26.06.2008. Nach langem Tauziehen zwischen
dem Bundestag und dem Bundesrat wurde im Juni 2008 die Änderung des
Wohngeldgesetzes beschlossen, die eigentlich schon zum 01.01.2008 in Kraft
treten sollte und nun ab dem 01.01.2009 anzuwenden ist.
Aus dem bisher bekannten Gesetzesentwurf sind einige deutliche
Verbesserungen, aber auch Verschlechterungen für die Wohngeldbezieher
ersichtlich, wobei insbesondere die letzte Gruppe in den Medien kaum erwähnt
wurde.
Im folgenden werden wir auf die Veränderungen eingehen und diese
erläutern.
Ziel der
Gesetzesänderung
Zwar wird als das Ziel des neuen Wohngeldgesetzes seitens der
Bundesregierung die Verwaltungsvereinfachung genannt, dies dürfte jedoch nicht
das vorrangige Ziel gewesen sein. Aus dem Wegfall der bisherigen
"vorübergehenden Abwesenheit" ergibt sich tatsächlich eine Arbeitserleichterung
für die Antragsteller und Wohnämter, eigentliches Ziel dürfte jedoch die
Herabsetzung der Zahlen von ALG-II-Empfänger und die Vermeidung von Bezug von
ALG II sein, was ja nicht unbedingt das schlimmste sein dürfte. Warum dieses
Ziel nicht konkret genannt bzw. ziemlich unverständlich umschrieben wurde, wird
wohl Geheimnis der Politiker bleiben.
Der Haushaltsvorstand
Bisher galt die Regel, daß Haushaltsvorstand (und damit
der Antragsberechtigte) derjenige ist, der das höchste Einkommen in einem
Haushalt hat. Dies fällt nun weg, innerhalb eines Haushaltes können sich die
Mitglieder auf einen Haushaltsvorstand ungeachtet des Einkommens einigen, der
dann alle entsprechenden Anträge stellt.
Höchstbeträge
für Miete und Belastung
Derzeit wird bei dem Wohngeldantrag das Baujahr des
Hauses abgefragt, in dem man wohnt. Der Grund dafür war eine Differenzierung des
zuschußfähigen Höchstbetrages nach Altersklassen. Je älter ein Haus war, um so
geringer fiel dieser Höchstbetrag aus. Das führte oftmals zu Streitigkeiten,
wenn zum Beispiel Renovierungen und Sanierungen durchgeführt wurden und der
Streit an der Frage entbrannte, ob sich dadurch das zu berücksichtigende Alter
des Hauses geändert hatte. Auch war es mitunter ein Problem, das Baujahr des
Hauses selbst zu ermitteln und war dann mit etlichen zusätzlichen Gängen zum
Bauamt, Vermieter oder anderen Stellen verbunden.
Dies fällt nun weg: es gibt einen einheitlichen
Höchstsatz unabhängig vom Baujahr, was durchaus zu begrüßen ist. Hier
"versteckt" sich dann auch die Wohngelderhöhung, da nicht nur die Altersklassen
weggefallen sind, sondern die Höchstbeträge auch um 10% erhöht worden
sind.
Die an 2009 geltenden Höchsbeträge können Sie hier aufrufen.
Heizkosten
Heizkosten wurden in dem alten Wohngeldgesetz überhaupt
nicht berücksichtigt und bei der Miete rausgerechnet. Spätesten angesichts der
chronisch steigenden Kosten für die Wärme war diese Regelung nicht mehr zu
halten und somit wird erstmals ein Heizkostenanteil in Form einer Pauschale
berücksichtigt. Die Pauschale beträgt 0,50 € je Quadratmeter, wobei laut
Statistischem Bundesamt der reelle durchschnittliche Heizkostenanteil bei 0,95 €
liegt
Allerdings wird es auch hier Höchstbeträge geben, alle
Heizkosten, die über diese Höchstsumme gehen, werden nicht berücksichtigt. Diese
Höchstbeträge staffeln sich wie folgt:
| -. |
max.
