insbesondere steuerrechtliche Bestimmungen, in der jeweils geltenden Fassung Bezug.
Änderungen gegenüber
den dieser Verwaltungsvorschrift zugrunde liegenden Fassungen mit Stand 1. Dezember 2008
sind daher zu
beachten.
Nummern 14.101 ff.) zuzüglich der Einnahmen nach § 14 Abs. 2 WoGG (vgl. Nummern 14.21
ff.) abzüglich
der Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nach § 16 WoGG (vgl.
Nummern 16.11 ff.).
Nicht zum Jahreseinkommen gehören die § 14 Abs. 3 WoGG genannten Einkünfte, Entgelte
und Leistungen
(vgl. Nummer 14.31).
a) Land- und Forstwirtschaft (Nummer 14.102),
b) Gewerbebetrieb (Nummer 14.103) und
c) selbstständige Arbeit (Nummer 14.104);
a) nichtselbstständige Arbeit (Nummer 14.107),
b) Kapitalvermögen (Nummer 14.108),
c) Vermietung und Verpachtung (Nummer 14.109) und
d) sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG (Nummer 14.110).
Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen unberücksichtigt.
die um die nach § 32d Abs. 1 und § 43 Abs. 5 EStG zu besteuernden Beträge sowie um die
nach § 3 Nr. 40
EStG steuerfreien Beträge. Die positiven Einkünfte mindern sich nach § 2 Abs. 5a EStG
um die nach § 3c
Abs. 2 EStG nicht abziehbaren Beträge.
und Herstellungskosten) im Sinne des § 7g Abs. 1 bis 4 und 7 EStG nicht gewinnmindernd
abgezogen werden.
nichtselbstständiger Arbeit: Einnahmen und Werbungskosten). Hat dasselbe zu
berücksichtigende
Haushaltsmitglied verschiedene Einnahmen der gleichen Einkunftsart (unterhält es z. B.
zwei
Gewerbebetriebe), werden diese Einnahmen (positive und negative Faktoren)
zusammengezählt. Bei der
Ermittlung der Summe der positiven Einkünfte aus allen Einkunftsarten werden nur die
positiven Einkünfte
berücksichtigt, nicht auch die negativen Einkünfte (Verluste) aus anderen Einkunftsarten
desselben oder eines
anderen zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieds, insbesondere des zusammenveranlagten
Ehegatten
(Verbot des Verlustausgleichs, § 14 Abs. 1 Satz 3 WoGG).
Einkunftsarten, Gewinn, Überschuss
(2) Zu den Betriebsausgaben sowie deren Zuordnung, Begrenzung und Nachweis vergleiche
Nummer 14.1050
Abs. 4 und Nummer 14.106.
(2) Eine selbstständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbstständige Arbeit anzusehen ist. Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist (§ 15 Abs. 2 EStG). Zum Verlustausgleich vergleiche im Einzelnen § 15 Abs. 4 und § 52 Abs. 32b EStG.
Gewerbebetriebs, eines Teils davon oder von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn
der Veräußerer innerhalb
der letzen fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu
mindestens 1 Prozent beteiligt war
(vgl. im Einzelnen die §§ 16, 17 sowie § 52 Abs. 34 und 34a EStG).
Abs. 4 und Nummer 14.106.
handelt (§ 18 Abs. 2 EStG). Zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit gehört auch
der Gewinn, der bei der
Veräußerung von Vermögen erzielt wird, das der selbstständigen Arbeit dient (§ 18
Abs. 3 EStG).
(3) Zu den Betriebsausgaben sowie deren Zuordnung, Begrenzung und Nachweis vergleiche
Nummer 14.105
Abs. 4 und Nummer 14.106.
Abs. 2 Nr. 1 EStG).
und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um
den Wert der
Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter
(Barentnahmen,
Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für
sich, für seinen
Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des
Wirtschaftsjahres entnommen hat. Einlagen
sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der
Steuerpflichtige dem Betrieb
im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat. Bei der Gewinnermittlung sind die
Vorschriften über die
Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder
Substanzverringerung zu
beachten (vgl. § 4 Abs. 1 EStG).
Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen,
können als Gewinn den
Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen. Hierbei scheiden
Betriebseinnahmen und
Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und
verausgabt werden
(durchlaufende Posten; § 4 Abs. 3 Sätze 1 und 2 EStG).
