Zu § 14 (Jahreseinkommen)

14.01 Dynamische Verweisung

Die nachfolgenden Regelungen nehmen in wesentlichen Teilen auf Vorschriften außerhalb des Wohngeldrechts,
insbesondere steuerrechtliche Bestimmungen, in der jeweils geltenden Fassung Bezug. Änderungen gegenüber
den dieser Verwaltungsvorschrift zugrunde liegenden Fassungen mit Stand 1. Dezember 2008 sind daher zu
beachten.

14.02 Begriff

Das Jahreseinkommen ist die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG (vgl.
Nummern 14.101 ff.) zuzüglich der Einnahmen nach § 14 Abs. 2 WoGG (vgl. Nummern 14.21 ff.) abzüglich
der Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nach § 16 WoGG (vgl. Nummern 16.11 ff.).
Nicht zum Jahreseinkommen gehören die § 14 Abs. 3 WoGG genannten Einkünfte, Entgelte und Leistungen
(vgl. Nummer 14.31).

Zu § 14 Abs. 1

14.101 Summe der positiven Einkünfte

(1) Einkünfte (§ 2 Abs. 1 und 2 EStG) sind

  1. der Gewinn (Nummer 14.105) bei den Einkunftsarten

a) Land- und Forstwirtschaft (Nummer 14.102),

b) Gewerbebetrieb (Nummer 14.103) und

c) selbstständige Arbeit (Nummer 14.104);

      2. der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (Nummern 14.111 f.) bei den Einkunftsarten

a) nichtselbstständige Arbeit (Nummer 14.107),

b) Kapitalvermögen (Nummer 14.108),

c) Vermietung und Verpachtung (Nummer 14.109) und

d) sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG (Nummer 14.110).

(2) Von der Summe der positiven Einkünfte zu unterscheiden und nicht zugrunde zu legen sind

  1. der Gesamtbetrag der Einkünfte; das ist die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungs-
    betrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Freibetrag bei Einkünften aus Land- und
    Forstwirtschaft (vgl. § 2 Abs. 3 EStG),
  2. das Einkommen; das ist der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die
    außergewöhnlichen Belastungen (vgl. § 2 Abs. 4 EStG),
  3. das zu versteuernde Einkommen; das ist das Einkommen, vermindert um den Kinderfreibetrag, den '
    Bedarfsfreibetrag und sonstige Beträge (vgl. § 2 Abs. 5 Satz 1 EStG).

Damit bleiben bei der Ermittlung des Jahreseinkommens z. B. Steuervergünstigungen, steuerliche Freibeträge,
Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen unberücksichtigt.

(3) Die positiven Einkünfte erhöhen sich nach § 2 Abs. 5a EStG unbeschadet des § 14 Abs. 2 WoGG um
die um die nach § 32d Abs. 1 und § 43 Abs. 5 EStG zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nr. 40
EStG steuerfreien Beträge. Die positiven Einkünfte mindern sich nach § 2 Abs. 5a EStG um die nach § 3c
Abs. 2 EStG nicht abziehbaren Beträge.

(4) Bei der Ermittlung der positiven Einkünfte dürfen Investitionsabzugsbeträge (voraussichtliche Anschaffungs-
und Herstellungskosten) im Sinne des § 7g Abs. 1 bis 4 und 7 EStG nicht gewinnmindernd abgezogen werden.

(5) Innerhalb derselben Einkunftsart werden positive und negative Faktoren berücksichtigt (z. B. bei
nichtselbstständiger Arbeit: Einnahmen und Werbungskosten). Hat dasselbe zu berücksichtigende
Haushaltsmitglied verschiedene Einnahmen der gleichen Einkunftsart (unterhält es z. B. zwei
Gewerbebetriebe), werden diese Einnahmen (positive und negative Faktoren) zusammengezählt. Bei der
Ermittlung der Summe der positiven Einkünfte aus allen Einkunftsarten werden nur die positiven Einkünfte
berücksichtigt, nicht auch die negativen Einkünfte (Verluste) aus anderen Einkunftsarten desselben oder eines
anderen zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieds, insbesondere des zusammenveranlagten Ehegatten
(Verbot des Verlustausgleichs, § 14 Abs. 1 Satz 3 WoGG).

Einkunftsarten, Gewinn, Überschuss

14.102 Land- und Forstwirtschaft

(1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 Abs. 1 und 2 EStG) sind

  1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau und aus allen
    Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen, sowie ­ unter bestimmten
    Voraussetzungen ­ auch die Einkünfte aus der Tierzucht und Tierhaltung;
  2. Einkünfte aus sonstiger land- und forstwirtschaftlicher Nutzung (§ 62 BewG);
  3. Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im
    Zusammenhang steht;
  4. Einkünfte von Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnlichen Realgemeinden im
    Sinne des § 3 Abs. 2 KStG;
  5. Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb. Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der
    dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist;
  6. der Nutzungswert der Wohnung des Steuerpflichtigen, wenn die Wohnung die bei Betrieben gleicher Art
    übliche Größe nicht überschreitet und das Gebäude oder der Gebäudeteil nach den jeweiligen landes-
    rechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist;
  7. die Produktionsaufgaberente nach dem FELEG

(2) Zu den Betriebsausgaben sowie deren Zuordnung, Begrenzung und Nachweis vergleiche Nummer 14.1050
Abs. 4 und Nummer 14.106.

14.103 Gewerbebetrieb

(1) Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 EStG) sind

  1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirt-
    schaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden,
    soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind (vgl. auch § 15 Abs. 3 EStG).
  2. die Gewinnanteile der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und
    einer anderen Gesellschaft, bei welcher der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs
    anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst
    der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat;
  3. die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit
    sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende
    Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft, für die Hingabe von
    Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.

(2) Eine selbstständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbstständige Arbeit anzusehen ist. Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist (§ 15 Abs. 2 EStG). Zum Verlustausgleich vergleiche im Einzelnen § 15 Abs. 4 und § 52 Abs. 32b EStG.

(3) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch die Gewinne, die entstehen durch die Veräußerung des
Gewerbebetriebs, eines Teils davon oder von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb
der letzen fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war
(vgl. im Einzelnen die §§ 16, 17 sowie § 52 Abs. 34 und 34a EStG).

(4) Zu den Betriebsausgaben sowie deren Zuordnung, Begrenzung und Nachweis vergleiche Nummer 14.105
Abs. 4 und Nummer 14.106.

14.104 Selbstständige Arbeit

(1) Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 EStG) sind

  1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbstständig ausgeübte
    wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die
    selbstständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte,
    Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater,
    beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker,
    Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und
    ähnlicher Berufe. Ein Angehöriger eines freien Berufs nach den Sätzen 1 und 2 ist auch dann freiberuflich
    tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient. Voraussetzung ist, dass er
    aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall
    vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit
    nicht entgegen;
  2. Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;
  3. Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten,
    für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied;
  4. Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren
    Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als
    Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der
    Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder
    Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben.

(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit
handelt (§ 18 Abs. 2 EStG). Zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der
Veräußerung von Vermögen erzielt wird, das der selbstständigen Arbeit dient (§ 18 Abs. 3 EStG).

(3) Zu den Betriebsausgaben sowie deren Zuordnung, Begrenzung und Nachweis vergleiche Nummer 14.105
Abs. 4 und Nummer 14.106.

14.105 Gewinn und Betriebsausgaben

(1) Einkünfte sind bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit der Gewinn (§ 2
Abs. 2 Nr. 1 EStG).

(2) Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres
und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der
Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen,
Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen
Haushalt
oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat. Einlagen
sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb
im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat. Bei der Gewinnermittlung sind die Vorschriften über die
Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu
beachten (vgl. § 4 Abs. 1 EStG).

(3) Steuerpflichtige, die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig
Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den
Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen. Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und
Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden
(durchlaufende Posten; § 4 Abs. 3 Sätze 1 und 2 EStG).

