimmt
ist.
Es ist dann nur mit dem etwa verbleibenden Rest als Einkommen im zu erwartenden
Bewilligungszeitraum zu berücksichtigen.
Entlassungsentschädigung den nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses folgenden drei
Jahren
zuzurechnen, es sei denn, die der Entlassungsentschädigung zugrunde liegende Vereinbarung
enthält eine Aussage über einen anderen Zurechnungszeitraum. Dies gilt auch dann, wenn
die Entlassungsentschädigung vor der Wohngeldantragstellung zugeflossen ist.
sondern eine Leistung aus öffentlichen Haushalten nach § 11 Abs. 2 Nr. 4 WoGG
(vgl. Nr. 11.25 Abs. 2 Nr. 4).
monatlichen Raten in den zwölf Monaten ab Beginn des Bewilligungszeitraums ausgezahlt
werden,
wie z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und 13. Monatsgehalt, gehören zum Jahreseinkommen,
auch wenn sie nicht im Bewilligungszeitraum ausgezahlt werden. Hiervon zu unterscheiden
ist die
Berücksichtigung einmaligen Einkommens nach § 15 Abs. 2 WoGG (vgl. Nummer 15.21).
betragenden Bewilligungszeitraum
diesem Zeitraum zu erwartende Einkommen auf ein Jahreseinkommen umzurechnen. Beträgt z.
B.
das zu erwartende Einkommen für einen Bewilligungszeitraum von vier Monaten 2 000 Euro,
beträgt das Jahreseinkommen nach § 15 WoGG 6 000 Euro.