Berücksichtigung von Schuldzinsen als Betriebsausgaben ist § 4 Abs. 4a EStG zu beachten.
Zu Einschränkungen
der Absetzbarkeit bei bestimmten Betriebsausgaben, z. B. bei Aufwendungen für Geschenke,
für die Bewirtung
von Personen aus geschäftlichem Anlass und bei Mehraufwendungen für Verpflegung, ist §
4 Abs. 5 EStG zu
beachten.
Familienheimfahrten (vgl. § 4 Abs. 5a Satz 1 EStG).
Wirtschaftsjahr ist
§ 13a EStG ermittelt.
vergleiche § 52 Abs. 11 EStG.
14.102 bis 14.104). Wird bei der Ermittlung des Jahreseinkommens von dem letzten
Einkommensteuerbescheid
oder von den Vorauszahlungsbescheiden ausgegangen, sind die Betriebsausgaben bei der
Ermittlung der
Einkünfte bereits abgezogen worden und daher nicht nochmals abzuziehen.
Höhe der jeweiligen Einnahmen abgezogen werden.
sie über die zulässigen steuerlichen Pauschbeträge hinausgehen und zu erwarten ist,
dass die Ausgaben auch
im Bewilligungszeitraum in gleicher Höhe anfallen. Ist ein Nachweis nicht möglich, sind
die Betriebsausgaben in
der glaubhaft gemachten Höhe zu prognostizieren, mindestens aber in Höhe der
steuerlichen Pauschbeträge zu
berücksichtigen.
14.107 Nichtselbstständige
sie besteht. Zum Arbeitslohn rechnen daher neben dem eigentlichen Entgelt auch
steuerpflichtige
Entschädigungen für entgangenen Arbeitslohn, Lohnzuschläge, Sachleistungen und die
Überlassung von
betrieblichen Einrichtungen zur privaten Nutzung.
Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, für jeden vollen
Kilometer der Entfernung eine
Entfernungspauschale von 0,30 Euro wie Werbungskosten anzusetzen, höchstens jedoch 4 500
Euro im
Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer
einen eigenen oder
ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG in
Verbindung mit dem Urteil
des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 2008 - 2 BvL 1/07 u. a. -, Leitsätze 1 und
2).
(in Höhe von 920 Euro jährlich) abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten
nachgewiesen oder glaubhaft
gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn im Laufe des Bewilligungszeitraums nur für
einige Zeit Einnahmen
aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt werden. Daneben sind erwerbsbedingte
Kinderbetreuungskosten nach
§ 9c EStG gesondert abzuziehen (vgl. §
9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG). Empfängern von
Versorgungsbezügen im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG steht ein Werbungskostenabzug in Höhe
von 102 Euro
nach § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG zu.
(5) Für pauschal besteuerten Arbeitslohn nach § 40a EStG erfolgt kein Abzug des
Arbeitnehmer-Pausch-
betrages. Es werden grundsätzlich die exakten Aufwendungen zum Erwerb zur Sicherung und
zur Erhaltung
dieser Einnahmen nach § 14 Abs. 2 Nr. 13 WoGG abgezogen. Eine Entfernungspauschale ist in Höhe von
0,30 Euro für jeden vollen Entfernungskilometer (§ 9 Abs. 2 Satz 1 EStG) ab dem ersten
Entfernungskilometer zu gewähren.
Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören,
sind sie
diesen Einkünften zuzurechnen (§ 20 Abs. 8 EStG).
Verbindung mit § 20 Abs. 9 EStG.
beantragt wird, bleiben nach § 14 Abs. 3 Nr. 1 WoGG außer Betracht (vgl. Nummer 14.31).
diesen zuzurechnen (§ 21 Abs. 3 EStG).
Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 3 EStG von insgesamt 102 Euro jährlich abzuziehen,
soweit nicht höhere
Werbungskosten nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn im
Laufe des
Bewilligungszeitraums die Einnahmen nur für einige Zeit erzielt werden. Der Pauschbetrag
ist ein Gesamtbetrag,
der für sämtliche Einkünfte nach § 22 Nr. 1, 1a und 5 EStG nur einmal je Kalenderjahr
abgezogen werden
kann.
Verpachtung sowie sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG der Überschuss der
Einnahmen über die
Werbungskosten (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG).
Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG zufließen (§ 8
Abs. 1 EStG).
Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige
Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am
Abgabeort
anzusetzen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG). Bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge durch
Rechtsverordnung
nach §17 Abs. 1 Nr. 4 SGB IV
(Sozialversicherungsentgeltverordnung) Werte bestimmt worden sind,
sind diese Werte maßgebend (§ 8 Abs. 2 Satz 6 EStG).
(§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG).
(§ 9 Abs. 1 Satz 2 EStG).
bis zur Höhe der jeweiligen Einnahmen abgezogen werden.
soweit sie über die steuerlichen Pauschbeträge hinausgehen (vgl. Nummer 14.107 Abs. 4
Satz 1) und
zu erwarten ist, dass sie auch im Bewilligungszeitraum in gleicher Höhe anfallen. Ist ein
Nachweis nicht
möglich, sind die Werbungskosten in der glaubhaft gemachten Höhe, mindestens in Höhe
der
steuerlichen Pauschbeträge zu berücksichtigen.
Einkommen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG. Der
nach
§ 32b Abs. 2 in Verbindung mit § 32a Abs. 1 EStG steuerfreie Teil ist Einkommen nach §
14
Abs. 2 Nr. 7 WoGG (vgl. Nummer 14.21.7). Die Einkünfte sind mit
dem zum Zeitpunkt der
Antragstellung geltenden amtlichen Tageskurs umzurechnen. Als amtlicher
Tageskurs ist der Euro-
Referenzkurs der Europäischen Zentralbank zugrunde zu legen. Die Tageskurse werden auf
der
Internetseite der Deutschen Bundesbank veröffentlicht (www.bundesbank.de).
bei der Ermittlung des Jahreseinkommens zu berücksichtigen.
Erreichens einer Altersgrenze, Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder als
Hinterbliebenenbezüge
gewährte Vorteile aus früheren Dienstleistungen (vgl. § 19 Abs. 2 EStG).
Einkommen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bzw.
Nr. 7 EStG. Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf
einen
Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum
Versorgungsfreibetrag steuerfrei (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 1 und § 22 Nr. 4 Satz 4
Buchstabe b EStG).
Zur Höhe des maßgebenden Prozentsatzes, des Höchstbetrages und des Zuschlages zum
Versorgungsfreibetrag vergleiche § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG. Der steuerfreie Anteil der
Versorgungsbezüge ist Einkommen nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 WoGG.
verweisen und es für ggf. entsprechend anwendbar erklären, gehören nach § 14
Abs. 2 Nr. 2
WoGG zum Jahreseinkommen. Diese Renten sind nach § 3 Nr. 6 EStG steuerfrei.
(4) Zu den Gesetzen, die auf das BVG verweisen und es für ggf. entsprechend
anwendbar
erklären, vergleiche Nummer R 3.6 Abs. 1 Satz 2 LStR.
sog. Ertragsanteils bzw. des der Besteuerung unterliegenden Teils (Besteuerungsanteil) ist
Einkommen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG in Verbindung mit § 2
Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und
§ 22 Nr. 1 Satz 3 EStG. Die den Ertragsanteil bzw. den Besteuerungsanteil übersteigenden
Teile sind steuerfrei, aber Einkommen nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 WoGG. Nur bei der
Ermittlung des Einkommens nach § 14 Abs. 1 WoGG ist der Werbungskosten-
Pauschbetrag (vgl. Nummer 14.110 Abs. 2) abzuziehen, soweit nicht höhere
Werbungskosten nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
Versorgungswerken, Kapitalabfindungen und Ausgleichzahlungen
Satz 1 und nicht § 14 Abs. 2 Nr. 4 WoGG.
steuerfreie Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den §§ 56 bis 62 SGB VII
(sog. Verletztenrente) zum Jahreseinkommen. Schadensrenten, die der Geschädigte nicht
aufgrund
eigener Versicherungsbeiträge, sondern unmittelbar durch den Verursacher erhält, zählen
als
private Renten nicht zu den sog. Verletztenrenten. Sie sind als steuerpflichtige
Entschädigung für
entgangene Einnahmen (vgl. § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG) in voller Höhe Einkünfte nach
§ 14
Abs. 1 Satz 1 WoGG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 EStG.
an Hinterbliebene nach den §§ 63 bis 71 SGB VII zum Jahreseinkommen. Erfasst werden:
§§ 75 bis 80 SGB VII zum Jahreseinkommen. Erfasst werden Abfindungen
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zum Jahreseinkommen.