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Bei der
Berücksichtigung von Schuldzinsen als Betriebsausgaben ist § 4 Abs. 4a EStG zu beachten. Zu Einschränkungen
der Absetzbarkeit bei bestimmten Betriebsausgaben, z. B. bei Aufwendungen für Geschenke, für die Bewirtung
von Personen aus geschäftlichem Anlass und bei Mehraufwendungen für Verpflegung, ist § 4 Abs. 5 EStG zu
beachten.

(5) Keine Betriebsausgaben sind die Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für
Familienheimfahrten (vgl. § 4 Abs. 5a Satz 1 EStG).

(6) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden wird der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr ermittelt.
Wirtschaftsjahr ist

  1. bei Land- und Forstwirten in der Regel der Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni;
  2. bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, der Zeitraum, für den sie
    regelmäßig Abschlüsse machen. Die Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen vom Kalenderjahr
    abweichenden Zeitraum ist steuerlich nur wirksam, wenn sie im Einvernehmen mit dem Finanzamt
    vorgenommen wird;
  3. bei anderen Gewerbetreibenden das Kalenderjahr. Sind sie gleichzeitig buchführende Land- und
    Forstwirte, können sie mit Zustimmung des Finanzamts den nach Nummer 1 maßgebenden Zeitraum
    als Wirtschaftsjahr für den Gewerbebetrieb bestimmen, wenn sie für den Gewerbebetrieb Bücher führen
    und für diesen Zeitraum regelmäßig Abschlüsse machen (§ 4a Abs. 1 EStG).

Bei Land- und Forstwirten, die nicht buchführungspflichtig sind, wird der Gewinn nach Durchschnittssätzen nach
§ 13a EStG ermittelt.

(7) Zur Anwendung des § 4 EStG vergleiche § 52 Abs. 8b, 9, 10 und 12 EStG, zur Anwendung des § 4a EStG
vergleiche § 52 Abs. 11 EStG.

14.106 Zuordnung, Begrenzung und Nachweis der Betriebsausgaben

(1) Die Betriebsausgaben sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (vgl. die Nummern
14.102 bis 14.104). Wird bei der Ermittlung des Jahreseinkommens von dem letzten Einkommensteuerbescheid
oder von den Vorauszahlungsbescheiden ausgegangen, sind die Betriebsausgaben bei der Ermittlung der
Einkünfte bereits abgezogen worden und daher nicht nochmals abzuziehen.

(2) Betriebsausgaben für eine Einkunftsart können nur in der steuerlich zulässigen Höhe und höchstens bis zur
Höhe der jeweiligen Einnahmen abgezogen werden.

(3) In der Vergangenheit entstandene Betriebsausgaben sind in der nachgewiesenen Höhe abzuziehen, soweit
sie über die zulässigen steuerlichen Pauschbeträge hinausgehen und zu erwarten ist, dass die Ausgaben auch
im Bewilligungszeitraum in gleicher Höhe anfallen. Ist ein Nachweis nicht möglich, sind die Betriebsausgaben in
der glaubhaft gemachten Höhe zu prognostizieren, mindestens aber in Höhe der steuerlichen Pauschbeträge zu
berücksichtigen.

14.107 Nichtselbstständige Arbeit

(1) Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 EStG) gehören insbesondere

  1. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung
    im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Bei einer Beschäftigung außerhalb des öffentlichen
    Dienstes gehören dazu insbesondere
    Vergütungen zur Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten oder
    Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung, soweit sie folgende Aufwendungen oder
    Pauschbeträge übersteigen (vgl. § 3 Nr. 16 EStG):


    a) die beruflich veranlassten Mehraufwendungen,
    b) bei Verpflegungsmehraufwendungen die Pauschbeträge nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG,
    c) bei Familienheimfahrten mit dem eigenen oder außerhalb des
    Dienstverhältnisses überlassenen
    Kraftfahrzeug die Pauschbeträge nach § 9 Abs. 2 EStG und
    d) bei Vergütungen zur Erstattung von Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung die nach
    § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und Abs. 5 sowie § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG abziehbaren Aufwendungen.
  2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren
    Dienstleistungen;
  3. laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis
    an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche
    Altersversorgung (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG, aber auch § 14 Abs. 2 Nr. 14 WoGG);

(2) Es ist gleichgültig, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt und ob ein Rechtsanspruch auf
sie besteht. Zum Arbeitslohn rechnen daher neben dem eigentlichen Entgelt auch steuerpflichtige
Entschädigungen für entgangenen Arbeitslohn, Lohnzuschläge, Sachleistungen und die Überlassung von
betrieblichen Einrichtungen zur privaten Nutzung.

(3) Werbungskosten (vgl. Nummer 14.111 Abs. 3) sind insbesondere

  1. Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen
    Geschäftsbetrieb gerichtet ist (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 EStG);
  2. Aufwendungen für Arbeitsmittel, z. B. für Werkzeuge und typische Berufskleidung
    (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG);
  3. notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass
    begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und Abs. 3 EStG).

Zur Abgeltung der Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ist für jeden
Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, für jeden vollen Kilometer der Entfernung eine
Entfernungspauschale von 0,30 Euro wie Werbungskosten anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im
Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder
ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG in Verbindung mit dem Urteil
des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 2008 - 2 BvL 1/07 u. a. -, Leitsätze 1 und 2).

(4) Zur Abgeltung der Werbungskosten ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG
(in Höhe von 920 Euro jährlich) abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen oder glaubhaft
gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn im Laufe des Bewilligungszeitraums nur für einige Zeit Einnahmen
aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt werden. Daneben sind erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten nach
§
9c EStG gesondert abzuziehen (vgl. § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG). Empfängern von
Versorgungsbezügen im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG steht ein Werbungskostenabzug in Höhe von 102 Euro
nach § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG zu.

(5) Für pauschal besteuerten Arbeitslohn nach § 40a EStG erfolgt kein Abzug des Arbeitnehmer-Pausch-
betrages. Es werden grundsätzlich die exakten Aufwendungen zum Erwerb zur Sicherung und zur Erhaltung
dieser Einnahmen nach §
14 Abs. 2 Nr. 13 WoGG abgezogen. Eine Entfernungspauschale ist in Höhe von
0,30 Euro für jeden vollen Entfernungskilometer (§ 9 Abs. 2 Satz 1 EStG) ab dem ersten
Entfernungskilometer zu gewähren.

(6) Zu Zuordnung, Begrenzung und Nachweis der Werbungskosten vergleiche Nummer 14.112.

14.108 Kapitalvermögen

(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 und 2 EStG) gehören insbesondere

  1. Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen
    das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen
    an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie
    an Bergbau treibenden Vereinigungen, die die Rechte einer juristischen Person haben. Zu den
    sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen;
  2. Bezüge, die nach der Auflösung einer Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der
    Nummer 1 anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen, sowie Bezüge,
    die aufgrund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung unbeschränkt steuerpflichtiger
    Körperschaften oder Personenvereinigungen im Sinne des Buchstaben a anfallen und die als
    Gewinnausschüttung im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 und 4 KStG gelten;
  3. Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus
    partiarischen Darlehen, es sei denn, dass der Gesellschafter oder Darlehnsgeber als Mitunternehmer
    anzusehen ist;
  4. Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden;
  5. der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten
    Beträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags bei Rentenversicherungen mit
    Kapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird, und bei
    Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem 31. Dezember 2004
    abgeschlossen worden ist;
  6. Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens
    oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt
    worden ist, auch wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt;
  7. Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschließlich der Schatzwechsel;
  8. Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft,
    Personenvereinigung oder Vermögensmasse im
    Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 KStG, soweit sie
    nicht bereits zu den Einnahmen im Sinne der Nummer 1 gehören; Nummer 1 Satz 2 gilt
    entsprechend;
  9. Leistungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des
    § 4 KStG mit eigener Rechtspersönlichkeit;
  10. Einnahmen aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen durch den
    Inhaber des Stammrechts sowie von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den Inhaber der
    Schuldverschreibung;
  11. Einnahmen aus der Veräußerung oder Abtretung von Schuldverschreibungen,
    Schuldbuchforderungen und sonstigen Kapitalforderungen.