m2 |
max. in
€ |
| für eine
Person |
48 |
24,00 |
| für zwei
Personen |
62 |
31,00 |
| für jede
weitere Person |
weitere 12 |
6,00 |
Der Heizkostenanteil wird automatisch pauschalisiert und
den bisherigen Höchstbeträgen aufgeschlagen, es ist
also kein Nachweis der tatsächlichen Heizkosten mehr notwendig. Damit haben
sparsame Bewohner einen (wenn auch kleinen) Anreiz, weiterhin bei der Heizung zu
sparen. Allerdings ist kritisch anzumerken, daß gerade die Heizkosten durch die
Explosion der Strom-, Öl- und Gaspreise in den letzten beiden Jahren enorm
gestiegen sind und ein Ende der Preisspirale nicht abzusehen ist. Insofern
stellt die Neuerung nur einen kleinen Tropfen auf dem berühmten heißen Stein da
und müßte eigentlich in bestimmten Zeitabständen angepaßt werden. Davon ist
jedoch nichts zu hören.
Haushaltsfragen
Ganz wesentlich geändert und "angepaßt" wurde der
bisherige Begriff des Haushaltes bei dem Wohngeld.
Im alten Wohngeldgesetz wurden nur Familienmitglieder
genannt, die antragsberechtigt waren. Beantragten zwei Lebenspartner Wohngeld,
die "nur" zusammen wohnten, mußte eine aufwändige Vergleichsberechnung
durchgeführt werden, damit hier nicht mehr Wohngeld als bei einem verheirateten
Paar gezahlt wurde.
Dies ist in Zukunft nicht mehr so und auch die
Vergleichsberechnung fällt ersatzlos weg. In Zukunft sind auch Personen
antragsberechtigt, die
- als Ehegatte eines Haushaltsmitgliedes von diesem nicht
dauernd getrennt leben;
- als Lebenspartner oder Lebenspartnerin eines
Haushaltsmitgliedes von diesem nicht dauernd getrennt lebt;
- mit einem Haushaltsmitglied so zusammenlebt, daß nach
verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung
füreinander zu tragen und füreinander einzustehen;
- mit einem Haushaltsmitglied in gerader Linie oder
zweiten oder dritten Grades in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;
- ohne Rücksicht auf das Alter Pflegekind eines
Haushaltsmitglied ist;
- Pflegemutter oder Pflegevater eines Haushaltsmitgliedes
ist.
Damit wurde der Kreis derjenigen erweitert, die quasi
automatisch eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft bilden und somit nur zusammen
(unter Berücksichtigung des Gesamteinkommens) Wohngeld beantragen können. Dabei
sind nun auch ausdrücklich Lebenspartnerschaften mit eingebunden, wobei sich das
neue Wohngeldgesetz an den Regeln des Sozialgesetzbuches II, welches für das ALG
II zuständig ist, richtet. Dort wird eine Lebenspartnerschaft so
definiert:
 |
Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu
tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
- länger als ein Jahr zusammenleben,
- mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
- Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
- befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu
verfügen.
|
Im übrigen muß auch weiterhin nicht das Amt die
entsprechenden Nachweise vorlegen, daß KEINE
Lebenspartnerschaft vorliegt, sondern die Antragsteller.
Zwar ist mit dieser neuen Regelung im Wohngeldgesetz
einerseits mehr Klarheit bei der Definition der Lebenspartnerschaft gegeben,
andererseits mag man sich fragen, wie man nachweisen kann, daß man eben weniger
als ein Jahr mit jemanden zusammenlebt.
Die vorübergehende Abwesenheit
Es gibt aber auch auf den ersten Blick Erfreuliches im
Zusammenhang mit der Haushaltsdefinition zu berichten.
Bisher galt bei Auszubildenden (also zum Beispiel
Studenten und Azubis) das Prinzip der sogenannten "vorübergehenden Abwesenheit".