a) Krankengeld,
b) Mutterschaftsgeld,
c) Verletztengeld,
d) Übergangsgeld,
e) vergleichbare Lohnersatzleistungen;
wird Übergangs- oder Verletztengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes II
gezahlt, sind Empfänger dieser Leistung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 in
Verbindung mit § 8 Abs. 1 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen
(vgl. § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB VI und § 47 Abs. 2 SGB VII);
a) Mutterschaftsgeld,
b) Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,
c) Sonderunterstützung;
sowie für den Entbindungstag
während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen
Vorschriften;
a) Arbeitslosenbeihilfe,
b) Arbeitslosenhilfe (bis zum 31. Dezember 2004);
a) Versorgungskrankengeld,
b) Übergangsgeld;
BEEG übersteigt.
Wird für einen vollen Kalendermonat Arbeitslosengeld geleistet, werden
für den Monat 30 Tage
angesetzt. Wohngeldrechtlich sind bei der Ermittlung des Jahreseinkommens das
Arbeitslosengeld
je Kalendertag und das Jahr mit 360 Tagen anzusetzen. Für
Krankengeld (§ 47 SGB V) ist bei der
Ermittlung des Jahreseinkommens die gleiche Berechnung anzuwenden, wie
beim Arbeitslosengeld.
BEEG das Mutterschaftsgeld (mit Ausnahme des Mutterschaftsgeldes nach § 13 Abs. 2 MuSchG)
auf das zustehende Elterngeld angerechnet, ebenso der Arbeitgeberzuschuss zum
Mutterschaftsgeld
nach § 14 MuSchG sowie die nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften für die
Zeit der
Beschäftigungsverbote gezahlten Dienstbezüge, Anwärterbezüge und Zuschüsse (vgl. § 3
Abs. 1
Satz 3 BEEG). Da § 10 Abs. 1 BEEG bestimmt, dass das Elterngeld und vergleichbare
Leistungen
der Länder sowie die nach § 3 BEEG auf das Elterngeld angerechneten Leistungen bei
Sozialleistungen,
deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300
Euro im
Monat als Einkommen unberücksichtigt bleiben, ist der 300 Euro übersteigende Betrag des
ungekürzten
Elterngeldes anrechenbar.
Verbindung mit § 200 RVO) von kalendertäglich 13 Euro (mtl. 390 Euro) gewährt. Der
monatliche
Elterngeldanspruch nach § 2 BEEG beträgt 760 Euro, auf den das Mutterschaftsgeld der
gesetzlichen
Krankenkasse in Höhe von 390 Euro angerechnet wird, so dass sich ein Zahlbetrag des
Elterngeldes
in Höhe von 370 Euro ergibt. Wohngeldrechtlich anrechenbar sind nicht nur 70 Euro,
sondern 460 Euro,
da von Elterngeld und (angerechnetem) Mutterschaftsgeld insgesamt nur 300 Euro
anrechnungsfrei bleiben.
Nr. 2 bis 5 EStG zum Jahreseinkommen.
Unterhaltshilfe nach den §§ 261 bis 278a LAG zum Jahreseinkommen. Für die nach dem
31. Dezember 2005 zu erfüllenden Ansprüche auf Unterhaltshilfe gilt § 292a LAG.
Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 301 bis 301b LAG zum Jahreseinkommen. Für die
nach
dem 31. Dezember 2005 zu gewährende Beihilfe zum Lebensunterhalt gilt § 292a LAG.
Reparationsschädengesetzes
Unterhaltshilfe nach § 44 und der Unterhaltsbeihilfe nach § 45 des
Reparationsschädengesetzes zum
Jahreseinkommen.
§§ 276, 277 LAG (vgl. Nummer 14.21.8b), die Hälfte der nach § 3 Nr. 7 EStG
steuerfreien Beihilfe
zum Lebensunterhalt nach den §§ 10 bis 15 des Flüchtlingshilfegesetzes zum
Jahreseinkommen. Für
die nach dem 31. Dezember 2008 zu gewährende Beihilfe zum Lebensunterhalt nach dem
Flüchtlingshilfegesetz gilt § 292a LAG.
steuerfreien Krankentagegelder zum Jahreseinkommen. Nach § 3 Nr.