(2) Soweit Einkünfte aus Kapitalvermögen zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus
Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie
diesen Einkünften zuzurechnen (§ 20 Abs. 8 EStG).

(3) Zu Zuordnung, Begrenzung und Nachweis der Werbungskosten vergleiche § 2 Abs. 2 Satz 2 in
Verbindung mit § 20 Abs. 9 EStG.

(4) Zur Anwendung des § 20 EStG vergleiche § 52 Abs. 36 bis 37d EStG.

14.109 Vermietung und Verpachtung

(1) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 1 EStG) sind

  1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von
    Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind,
    und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen
    (z. B. Erbbaurecht);
  2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von
    beweglichem Betriebsvermögen;
  3. Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen,
    künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten;
  4. Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn die
    Einkünfte im Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen
    sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war.

(2) Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung eines Teils des Wohnraums, für den Wohngeld
beantragt wird, bleiben nach § 14 Abs. 3 Nr. 1 WoGG außer Betracht (vgl. Nummer 14.31).

(3) Soweit Einkünfte der in Absatz 1 bezeichneten Art zu anderen Einkunftsarten gehören, sind sie
diesen zuzurechnen (§ 21 Abs. 3 EStG).

(4) Werbungskosten (vgl. Nummer 14.111 Abs. 3) sind z. B. folgende Aufwendungen:

  1. Schuldzinsen, auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten,
    soweit sie mit einer Einnahme im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (vgl. § 9 Abs. 1
    Satz 3 Nr. 1 EStG);
  2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit sie
    sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahme-
    erzielung dienen (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 EStG);
  3. Absetzungen für Abnutzung und Substanzverringerung und erhöhte Absetzungen
    (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG).

(5) Zu Zuordnung, Begrenzung und Nachweis der Werbungskosten vergleiche Nummer 14.112.

14.110 Sonstige Einkünfte

(1) Sonstige Einkünfte (§ 22 EStG) sind

  1. Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht einer anderen Einkunftsart
    zuzurechnen sind, insbesondere Leibrenten mit ihrem Ertragsanteil und dem
    Besteuerungsanteil. Bei Leibrenten ab 500 Euro/Jahr kann in der Regel davon
    ausgegangen werden, dass deren steuerpflichtiger Ertragsanteil und der
    Besteuerungsanteil (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG) insgesamt den
    Werbungskosten-Pauschbetrag übersteigen (vgl. Absatz 2 und § 22
    Nr. 1 Satz 3 EStG);
  2. Einkünfte aus Unterhaltsleistungen, soweit sie nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG vom Geber
    abgezogen werden können (sog. Realsplitting, vgl. § 22 Nr. 1a EStG);
  3. Einkünfte aus Versorgungsleistungen, soweit sie beim Zahlungsverpflichteten nach § 10 Abs. 1
    Nr. 1a EStG als Sonderausgaben abgezogen werden können (vgl. § 22 Nr. 1b EStG);
  4. Einkünfte aus Leistungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, soweit sie
    beim Ausgleichsverpflichteten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG als Sonderausgaben abgezogen
    werden können (vgl. § 22 Nr. 1c EStG);
  5. Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 EStG (vgl. § 22 Nr. 2
    EStG);
  6. Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1
    bis 6 EStG noch zu den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1, 1a, 2 oder Nr. 4 EStG gehören,
    z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände;
    sie sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen
    (vgl. § 22 Nr. 3 EStG);
  7. Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen,
    Übergangsgelder, Überbrückungsgelder, Sterbegelder, Versorgungsabfindungen, Versorgungsbezüge,
    die aufgrund des Abgeordnetengesetzes oder des Europaabgeordnetengesetzes, sowie vergleichbare
    Bezüge, die aufgrund der entsprechenden Gesetze der Länder gezahlt werden (vgl. § 22 Nr. 4 EStG);
  8. Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Direktversicherungen, Pensionsfonds und Pensionskassen
    nach den Maßgaben des Altersvermögensgesetzes (vgl. § 22 Nr. 5 EStG).

(2) Zur Abgeltung der Werbungskosten ist von den Einnahmen im Sinne des § 22 Nr. 1, 1a und 5 EStG ein
Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 3 EStG von insgesamt 102 Euro jährlich abzuziehen, soweit nicht höhere
Werbungskosten nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn im Laufe des
Bewilligungszeitraums die Einnahmen nur für einige Zeit erzielt werden. Der Pauschbetrag ist ein Gesamtbetrag,
der für sämtliche Einkünfte nach § 22 Nr. 1, 1a und 5 EStG nur einmal je Kalenderjahr abgezogen werden
kann.

(3) Zur Anwendung des § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG vergleiche § 52 Abs. 38 EStG.

(4) Zu Zuordnung, Begrenzung und Nachweis der Werbungskosten vergleiche Nummer 14.112.

14.111 Einkünfte, Einnahmen und Werbungskosten

(1) Einkünfte sind bei den Einkunftsarten nichtselbstständige Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und
Verpachtung sowie sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG der Überschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG).

(2) Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im
Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG zufließen (§ 8 Abs. 1 EStG).
Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige
Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort
anzusetzen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG). Bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge durch Rechtsverordnung
nach §
17 Abs. 1 Nr. 4 SGB IV (Sozialversicherungsentgeltverordnung) Werte bestimmt worden sind,
sind diese Werte maßgebend (§ 8 Abs. 2 Satz 6 EStG).

(3) Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen
(§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG).

14.112 Zuordnung, Begrenzung und Nachweis der Werbungskosten

(1) Die Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind
(§ 9 Abs. 1 Satz 2 EStG).

(2) Werbungskosten für eine Einkunftsart können nur in der steuerlich zulässigen Höhe und höchstens
bis zur Höhe der jeweiligen Einnahmen abgezogen werden.

(3) In der Vergangenheit entstandene Werbungskosten sind in der nachgewiesenen Höhe abzuziehen,
soweit sie über die steuerlichen Pauschbeträge hinausgehen (vgl. Nummer 14.107 Abs. 4 Satz 1) und
zu erwarten ist, dass sie auch im Bewilligungszeitraum in gleicher Höhe anfallen. Ist ein Nachweis nicht
möglich, sind die Werbungskosten in der glaubhaft gemachten Höhe, mindestens in Höhe der
steuerlichen Pauschbeträge zu berücksichtigen.

14.113 Ausländische Einkünfte

Ausländische Einkünfte gehören in voller Höhe zum Jahreseinkommen: Der steuerpflichtige Teil ist
Einkommen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG. Der nach
§ 32b Abs. 2 in Verbindung mit § 32a Abs. 1 EStG steuerfreie Teil ist Einkommen nach § 14
Abs. 2 Nr. 7 WoGG
(vgl. Nummer 14.21.7). Die Einkünfte sind mit dem zum Zeitpunkt der
Antragstellung geltenden amtlichen Tageskurs umzurechnen. Als amtlicher Tageskurs ist der Euro-
Referenzkurs der Europäischen Zentralbank zugrunde zu legen. Die Tageskurse werden auf der
Internetseite der Deutschen Bundesbank veröffentlicht (www.bundesbank.de).

Zu § 14 Abs. 2

14.21 Steuerfreie, zum Jahreseinkommen gehörende Einnahmen

Die in § 14 Abs. 2 WoGG genannten steuerfreien Einnahmen sind in dem jeweils genannten Umfang
bei der Ermittlung des Jahreseinkommens zu berücksichtigen.

Zu § 14 Abs. 2 Nr. 1

14.21.1 Versorgungsbezüge

(1) Versorgungsbezüge sind z. B. Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, Unterhaltsbeitrag oder wegen
Erreichens einer Altersgrenze, Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder als Hinterbliebenenbezüge
gewährte Vorteile aus früheren Dienstleistungen (vgl. § 19 Abs. 2 EStG).

