Zu § 1 (Zweck des Wohngeldes)

1.01 Geltungsbereich

Die Vorschriften des WoGG gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem
Geltungsbereich (§ 30 Abs. 1 SGB I) haben.

1.02 Wohngeld bei gekündigtem Miet- oder Nutzungsverhältnis

Wohngeld wird zur wirtschaftlichen Sicherung des Wohnens auch dann geleistet, wenn das Miet- oder
Nutzungsverhältnis gekündigt worden ist; die §§ 21 und 28 WoGG bleiben unberührt.

1.03 Selbst genutzter Wohnraum bei Abwesenheit

Wohngeld wird nur für selbst genutzten Wohnraum geleistet. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn
bei einer Abwesenheit (z. B. Montagetätigkeit, Krankenhaus- oder Gefängnisaufenthalt) der Wohnraum
weiterhin der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen bleibt (vgl. Nummer 5.13). Die Regelung gilt auch für
Alleinstehende.