1 Buchstabe a EStG wird auch
das zum Ausgleich des Verdienstausfalls im Krankheitsfall gezahlte Krankengeld aus einer
privaten
Krankentagegeldversicherung erfasst. Krankengeld nach den §§ 44 ff. SGB V im Rahmen der
gesetzlichen Krankenversicherung und nach den §§ 8, 12 und 13 KVLG 1989 für
mitarbeitende
Familienangehörige unterliegt demgegenüber dem Progressionsvorbehalt nach
§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG und ist nach § 14 Abs. 2 Nr. 6 WoGG erfasst
(vgl. Nummer 14.21.6 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a).
1 088 Euro nach § 3 Abs. 2 AntiDHG zur Hälfte als Einkommen berücksichtigt werden, wenn
bei Sozialleistungen die Gewährung oder die Höhe von anderen Einkommen abhängt. Die
hälftige Zurechnung zum Jahreseinkommen ist durch § 14 Abs. 2 Nr. 10 WoGG klargestellt.
Jahreseinkommen, denn der steuerpflichtige Teil der Zuschläge ist bereits nach § 14 Abs.
1
Satz 1 WoGG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG Einkommen. Der nach
§ 3b EStG steuerfreie Teil der Zuschläge ist nach § 14 Abs. 2 Nr. 11 WoGG in voller
Höhe
hinzuzurechnen. Der Basis-Stundenlohn beträgt höchstens 50 Euro.
Fall sind sie nicht von § 14 Abs. 1 WoGG erfasst; sie gehören nach § 14 Abs. 2 Nr. 12
WoGG aber ebenfalls zum Jahreseinkommen.
Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
besteuerte Arbeitslohn zum Jahreseinkommen. Nach § 40a Abs. 1 bis 3 EStG ist unter
den dort im Einzelnen genannten Voraussetzungen die Pauschalierung der Lohnsteuer für
Teilzeitbeschäftigte, geringfügig Beschäftigte und Aushilfskräfte in der Land- und
Fortwirtschaft zulässig. In Fällen unzulässiger Pauschalierung nach § 40a Abs. 4 EStG
ist
das steuerpflichtige Einkommen bereits nach § 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG zu berücksichtigen.
Eine pauschale Besteuerung von Arbeitslohn für geringfügig Beschäftigte erfolgt unter
den
Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 und § 8a SGB IV (sog. Mini-Jobs oder
400-Euro-Jobs) bzw. bei Aushilfskräften in der Land- und Forstwirtschaft. Die Absetzung
zu erwartender Aufwendungen zu dessen Erwerb, Sicherung und Erhaltung ist ausschließlich
in glaubhaft gemachter Höhe zulässig; pauschale Beträge dürfen nicht abgesetzt werden
(vgl. Nummer 14.107 Abs. 5). Für die Ermittlung der glaubhaft zu machenden
Aufwendungen ist das EStG entsprechend anzuwenden.
einem Pensionsfonds oder für eine Direktversicherung
Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine
Pensionskasse
oder eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung grundsätzlich zu den
Einkünften
aus nichtselbstständiger Arbeit. Teile dieser Leistungen sind nach § 3 Nr. 56 und 63
EStG steuerfrei.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 14 WoGG gehören die steuerfreien Teile der Beiträge und
Zuwendungen
ebenfalls zum Jahreseinkommen.
ein Betrag von 801 Euro, bei zusammen veranlagten Ehegatten ein Betrag von 1602 Euro
abzuziehen.
Dieser Sparer-Pauschbetrag gehört nach § 14 Abs. 2 Nr. 15 WoGG nur zum Jahreseinkommen,
soweit
die Einkünfte aus Kapitalvermögen 100 Euro übersteigen.
EStG unter den Voraussetzungen des § 7g Abs. 2 EStG im Jahr der Anschaffung oder
Herstellung und in
den vier folgenden Jahren erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch
genommen,
gehören diese nur zum Jahreseinkommen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für
Abnutzung nach
§ 7 EStG übersteigen; § 7g Abs. 1 bis 4 und 7 EStG ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 WoGG
nicht anwendbar.
Produktionsaufgaberente nach dem FELEG und das nach der gleichen Vorschrift steuerfreie
Ausgleichsgeld
nach dem FELEG zum Jahreseinkommen. Der steuerfreie Höchstbetrag beträgt insgesamt 18
407 Euro.
Mitteln an Arbeitnehmer des Steinkohlen-, Pechkohlen- und Erzbergbaues, des
Braunkohlentiefbaues und der
Eisen- und Stahlindustrie aus Anlass von Stilllegungs-, Einschränkungs-, Umstellungs-
oder
Rationalisierungsmaßnahmen zum Jahreseinkommen. Zu diesen Leistungen gehört z. B. das
sog.