(2) Versorgungsbezüge gehören in voller Höhe zum Jahreseinkommen: Der steuerpflichtige Teil ist
Einkommen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bzw.
Nr. 7 EStG. Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen
Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum
Versorgungsfreibetrag steuerfrei (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 1 und § 22 Nr. 4 Satz 4 Buchstabe b EStG).
Zur Höhe des maßgebenden Prozentsatzes, des Höchstbetrages und des Zuschlages zum
Versorgungsfreibetrag vergleiche § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG. Der steuerfreie Anteil der
Versorgungsbezüge
ist Einkommen nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 WoGG.

Zu § 14 Abs. 2 Nr. 2

14.21.2 Rentenleistungen

(1) Einkommensabhängige Rentenleistungen nach dem BVG und nach den Gesetzen, die auf das BVG
verweisen und es für ­ ggf. entsprechend ­ anwendbar erklären, gehören nach § 14 Abs. 2 Nr. 2
WoGG zum Jahreseinkommen. Diese Renten sind nach § 3 Nr. 6 EStG steuerfrei.

(2) Die einkommensabhängigen Rentenleistungen nach dem BVG sind

  1. der Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs. 3 und 6 BVG),
  2. die Ausgleichsrente (§§ 32, 33 und 34 BVG), auch bei Waisen (§ 47 BVG),
  3. der Ehegattenzuschlag (§ 33a BVG),
  4. der Kinderzuschlag (§ 33b BVG),
  5. der Schadensausgleich der Witwe (§ 40a BVG),
  6. die Ausgleichsrente der Witwe (§ 41 BVG),
  7. die Witwen- und Waisenbeihilfe sowie die Witwenabfindungen (§ 48 BVG),
  8. die Elternrente (§ 51 BVG).

(3) Die einkommensunabhängigen Rentenleistungen nach dem BVG sind

  1. die Grundrente (§ 31 BVG), auch bei Waisen (§ 46 BVG),
  2. die Pflegezulage (§ 35 BVG),
  3. das Bestattungsgeld (§§ 35 und 52 BVG),
  4. das Sterbegeld (§ 37 BVG),
  5. der Pflegeausgleich der Witwe (§ 40b BVG),
  6. die Abfindung der Witwe (§ 44 BVG).

Diese Leistungen sind wohngeldrechtlich keine Einnahmen.

(4) Zu den Gesetzen, die auf das BVG verweisen und es für ­ ggf. entsprechend ­ anwendbar
erklären, vergleiche Nummer R 3.6 Abs. 1 Satz 2 LStR.

Zu § 14 Abs. 2 Nr. 3

14.21.3 Leibrenten

Zu den Leibrenten gehören insbesondere

  1. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wie z. B. Altersrenten (Vollrente,
    vorgezogene Altersrente, Teilrente), Renten wegen Berufsunfähigkeit oder wegen
    Erwerbsunfähigkeit sowie die Hinterbliebenenrenten (insbesondere Witwen-/
    Witwerrenten und Waisenrenten),
  2. Renten aus privaten Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall; hierzu zählen
    auch die privaten Berufsunfähigkeitsrenten und Rentenzahlungen aus privaten
    Unfallversicherungen,
  3. Versorgungsrenten und Hinterbliebenenrenten aus der Zusatzversorgung im
    öffentlichen Dienst, insbesondere der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder,
    soweit eigene Beiträge des Arbeitnehmers geleistet worden sind.

Leibrenten gehören in voller Höhe zum Jahreseinkommen. Der steuerpflichtige Teil in Höhe des
sog. Ertragsanteils bzw. des der Besteuerung unterliegenden Teils (Besteuerungsanteil)
ist
Einkommen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG in
Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und
§ 22 Nr. 1 Satz 3 EStG. Die den Ertragsanteil bzw. den Besteuerungsanteil übersteigenden
Teile sind steuerfrei, aber Einkommen nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 WoGG. Nur bei der
Ermittlung des Einkommens nach § 14 Abs. 1 WoGG ist der Werbungskosten-
Pauschbetrag (vgl. Nummer 14.110 Abs. 2) abzuziehen, soweit nicht höhere
Werbungskosten nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.

Zu § 14 Abs. 2 Nr. 4

14.21.4 Rentenabfindungen, Beitragserstattungen, Leistungen aus berufsständischen
Versorgungswerken, Kapitalabfindungen und Ausgleichzahlungen

Vertragliche Abfindungen, auch aufgrund eines betrieblichen Sozialplans, unterfallen § 14 Abs. 1
Satz 1 und nicht § 14 Abs. 2 Nr. 4 WoGG.

Zu § 14 Abs. 2 Nr. 5

14.21.5 Renten, Beihilfen und Abfindungen nach dem SGB VII

(1) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 WoGG gehört die nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG
steuerfreie Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den §§ 56 bis 62 SGB VII
(sog. Verletztenrente) zum Jahreseinkommen. Schadensrenten, die der Geschädigte nicht aufgrund
eigener Versicherungsbeiträge, sondern unmittelbar durch den Verursacher erhält, zählen als
private Renten nicht zu den sog. Verletztenrenten. Sie sind als steuerpflichtige Entschädigung für
entgangene Einnahmen (vgl. § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG) in voller Höhe Einkünfte nach § 14
Abs. 1 Satz 1 WoGG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 EStG.

(2) Außerdem gehören die nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG steuerfreien Renten und Beihilfen
an Hinterbliebene nach den §§ 63 bis 71 SGB VII zum Jahreseinkommen. Erfasst werden:

  1. die Witwen- und Witwerrente nach den §§ 65, 66 SGB VII,
  2. die Waisenrente nach den §§ 67, 68 SGB VII,
  3. die Rente an Verwandte der aufsteigenden Linie nach § 69 SGB VII,
  4. die Witwen-, Witwer- und Waisenbeihilfe nach § 71 SGB VII.

(3) Des Weiteren gehören die nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG steuerfreien Abfindungen nach den
§§ 75 bis 80 SGB VII zum Jahreseinkommen. Erfasst werden Abfindungen

  1. in Form einer Gesamtvergütung nach § 75 SGB VII,
  2. bei Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den §§ 76 und 78 SGB VII,
  3. bei Wiederheirat nach § 80 SGB VII.

Zu § 14 Abs. 2 Nr. 6

14.21.6 Lohn- und Einkommensersatzleistungen

(1) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 6 WoGG gehören die Lohn- und Einkommensersatzleistungen nach § 32b
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zum Jahreseinkommen.

(2) Lohn- und Einkommensersatzleistungen nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sind

  1. nach dem SGB III oder dem Arbeitsförderungsgesetz

    a) Arbeitslosengeld,
    b) Teilarbeitslosengeld,
    c) Zuschüsse zum Arbeitsentgelt
    d) Kurzarbeitergeld
    e) Winterausfallgeld (bis zum 31. März 2006)

    f) Insolvenzgeld,
    g) Arbeitslosenhilfe (bis zum 31. Dezember 2004),

    h) Übergangsgeld
    i) Altersübergangsgeld,
    k) Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag,
    l) Unterhaltsgeld als Zuschuss,

    m) Eingliederungshilfe,
    n) dem Lebensunterhalt dienende Leistungen nach § 10 SGB III;
  2. das aus dem Europäischen Sozialfonds finanzierte Unterhaltsgeld;
  3. nach dem SGB V, SGB VI oder SGB VII, der RVO, dem KVLG oder dem
    KVLG 1989

a) Krankengeld,
b) Mutterschaftsgeld,
c) Verletztengeld,
d) Übergangsgeld,
e) vergleichbare Lohnersatzleistungen;

wird Übergangs- oder Verletztengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes II
gezahlt, sind Empfänger dieser Leistung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder
4 in
Verbindung mit § 8 Abs. 1 WoGG vom Wohngeld
ausgeschlossen
(vgl. § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB VI und § 47 Abs. 2 SGB VII);