Damit wurde während der Erstausbildung ein eigener Anspruch des Auszubildenden
auf Wohngeld verneint und die Eltern konnten dann einen Antrag stellen, in dem
auch das Kind aufgeführt (und berücksichtigt) wurde, auch wenn es nicht mehr zu
Hause wohnte. Diese Regelung hatte natürlich den entschiedenen Nachteil, daß in
diesem Fall nicht nur das Einkommen des Kindes, sondern eben auch der Eltern
eingerechnet wurde und daher oftmals ein Antrag wegen zu hohem Einkommen
abgelehnt wurde.
Diese vorübergehende Abwesenheit entfällt in Zukunft,
entscheidend ist jetzt "der Lebensmittelpunkt", also in der Regel der Wohnort
des Auszubildenden.
Wie gesagt - auf dem ersten Blick eine erfreuliche
Aussicht für die Betroffenen. Aber leider trübt sich das Positive schnell wieder
ein. Da in Zukunft nur noch das Einkommen des Kindes berücksichtigt wird, werden
sich die Fälle häufen, in denen ein Antrag wegen dem Nichterreichen des
erforderlichen Mindesteinkommens bei dem Wohngeld häufen und der Auszubildende
also leer ausgeht - und nun auch nicht mehr der theoretische Weg, über die
Eltern Wohngeld indirekt zu beziehen, wegfällt. Vorteil haben also nur
Auszubildende, die über eine relativ hohe Ausbildungsvergütung oder einen guten
Nebenjob verfügen - die armen Schlucker unter ihnen gehen leer
aus.
Todesfall
Stirbt ein Haushaltsmitglied, haben die anderen
Haushaltsmitglieder nicht nur die Trauer zu tragen, sondern auch den
finanziellen Verlust. Denn in diesem Fall ist die Bank des Haushaltes
verpflichtet, zuviel gezahltes Wohngeld zurück zu überweisen, es sei denn, das
Wohngeld wurde bereits von den Haushaltsmitglieder abgehoben oder es wurde
direkt an den Vermieter überwiesen.
Eine weitere Änderung in diesem Zusammenhang ergibt sich
mit einer Fristverkürzung Bisher änderte sich an der Haushaltsgröße bis zu 24
Monate nach einem Todesfall nichts. Dies gilt in Zukunft nur noch für 12
Monate.
Mißbrauch
Es gibt kleine Änderungen, die nicht unerwähnt bleiben
sollen, aber für die Masse der Wohngeldempfänger wohl keine große Rolle
spielen.
Bisher wurden über die Hilfskonstruktion "Mißbrauch des
Wohngeldes" Antragsteller abgelehnt, die ein zu hohes Vermögen ihr Eigen
nannten. Dieser Mißbrauch wurde nun konkretisiert und das zu hohe Einkommen
ausdrücklich als Ausschlußgrund genannt. Leider wurde jedoch versäumt, einen
Betrag zu nennen, womit hier wohl auch in Zukunft nur Gerichte letztendlich
entscheiden, was ein "erhebliches" Vermögen ist.
Für die Wohnämter vereinfacht wurde der Datenabgleich
insbesondere im Zusammenhang mit Kapitalerträgen. In der Vergangenheit war das
durchaus ein Problem, weil nicht wenige Antragsteller Kapitalerträge (ob aus
Unwissenheit oder mit Absicht sei dahingestellt) nicht angegeben hatten. Nun
kann sich das Wohnamt bei Verdachtsfällen an die Banken und Finanzinstitute
wenden, die dann verpflichtet sind, entsprechende Auskünfte zu erteilen.
Wenn wir schon bei verschwiegenen Angaben sind: auch die
Strafe bei Ordnungswidrigkeiten wurde kräftig erhöht: bis zu 2000 € Strafe kann
nun ausgesprochen werden..
Aber nicht nur die Strafe wurde erhöht, sondern auch der
Druck auf die Personen, die zu Unrecht Wohngeld bezogen haben: in Zukunft ist
nicht nur der Haushaltsvorstand rückzahlungspflichtig, sondern alle Haushaltsmitglieder. Das könnte sich problematisch
auswirken, wenn der Haushaltsvorstand einen Antrag ganz allein ausfüllt und -
ohne Wissen der anderen Haushaltsmitglieder - falsche Angaben macht: auch in
einem solchen Falle haften alle Haushaltsmitglieder.