Anpassungsgeld für Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaues und des Braunkohlentiefbaues.
nicht zuzurechnenden wiederkehrenden Bezüge, die ihm von einer Person, die kein
Haushaltsmitglied ist, als
Geld- oder Sachleistung gewährt werden, zum Jahreseinkommen. Nach § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG
sind die
wiederkehrenden Bezüge, die freiwillig oder aufgrund einer freiwillig begründeten
Rechtspflicht oder einer
gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt werden, nicht dem Empfänger zuzurechnen
(vgl. § 1
Abs. 1 bis 3 EStG). Kindergeld nach dem BKGG ist als Einnahme nach § 14 Abs. 2 Nr. 19
WoGG
unbeachtlich; jedoch ist z. B. von den Eltern an Kinder weitergeleitetes Kindergeld
Unterhalt und gehört zu
den wiederkehrenden Bezügen. Zahlt die Familienkasse das Kindergeld nach § 74 Abs. 1
Satz 1
EStG unmittelbar an das Kind aus, wird dies jedoch nicht als Einnahme erfasst.
an den anderen Elternteil oder an das Kind selbst als Einnahme des Kindes zu
berücksichtigen; ein Abzug
beim leistenden Elternteil ist nach § 18 Satz 1 Nr. 2 WoGG möglich. Geld- oder
Sachleistungen, die
während des Aufenthalts des Kindes bei einem Elternteil von diesem erbracht werden, sind
keine Einnahmen.
den Empfänger oder die Empfängerin dieses Betrages benötigte Pflegeperson oder -kraft
verwandt wird. Bei
der zu pflegenden Person muss eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI
nachgewiesen sein. Der
Betrag muss an die pflegende Person unmittelbar überwiesen werden oder aufgrund einer
eindeutigen
Zweckbestimmung von der zahlenden Person erbracht werden. Lebt der Empfänger oder die
Empfängerin
des Betrages in einem Heim im Sinne des Heimgesetzes oder entsprechender Gesetze der
Länder, reicht
eine Zweckbestimmung durch die zahlende Person aus. Unschädlich für die
Berücksichtigung des Betrages
ist die Leistung von Pflegegeld.
begrenzt, es sei denn, die Kosten liegen über dem Betrag von 4 800 Euro jährlich bzw.
400 Euro monatlich.
Ein geleistetes Pflegegeld hat keinen Einfluss auf die Höhe des auszunehmenden Betrages.
Versorgungsausgleichs
getrennt lebenden Ehegatten, die nicht der Besteuerung nach § 22 Nr. 1a EStG unterliegen,
zum
Jahreseinkommen; die Anrechnung von steuerfreien Unterhaltsleistungen zwischen
Lebenspartnern
oder Lebenspartnerinnen als Einkommen richtet sich dagegen nach § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG.
Bei den Einnahmen wird ein Betrag von 4 800 Euro jährlich für Unterhaltsleistungen wegen
Pflegebedürftigkeit berücksichtigt (vgl. Nummer 14.21.19 Abs. 3
und 4). Sofern es sich bei
Einkünften aus Versorgungsleistungen und Leistungen aufgrund
eines schuldrechtlichen
Versorgungsausgleichs nicht um sonstige Einkünfte nach § 22 EStG handelt, werden sie
durch
§ 14 Abs. 2 Nr. 20 WoGG als Einnahme erfasst. In diesen Fällen ist die Absetzung des
Freibetrages nicht vorgesehen.
Jahreseinkommen.
der Belastung
oder Aufbringung der Belastung zum Jahreseinkommen; sie werden mit Ausnahme
der Leistungen nach § 11 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5 WoGG (vgl. Nummern 11.23, 11.24 und 11.26)
nicht von der Miete oder Belastung abgesetzt.
§ 5 USG, nach § 10 Abs. 2 Nr. 5.2 Buchstabe b WoGG gehören die Leistungen für
Grundwehrdienst leistende Sanitätsoffiziere nach § 12a USG zum Jahreseinkommen.