      4. nach dem MuSchG

a) Mutterschaftsgeld,
b) Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,
c) Sonderunterstützung;

      5. Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung
          sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen
          Vorschriften;

       6. Arbeitslosenbeihilfe nach § 86a SVG

a) Arbeitslosenbeihilfe,
b) Arbeitslosenhilfe (bis zum 31. Dezember 2004);

        7. Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz;

       8. nach dem BVG

a) Versorgungskrankengeld,
b) Übergangsgeld;

       9. nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfreie Aufstockungsbeträge oder Zuschläge;

     10. Verdienstausfallentschädigung nach dem USG;

      11. Elterngeld nach dem BEEG, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach § 10
            BEEG übersteigt.

(3) Das Arbeitslosengeld wird nach § 134 SGB III für Kalendertage berechnet und geleistet.
Wird für einen vollen Kalendermonat Arbeitslosengeld geleistet,
werden für den Monat 30 Tage
angesetzt. Wohngeldrechtlich sind bei der Ermittlung des Jahreseinkommens das Arbeitslosengeld
je Kalendertag und das Jahr mit 360 Tagen anzusetzen.
Für Krankengeld (§ 47 SGB V) ist bei der
Ermittlung des Jahreseinkommens die gleiche Berechnung anzuwenden, wie beim Arbeitslosengeld.

(4) Beim Zusammentreffen von Mutterschaftsgeld und Elterngeld wird nach § 3 Abs. 1 Satz 1
BEEG das Mutterschaftsgeld (mit Ausnahme des Mutterschaftsgeldes nach § 13 Abs. 2 MuSchG)
auf das zustehende Elterngeld angerechnet, ebenso der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld
nach § 14 MuSchG sowie die nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften für die Zeit der
Beschäftigungsverbote gezahlten Dienstbezüge, Anwärterbezüge und Zuschüsse (vgl. § 3 Abs. 1
Satz 3 BEEG). Da § 10 Abs. 1 BEEG bestimmt, dass das Elterngeld und vergleichbare Leistungen
der Länder sowie die nach § 3 BEEG auf das Elterngeld angerechneten Leistungen bei Sozialleistungen,
deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro im
Monat als Einkommen unberücksichtigt bleiben, ist der 300 Euro übersteigende Betrag des ungekürzten
Elterngeldes anrechenbar.

Beispiel: Es wird Mutterschaftsgeld aus der gesetzlichen Krankenkasse (§ 13 Abs. 1 MuSchG in
Verbindung mit § 200 RVO) von kalendertäglich 13 Euro (mtl. 390 Euro) gewährt. Der monatliche
Elterngeldanspruch nach § 2 BEEG beträgt 760 Euro, auf den das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen
Krankenkasse in Höhe von 390 Euro angerechnet wird, so dass sich ein Zahlbetrag des Elterngeldes
in Höhe von 370 Euro ergibt. Wohngeldrechtlich anrechenbar sind nicht nur 70 Euro, sondern 460 Euro,
da von Elterngeld und (angerechnetem) Mutterschaftsgeld insgesamt nur 300 Euro anrechnungsfrei bleiben.

Zu § 14 Abs. 2 Nr. 7

14.21.7 Ausländische Einkünfte

(1) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 WoGG gehören die ausländischen Einkünfte nach § 32b Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 bis 5 EStG zum Jahreseinkommen.

(2) Unter § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 EStG fallen

  1. grundsätzlich ausländische Einkünfte, die im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen
    Einkommensteuer unterlegen haben (vgl. im Einzelnen § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) sowie
  2. Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind,
  3. Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen unter dem Vorbehalt der
    Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer steuerfrei sind
    (vgl. im Einzelnen § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG),
  4. Einkünfte, die bei Anwendung von § 1 Abs. 3, § 1a oder § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 EStG im
    Veranlagungszeitraum bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens unberücksichtigt bleiben,
    weil sie
    nicht der deutschen Einkommensteuer oder einem Steuerabzug unterliegen (vgl. im
    Einzelnen § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG).

Zu § 14 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a

14.21.8a Unterhaltshilfe nach den §§ 261 bis 278a LAG

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a WoGG gehört die Hälfte der nach § 3 Nr. 7 EStG steuerfreien
Unterhaltshilfe nach den §§ 261 bis 278a LAG zum Jahreseinkommen. Für die nach dem
31. Dezember 2005 zu erfüllenden Ansprüche auf Unterhaltshilfe gilt § 292a LAG.

Zu § 14 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe b

14.21.8b Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 301 bis 301b LAG

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe b WoGG gehört die Hälfte der nach § 3 Nr. 7 EStG steuerfreien
Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 301 bis 301b LAG zum Jahreseinkommen. Für die nach
dem 31. Dezember 2005 zu gewährende Beihilfe zum Lebensunterhalt gilt § 292a LAG.

Zu § 14 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe c

14.21.8c Unterhaltshilfe nach § 44 und Unterhaltsbeihilfe nach § 45 des
Reparationsschädengesetzes

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe c WoGG gehört die Hälfte der nach § 3 Nr. 7 EStG steuerfreien
Unterhaltshilfe nach § 44 und der Unterhaltsbeihilfe nach § 45 des Reparationsschädengesetzes zum
Jahreseinkommen.

Zu § 14 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe d

14.21.8d Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 10 bis 15 des Flüchtlingshilfegesetzes

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe d WoGG gehört, mit Ausnahme der Leistungen nach den
§§ 276, 277 LAG (vgl. Nummer 14.21.8b), die Hälfte der nach § 3 Nr. 7 EStG steuerfreien Beihilfe
zum Lebensunterhalt nach den §§ 10 bis 15 des Flüchtlingshilfegesetzes zum Jahreseinkommen. Für
die nach dem 31. Dezember 2008 zu gewährende Beihilfe zum Lebensunterhalt nach dem
Flüchtlingshilfegesetz gilt § 292a LAG.

Zu § 14 Abs. 2 Nr. 9

14.21.9 Steuerfreie Krankentagegelder

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 WoGG gehören die nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG
steuerfreien Krankentagegelder zum Jahreseinkommen.
Nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG wird auch
das zum Ausgleich des Verdienstausfalls im Krankheitsfall gezahlte Krankengeld aus einer privaten
Krankentagegeldversicherung erfasst. Krankengeld nach den §§ 44 ff. SGB V im Rahmen der
gesetzlichen Krankenversicherung und nach den §§ 8, 12 und 13 KVLG 1989 für mitarbeitende
Familienangehörige unterliegt demgegenüber dem Progressionsvorbehalt nach
§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG und ist nach § 14 Abs. 2 Nr. 6 WoGG erfasst
(vgl. Nummer 14.21.6 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a).

Zu § 14 Abs. 2 Nr. 10

14.21.10 Steuerfreie Renten nach dem AntiDHG

§ 6 Abs. 1 Satz 2 AntiDHG bestimmt, dass die monatlichen Renten in Höhe von 272 Euro bis
1 088 Euro nach § 3 Abs. 2 AntiDHG zur Hälfte als Einkommen berücksichtigt werden, wenn
bei Sozialleistungen die Gewährung oder die Höhe von anderen Einkommen abhängt. Die
hälftige Zurechnung zum Jahreseinkommen ist durch § 14 Abs. 2 Nr. 10 WoGG klargestellt.

Zu § 14 Abs. 2 Nr. 11

14.21.11 Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit

Die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gehören in voller Höhe zum
Jahreseinkommen, denn der steuerpflichtige Teil der Zuschläge ist bereits nach § 14 Abs. 1
Satz 1 WoGG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG Einkommen. Der nach
§ 3b EStG steuerfreie Teil der Zuschläge ist nach § 14 Abs. 2 Nr. 11 WoGG in voller Höhe
hinzuzurechnen. Der Basis-Stundenlohn beträgt höchstens 50 Euro.

Zu § 14 Abs. 2 Nr. 12

14.21.12 Vom Arbeitgeber pauschal besteuerte Sachzuwendungen

Sachzuwendungen können nach § 37b EStG auch pauschal versteuert werden. In diesem
Fall sind sie nicht von § 14 Abs. 1 WoGG erfasst; sie gehören nach § 14 Abs. 2 Nr. 12
WoGG aber ebenfalls zum Jahreseinkommen.

Zu § 14 Abs. 2 Nr. 13

14.21.13 Vom Arbeitgeber pauschal besteuerter Arbeitslohn für
Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 13 WoGG gehört der nach § 40a EStG vom Arbeitgeber pauschal
besteuerte Arbeitslohn zum Jahreseinkommen. Nach § 40a Abs. 1 bis 3 EStG ist unter
den dort im Einzelnen genannten Voraussetzungen die Pauschalierung der Lohnsteuer für
Teilzeitbeschäftigte, geringfügig Beschäftigte und Aushilfskräfte in der Land- und
Fortwirtschaft zulässig. In Fällen unzulässiger Pauschalierung nach § 40a Abs. 4 EStG ist
das steuerpflichtige Einkommen bereits nach § 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG zu berücksichtigen.
Eine pauschale Besteuerung von Arbeitslohn für geringfügig Beschäftigte erfolgt unter den
Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 und § 8a SGB IV (sog. Mini-Jobs oder
400-Euro-Jobs) bzw. bei Aushilfskräften in der Land- und Forstwirtschaft. Die Absetzung
zu erwartender Aufwendungen zu dessen Erwerb, Sicherung und Erhaltung ist ausschließlich
in glaubhaft gemachter Höhe zulässig; pauschale Beträge dürfen nicht abgesetzt werden
(vgl. Nummer 14.107 Abs. 5). Für die Ermittlung der glaubhaft zu machenden
Aufwendungen ist das EStG entsprechend anzuwenden.

Zu § 14 Abs. 2 Nr. 14

14.21.14 Zuwendungen und Beiträge des Arbeitgebers zu einer Pensionskasse,
einem Pensionsfonds oder für eine Direktversicherung

Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG gehören laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des
Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse
oder eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung grundsätzlich zu den Einkünften
aus nichtselbstständiger Arbeit. Teile dieser Leistungen sind nach § 3 Nr. 56 und 63 EStG steuerfrei.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 14 WoGG gehören die steuerfreien Teile der Beiträge und Zuwendungen
ebenfalls zum Jahreseinkommen.

Zu § 14 Abs. 2 Nr. 15

14.21.15 Sparer-Pauschbetrag

Nach § 20 Abs. 9 EStG ist bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen als Werbungskosten
ein Betrag von 801 Euro, bei zusammen veranlagten Ehegatten ein Betrag von 1602 Euro abzuziehen.
Dieser Sparer-Pauschbetrag gehört nach § 14 Abs. 2 Nr. 15 WoGG nur zum Jahreseinkommen, soweit
die Einkünfte aus Kapitalvermögen 100 Euro übersteigen.

Zu § 14 Abs. 2 Nr. 16

14.21.16 Erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen

Werden bei einem neuen beweglichen Wirtschaftsgut des Anlagevermögens im Sinne des § 7g Abs. 1
EStG unter den Voraussetzungen des § 7g Abs. 2 EStG im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in
den vier folgenden Jahren erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen,
gehören diese nur zum Jahreseinkommen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach
§ 7 EStG übersteigen; § 7g Abs. 1 bis 4 und 7 EStG ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 WoGG nicht anwendbar.

Zu § 14 Abs. 2 Nr. 17

14.21.17 Grundbetrag der Produktionsaufgaberente und Ausgleichsgeld

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 17 WoGG gehören der nach § 3 Nr. 27 EStG steuerfreie Grundbetrag der
Produktionsaufgaberente nach dem FELEG und das nach der gleichen Vorschrift steuerfreie Ausgleichsgeld
nach dem FELEG zum Jahreseinkommen. Der steuerfreie Höchstbetrag beträgt insgesamt 18 407 Euro.

Zu § 14 Abs. 2 Nr. 18

14.21.18 Anpassungsgeld u. a. Leistungen

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 18 WoGG gehören die nach § 3 Nr. 60 EStG steuerfreien Leistungen aus öffentlichen
Mitteln an Arbeitnehmer des Steinkohlen-, Pechkohlen- und Erzbergbaues, des Braunkohlentiefbaues und der
Eisen- und Stahlindustrie aus Anlass von Stilllegungs-, Einschränkungs-, Umstellungs- oder
Rationalisierungsmaßnahmen zum Jahreseinkommen. Zu diesen Leistungen gehört z. B. das sog.
Anpassungsgeld für Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaues und des Braunkohlentiefbaues.

Zu § 14 Abs. 2 Nr. 19

14.21.19 Wiederkehrende Bezüge

(1) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG gehören die nach § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG dem Empfänger steuerlich
nicht zuzurechnenden wiederkehrenden Bezüge, die ihm von einer Person, die kein Haushaltsmitglied ist, als
Geld- oder Sachleistung gewährt werden, zum Jahreseinkommen. Nach § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG sind die
wiederkehrenden Bezüge, die freiwillig oder aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer
gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt werden, nicht dem Empfänger zuzurechnen (vgl. § 1
Abs. 1 bis 3 EStG). Kindergeld nach dem BKGG ist als Einnahme nach § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG
unbeachtlich; jedoch ist z. B. von den Eltern an Kinder weitergeleitetes Kindergeld Unterhalt und gehört zu
den wiederkehrenden Bezügen. Zahlt die Familienkasse das Kindergeld nach § 74 Abs. 1 Satz 1
EStG unmittelbar an das Kind aus, wird dies jedoch nicht als Einnahme erfasst.

(2) In den Fällen des § 5 Abs. 6 WoGG sind ausschließlich Leistungen von Kindesunterhalt eines Elternteils
an den anderen Elternteil oder an das Kind selbst als Einnahme des Kindes zu berücksichtigen; ein Abzug
beim leistenden Elternteil ist nach § 18 Satz 1 Nr. 2 WoGG möglich. Geld- oder Sachleistungen, die
während des Aufenthalts des Kindes bei einem Elternteil von diesem erbracht werden, sind keine Einnahmen.

(3) Von der Anrechnung ausgenommen ist ein jährlicher Betrag von bis zu 4 800 Euro, der für eine durch
den Empfänger oder die Empfängerin dieses Betrages benötigte Pflegeperson oder -kraft verwandt wird. Bei
der zu pflegenden Person muss eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI nachgewiesen sein. Der
Betrag muss an die pflegende Person unmittelbar überwiesen werden oder aufgrund einer eindeutigen
Zweckbestimmung von der zahlenden Person erbracht werden. Lebt der Empfänger oder die Empfängerin
des Betrages in einem Heim im Sinne des Heimgesetzes oder entsprechender Gesetze der Länder, reicht
eine Zweckbestimmung durch die zahlende Person aus. Unschädlich für die Berücksichtigung des Betrages
ist die Leistung von Pflegegeld.

(4) Der von der Anrechnung ausgenommene Betrag wird durch die Höhe der Kosten für die Pflegeperson
begrenzt, es sei denn, die Kosten liegen über dem Betrag von 4 800 Euro jährlich bzw. 400 Euro monatlich.
Ein geleistetes Pflegegeld hat keinen Einfluss auf die Höhe des auszunehmenden Betrages.