Lebenspartner mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern in einem gemeinsamen
Haushalt lebt
und für deren Pflege und Erziehung sorgt.
erhalten nach § 12a Abs. 1 USG einen Betrag von monatlich 946 Euro. Sind
unterhaltsberechtigte
Familienangehörige im engeren Sinne nach § 3 Abs. 2 Satz 1 USG vorhanden, erhöht sich
dieser
Betrag auf monatlich 1227 Euro; dies gilt nicht für die Zeit, in der auch der
Lebenspartner
Grundwehrdienst leistet.
anderweitig autorisierten Stellen empfohlenen Pauschale für die laufenden Leistungen für
den
notwendigen Unterhalt einschließlich der Unterkunft jedoch ohne die Kosten der Erziehung
für
Kinder, Jugendliche und junge Volljährige nach § 39 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 oder
mit
§ 35a Abs. 2 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 2 SGB VIII zum Jahreseinkommen des
Kindes, Jugendlichen und jungen Volljährigen. Auf die tatsächlichen
Kosten kommt es nicht an.
§ 40 SGB VIII; sie steht als zweckgebundene Leistung für den Krankheitsfall nicht für
den
allgemeinen Lebensunterhalt zur Verfügung.
anderweitig autorisierten Stellen empfohlenen Pauschale für die Kosten der Erziehung für
Kinder,
Jugendliche und junge Volljährige nach § 39 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 oder mit §
35a
Abs. 2 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 2 SGB VIII zum Jahreseinkommen der
Pflegeperson. Auf die tatsächlichen Kosten kommt es nicht an. Können in Fällen der
Vollzeitpflege die Kosten der Erziehung nicht festgestellt werden, weil eine
Gesamtpauschale (notwendige Unterhalts- und Erziehungskosten) festgesetzt oder empfohlen
worden ist, ist bei der Einkommensermittlung nach § 14 Abs. 2 Nr. 24 und 25 WoGG die
Hälfte dieser Gesamtpauschale zugrunde zu legen.
hauswirtschaftlichen Versorgung, die nach § 3 Nr. 36 EStG steuerfrei sind, zum
Jahreseinkommen
der Pflegeperson. Steuerfrei ist die Vergütung der Pflegeperson bis zur Höhe des
Pflegegeldes nach
§ 37 SGB XI, wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen oder von
anderen
Personen, die damit eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Abs. 2 EStG gegenüber dem
Pflegebedürftigen erfüllen, erbracht werden (weitergeleitetes
Pflegegeld). Die Regelung gilt auch für
Pflegegeld aus privaten Versicherungsverträgen nach den Vorgaben des SGB XI oder eine
Pauschalbeihilfe nach Beihilfevorschriften für häusliche Pflege. Voraussetzung ist, dass
die
Pflegeperson kein Haushaltsmitglied des Pflegebedürftigen ist.
Leistungen nach dem BAföG mit Ausnahme des Kinderbetreuungszuschlages nach § 14b
BAföG zum Jahreseinkommen, und zwar unabhängig davon, ob der Geförderte auswärtig oder
bei den Eltern untergebracht ist.
Leistungen der Begabtenförderungswerke, soweit sie nicht von § 14 Abs. 2 Nr. 28 WoGG
erfasst sind (vgl. Nummer 14.21.28), zum Jahreseinkommen. Begabtenförderungswerke im
Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 27 Buchstabe b WoGG sind insbesondere
Leistungen der Begabtenförderung, die nicht von Begabtenförderungswerken stammen (z. B.
Leistungen der Länder, von Universitäten und Unternehmen), zum Jahreseinkommen. Auch die
entsprechenden Leistungen der Otto-Benecke-Stiftung und andere Stipendien, soweit sie
nicht
von § 14 Abs. 2 Nr. 27 Buchstabe b, Nr. 28 oder Nr. 29 WoGG erfasst sind, gehören zur
Hälfte zum Jahreseinkommen.
SGB III gewährten Berufsausbildungsbeihilfe und des nach den §§ 104 ff. SGB III
gewährten
Ausbildungsgeldes zum Jahreseinkommen.
Beiträge zur Deckung des Unterhaltsbedarfs nach dem AFBG zum Jahreseinkommen.
in voller Höhe zum Jahreseinkommen. Solche Zuschüsse sind insbesondere
keine Graduiertenförderung im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 28 WoGG, weil sie projektbezogen
sind und daher dem Haushalt zur Deckung des Lebensunterhalts nicht zur Verfügung stehen.