Zu § 14 Abs. 2 Nr. 20

14.21.20 Unterhaltsleistungen, Versorgungsleistungen und Leistungen aufgrund eines
Versorgungsausgleichs

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 20 WoGG gehören u. a. Unterhaltsleistungen eines geschiedenen oder dauernd
getrennt lebenden Ehegatten, die nicht der Besteuerung nach § 22 Nr. 1a EStG unterliegen, zum
Jahreseinkommen; die Anrechnung von steuerfreien Unterhaltsleistungen zwischen Lebenspartnern
oder Lebenspartnerinnen als Einkommen richtet sich dagegen nach § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG.
Bei den Einnahmen wird ein Betrag von 4 800 Euro jährlich für Unterhaltsleistungen wegen
Pflegebedürftigkeit berücksichtigt (vgl. Nummer
14.21.19 Abs. 3 und 4). Sofern es sich bei
Einkünften aus
Versorgungsleistungen und Leistungen aufgrund eines schuldrechtlichen
Versorgungsausgleichs nicht um sonstige Einkünfte nach § 22 EStG handelt, werden sie durch
§ 14 Abs. 2 Nr. 20 WoGG als Einnahme erfasst. In diesen Fällen ist die Absetzung des
Freibetrages nicht vorgesehen.

Zu § 14 Abs. 2 Nr. 21

14.21.21 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 21 WoGG gehören die Leistungen nach dem UVG zum
Jahreseinkommen.

Zu § 14 Abs. 2 Nr. 22

14.21.22 Leistungen Dritter zur Bezahlung der Miete oder Aufbringung
der Belastung

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 22 WoGG gehören Leistungen Dritter zur Bezahlung der Miete
oder Aufbringung der Belastung zum Jahreseinkommen; sie werden ­ mit Ausnahme
der Leistungen nach § 11 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5 WoGG (vgl. Nummern 11.23, 11.24 und 11.26)
­ nicht von der Miete oder Belastung abgesetzt.

Zu § 14 Abs. 2 Nr. 23

14.21.23 Leistungen nach den §§ 5 und 12a USG

(1) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 23 Buchstabe a WoGG gehören die allgemeinen Leistungen nach
§ 5 USG, nach § 10 Abs. 2 Nr. 5.2 Buchstabe b WoGG gehören die Leistungen für
Grundwehrdienst leistende Sanitätsoffiziere nach § 12a USG zum Jahreseinkommen.

(2) Als Mindestleistungen werden nach § 5 Abs. 3 USG gewährt

  1. der Ehefrau oder dem Lebenspartner 367 Euro monatlich,
  2. dem ersten Kind 118,50 Euro, dem zweiten Kind 102 Euro, dem dritten und jedem
    weiteren Kind je 85 Euro monatlich.

Der Betrag nach Nummer 1 erhöht sich auf 542,50 Euro, wenn die Ehefrau oder der
Lebenspartner mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebt
und für deren Pflege und Erziehung sorgt.

(3) Etwaige höhere Leistungen nach § 5 Abs. 2 USG sind zu berücksichtigen.

(4) Wehrpflichtige, die Grundwehrdienst als Sanitätsoffizier in militärfachlicher Verwendung leisten,
erhalten nach § 12a Abs. 1 USG einen Betrag von monatlich 946 Euro. Sind unterhaltsberechtigte
Familienangehörige im engeren Sinne nach § 3 Abs. 2 Satz 1 USG vorhanden, erhöht sich dieser
Betrag auf monatlich 1227 Euro; dies gilt nicht für die Zeit, in der auch der Lebenspartner
Grundwehrdienst leistet.

Zu § 14 Abs. 2 Nr. 24

14.21.24 Unterhaltsleistungen nach dem SGB VIII

(1) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 24 WoGG gehört die Hälfte der nach Landesrecht geltenden oder von
anderweitig autorisierten Stellen empfohlenen Pauschale für die laufenden Leistungen für den
notwendigen Unterhalt einschließlich der Unterkunft jedoch ohne die Kosten der Erziehung für
Kinder, Jugendliche und junge Volljährige nach § 39 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 oder mit
§ 35a Abs. 2 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 2 SGB VIII zum Jahreseinkommen des

Kindes, Jugendlichen und jungen Volljährigen. Auf die tatsächlichen Kosten kommt es nicht an.

(2) Nicht anzurechnen ist die Krankenhilfe für Minderjährige bzw. junge Volljährige nach
§ 40 SGB VIII; sie steht als zweckgebundene Leistung für den Krankheitsfall nicht für den
allgemeinen Lebensunterhalt zur Verfügung.

(3) Die Berücksichtigung der Kosten der Erziehung erfolgt nach § 14 Abs. 2 Nr. 25 WoGG.

Zu § 14 Abs. 2 Nr. 25

14.21.25 Kosten der Erziehung nach dem SGB VIII

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 25 WoGG gehört die Hälfte der nach Landesrecht geltenden oder von
anderweitig autorisierten Stellen empfohlenen Pauschale für die Kosten der Erziehung für Kinder,
Jugendliche und junge Volljährige nach § 39 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 oder mit § 35a
Abs. 2 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 2 SGB VIII zum Jahreseinkommen der
Pflegeperson. Auf die tatsächlichen Kosten kommt es nicht an. Können in Fällen der
Vollzeitpflege die Kosten der Erziehung nicht festgestellt werden, weil eine
Gesamtpauschale (notwendige Unterhalts- und Erziehungskosten) festgesetzt oder empfohlen
worden ist, ist bei der Einkommensermittlung nach § 14 Abs. 2 Nr. 24 und 25 WoGG die
Hälfte dieser Gesamtpauschale zugrunde zu legen.

Zu § 14 Abs. 2 Nr. 26

14.21.26 Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 26 WoGG gehört die Hälfte der Leistungen zur Grundpflege oder
hauswirtschaftlichen Versorgung, die nach § 3 Nr. 36 EStG steuerfrei sind, zum Jahreseinkommen
der Pflegeperson. Steuerfrei ist die Vergütung der Pflegeperson bis zur Höhe des Pflegegeldes nach
§ 37 SGB XI, wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen oder von anderen
Personen, die damit eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Abs. 2 EStG
gegenüber dem
Pflegebedürftigen erfüllen, erbracht werden
(weitergeleitetes Pflegegeld). Die Regelung gilt auch für
Pflegegeld aus privaten Versicherungsverträgen nach den Vorgaben des SGB XI oder eine
Pauschalbeihilfe nach Beihilfevorschriften für häusliche Pflege. Voraussetzung ist, dass die
Pflegeperson kein Haushaltsmitglied des Pflegebedürftigen ist.

Zu § 14 Abs. 2 Nr. 27 Buchstabe a

14.21.27a Leistungen nach dem BAföG

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 27 Buchstabe a WoGG gehört die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten
Leistungen nach dem BAföG mit Ausnahme des Kinderbetreuungszuschlages nach § 14b
BAföG zum Jahreseinkommen, und zwar unabhängig davon, ob der Geförderte auswärtig oder
bei den Eltern untergebracht ist.

Zu § 14 Abs. 2 Nr. 27 Buchstabe b

14.21.27b Leistungen der Begabtenförderungswerke

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 27 Buchstabe b WoGG gehört die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten
Leistungen der Begabtenförderungswerke, soweit sie nicht von § 14 Abs. 2 Nr. 28 WoGG
erfasst sind (vgl. Nummer 14.21.28), zum Jahreseinkommen. Begabtenförderungswerke im
Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 27 Buchstabe b WoGG sind insbesondere

  1. Cusanuswerk e. V., Bischöfliche Studienförderung, Bonn;
  2. Evangelisches Studienwerk e. V., Haus Villigst, Schwerte;
  3. Friedrich-Ebert-Stiftung e. V., Bonn;
  4. Friedrich-Naumann-Stiftung e. V., Bereich Studienförderung, Potsdam;
  5. Hanns-Seidel-Stiftung e. V., München;
  6. Hans-Böckler-Stiftung e. V., Düsseldorf;
  7. Heinrich-Böll-Stiftung e. V., Berlin;
  8. Konrad-Adenauer-Stiftung e. V., St. Augustin;
  9. Rosa-Luxemburg-Stiftung e. V., Berlin;
  10. Stiftung der Deutschen Wirtschaft e. V., Studienförderwerk Klaus Murmann, Berlin;
  11. Studienstiftung des deutschen Volkes e. V., Bonn.

Zu § 14 Abs. 2 Nr. 27 Buchstabe c

14.21.27c Stipendien

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 27 Buchstabe c WoGG gehört die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten
Leistungen der Begabtenförderung, die nicht von Begabtenförderungswerken stammen (z. B.
Leistungen der Länder, von Universitäten und Unternehmen), zum Jahreseinkommen. Auch die
entsprechenden Leistungen der Otto-Benecke-Stiftung und andere Stipendien, soweit sie nicht
von § 14 Abs. 2 Nr. 27 Buchstabe b, Nr. 28 oder Nr. 29 WoGG erfasst sind, gehören zur
Hälfte zum Jahreseinkommen.

Zu § 14 Abs. 2 Nr. 27 Buchstabe d

14.21.27d Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld nach dem SGB III

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 27 Buchstabe d WoGG gehört die Hälfte der nach den §§ 59 bis 75
SGB III gewährten Berufsausbildungsbeihilfe und des nach den §§ 104 ff. SGB III gewährten
Ausbildungsgeldes zum Jahreseinkommen.

Zu § 14 Abs. 2 Nr. 27 Buchstabe e

14.21.27e Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 27 Buchstabe e WoGG gehört die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten
Beiträge zur Deckung des Unterhaltsbedarfs nach dem AFBG zum Jahreseinkommen.

Zu § 14 Abs. 2 Nr. 28

14.21.28 Graduiertenförderung

(1) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 28 WoGG gehört die als Zuschuss gezahlte Graduiertenförderung
in voller Höhe zum Jahreseinkommen. Solche Zuschüsse sind insbesondere

  1. Promotionsstipendien der Begabtenförderungswerke,
  2. Promotionsstipendien in Graduiertenkollegs,
  3. Promotionsstipendien nach Landesrecht.

(2) Forschungsbeihilfen, Druckkostenzuschüsse, Reisekostenzuschüsse u. ä. Leistungen sind
keine Graduiertenförderung im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 28 WoGG, weil sie projektbezogen
sind und daher dem Haushalt zur Deckung des Lebensunterhalts nicht zur Verfügung stehen.

Zu § 14 Abs. 2 Nr. 29

14.21.29 Zuwendungen nach dem Fulbright-Abkommen

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 29 WoGG gehört die Hälfte der nach § 3 Nr. 42 EStG steuerfreien
Zuwendungen, die aufgrund des Fulbright-Abkommens an Stipendiaten (Studierende,
Austauschlehrer und Wissenschaftler) gezahlt werden, zum Jahreseinkommen.

Zu § 14 Abs. 2 Nr. 30

14.21.30 Zum Lebensunterhalt bestimmte Transferleistungen

§ 14 Abs. 2 Nr. 30 WoGG erfasst die zum Lebensunterhalt bestimmten Leistungen nach
§ 7 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 bis 9 WoGG unabhängig davon, ob bei deren Berechnung
Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind oder
nicht. Leistungen zum Lebensunterhalt
sind grundsätzlich wiederkehrende Leistungen; einmalige Hilfen und Bedarfe, z. B. nach
§ 31 SGB XII, gehören nicht dazu. Ausgenommen sind Leistungen nach § 14 Abs. 2
Nr. 24 und 25 WoGG.

Zu § 14 Abs. 2 Nr. 31

14.21.31 Mietwert eigengenutzten Wohnraums

Bei dem Eigentümer von Wohnraum im eigenen Haus mit mehr als zwei Wohnungen
(§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WoGG) gehört der nach § 7 WoGV zu ermittelnde Mietwert des
eigengenutzten Wohnraums nach § 14 Abs. 2 Nr. 31 WoGG zum Jahreseinkommen
(vgl. Nummer 9.31).

Zu § 14 Abs. 3

14.31 Nicht zum Jahreseinkommen gehörende Einnahmen

Neben den nach § 14 Abs. 3 WoGG genannten Einnahmen gehören insbesondere nicht zum
Jahreseinkommen:

  1. aufgenommene Darlehen und Tilgungen aus gewährten Darlehen, auch wenn diese im
    Rahmen einer Transferleistung gewährt werden;
  2. folgende Leistungen Dritter im Zusammenhang mit Versicherungen:

a) steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG, zu denen
    insbesondere gehören

aa) die gesetzlichen Arbeitgeberanteile an der gesetzlichen Sozialversicherung,

bb) die gesetzlichen Anteile der Rentenversicherungsträger zu den
Krankenversicherungsbeiträgen versicherungspflichtiger Rentner,

cc) die Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers
für eine Lebensversicherung, für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen
Rentenversicherung der Angestellten oder für eine öffentlich-rechtliche
Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe in den Fällen,
in denen der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden ist (Abschnitt 24 Abs. 3 LStR),

b) Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach § 32 SGB XII und Beiträge der
Alterssicherung und für ein Sterbegeld nach § 33 SGB XII,

c) Beiträge der Bundesagentur für Arbeit zur Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung
sowie zur sozialen Pflegeversicherung für
Leistungsempfänger nach dem SGB III,

d) die von dem Träger geschützter Einrichtungen für Behinderte zu tragenden Beiträge zur
gesetzlichen Krankenversicherung (§ 251 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V), zur sozialen
Pflegeversicherung (§ 60 Abs. 1 Satz 1 SGB XI in Verbindung mit § 251 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 SGB V) und zur gesetzlichen Rentenversicherung (§ 168 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI),

e) die im Rahmen des FELEG vom Bund zu tragenden Beiträge zur landwirtschaftlichen
Unfallversicherung, zur gesetzlichen Rentenversicherung, zur gesetzlichen
Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung vom Bund zu tragenden Beiträge
zur sozialen Pflegeversicherung. Ferner rechnen dazu die nach § 3 Nr. 17 EStG steuerfreien
Beitragszuschüsse landwirtschaftlicher Alterskassen nach § 32 ALG,

f) Leistungen im Zusammenhang mit dem Versicherungsschutz nach den Richtlinien des
Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung zur Förderung der
Rückkehr und beruflichen Eingliederung von Ausbildungsabsolventen und Arbeitnehmern aus
Entwicklungsländern durch personenbezogene Leistungen;

   3. die nach § 16 Abs. 3 SGB II gezahlte Mehraufwandentschädigung und Zuschüsse zu
        Versicherungsbeiträgen nach § 26 SGB II;

   4. die Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfürsorge, die Soldaten aufgrund des § 1 Abs. 1 Satz 1 des
       Wehrsoldgesetzes und Zivildienstleistende aufgrund des § 35 ZDG erhalten (§ 3 Nr. 5 EStG);

   5. Leistungen, die aufgrund des BKGG gewährt werden (§ 3 Nr. 24 EStG);

   6. öffentliche Zuschüsse zur Deckung laufender Aufwendungen und Zinsvorteile bei Darlehen, die aus
       öffentlichen Haushalten gewährt werden, für eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung im
       eigenen Haus oder eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung, deren Nutzungswert
       nicht zu besteuern ist, soweit die Zuschüsse und Zinsvorteile die Vorteile aus einer entsprechenden
       Förderung mit öffentlichen Mitteln nach dem II. WoBauG oder dem WoFG nicht überschreiten
       (§ 3 Nr. 58 EStG);

   7.die von der Stiftung ,,Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen" nach dem HIV-
      Hilfegesetz vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 972) gewährten Leistungen (§ 3 Nr. 69 EStG);

   8. die in § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung ,,Mutter und Kind ­ Schutz des ungeborenen
       Lebens" in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1993 (BGBl. I S. 406), geändert durch 
       Artikel 18 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390), genannten Leistungen; hierzu
       gehören auch Leistungen von Landesstiftungen, die zur Erreichung des in § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes
       genannten Zwecks gewährt werden (§ 3 Nr. 11 EStG);

   9. die nach dem Entschädigungsrentengesetz, dem Bundesentschädigungsgesetz und anderen gesetzlichen
       Regelungen zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gewährten Leistungen
       (§ 3 Nr. 8 EStG);

  10. Steuerrückzahlungen