Zuwendungen, die aufgrund des Fulbright-Abkommens an Stipendiaten (Studierende,
Austauschlehrer und Wissenschaftler) gezahlt werden, zum Jahreseinkommen.
§ 7 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 bis 9 WoGG unabhängig davon, ob bei deren Berechnung
Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind oder nicht.
Leistungen zum Lebensunterhalt
sind grundsätzlich wiederkehrende Leistungen; einmalige Hilfen und Bedarfe, z. B. nach
§ 31 SGB XII, gehören nicht dazu. Ausgenommen sind Leistungen nach § 14 Abs. 2
Nr. 24 und 25 WoGG.
(§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WoGG) gehört der nach § 7 WoGV zu ermittelnde Mietwert des
eigengenutzten Wohnraums nach § 14 Abs. 2 Nr. 31 WoGG zum Jahreseinkommen
(vgl. Nummer 9.31).
Jahreseinkommen:
a) steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG, zu denen
insbesondere gehören
aa) die gesetzlichen Arbeitgeberanteile an der gesetzlichen Sozialversicherung,
bb) die gesetzlichen Anteile der Rentenversicherungsträger zu den
Krankenversicherungsbeiträgen versicherungspflichtiger Rentner,
cc) die Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers
für eine Lebensversicherung, für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen
Rentenversicherung der Angestellten oder für eine öffentlich-rechtliche
Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe in den Fällen,
in denen der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden ist (Abschnitt 24 Abs. 3 LStR),
b) Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach § 32 SGB XII und Beiträge der
Alterssicherung und für ein Sterbegeld nach § 33 SGB XII,
c) Beiträge der Bundesagentur für Arbeit zur Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung
sowie zur sozialen Pflegeversicherung für Leistungsempfänger nach dem SGB III,
d) die von dem Träger geschützter Einrichtungen für Behinderte zu tragenden Beiträge zur
gesetzlichen Krankenversicherung (§ 251 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V), zur sozialen
Pflegeversicherung (§ 60 Abs. 1 Satz 1 SGB XI in Verbindung mit § 251 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 SGB V) und zur gesetzlichen Rentenversicherung (§ 168 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI),
e) die im Rahmen des FELEG vom Bund zu tragenden Beiträge zur landwirtschaftlichen
Unfallversicherung, zur gesetzlichen Rentenversicherung, zur gesetzlichen
Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung vom Bund zu tragenden Beiträge
zur sozialen Pflegeversicherung. Ferner rechnen dazu die nach § 3 Nr. 17 EStG steuerfreien
Beitragszuschüsse landwirtschaftlicher Alterskassen nach § 32 ALG,
f) Leistungen im Zusammenhang mit dem Versicherungsschutz nach den Richtlinien des
Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung zur Förderung der
Rückkehr und beruflichen Eingliederung von Ausbildungsabsolventen und Arbeitnehmern aus
Entwicklungsländern durch personenbezogene Leistungen;
Versicherungsbeiträgen nach § 26 SGB II;
Wehrsoldgesetzes und Zivildienstleistende aufgrund
des § 35 ZDG erhalten (§ 3 Nr. 5 EStG);
öffentlichen Haushalten gewährt werden, für eine
zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung im
eigenen Haus oder eine zu eigenen Wohnzwecken
genutzte Eigentumswohnung, deren Nutzungswert
nicht zu besteuern ist, soweit die Zuschüsse und
Zinsvorteile die Vorteile aus einer entsprechenden
Förderung mit öffentlichen Mitteln nach dem II.
WoBauG oder dem WoFG nicht überschreiten
(§ 3 Nr. 58 EStG);
Hilfegesetz vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 972) gewährten
Leistungen (§ 3 Nr. 69 EStG);
Lebens" in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. März 1993 (BGBl. I S. 406), geändert durch
Artikel 18 der Verordnung vom 21. September 1997
(BGBl. I S. 2390), genannten Leistungen; hierzu
gehören auch Leistungen von Landesstiftungen, die
zur Erreichung des in § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes
genannten Zwecks gewährt werden (§ 3 Nr. 11 EStG);
Regelungen zur Wiedergutmachung
nationalsozialistischen Unrechts gewährten Leistungen
(§ 3 Nr. 8 EStG);